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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.12.2001
Aktenzeichen: VI K 5/01
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Antragsteller und Beschwerdeführer (Antragsteller) führte vor dem Finanzgericht (FG) einen Rechtsstreit gegen das Arbeitsamt - Familienkasse - (Familienkasse), in dem er sich dagegen gewendet hat, dass die Familienkasse die Festsetzung von Kindergeld aufgehoben und die Erstattung eines Teilbetrages des gezahlten Kindergeldes gefordert hatte. Das FG hat die Klage abgewiesen und die Revision nicht zugelassen. Mit Beschluss vom 27. September 2001 VI B 124/01 hat der erkennende Senat die Beschwerde des Antragstellers wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen.

Gegen diesen Beschluss des Senats wendet sich der Antragsteller mit einer Gegenvorstellung, hilfsweise mit einer außerordentlichen Beschwerde wegen greifbarer Rechts- und Gesetzesverletzung und beantragt, den Beschluss aufzuheben. Dieser müsse unter ausschließlicher Beachtung von Recht, Gesetz, Fakten, Folgerichtigkeit und allgemeiner Wortbedeutung, also beschwerdestattgebend, neu gefasst werden.

Der Senat geht aus Kostengründen zugunsten des Antragstellers davon aus, dass der Antrag, den Beschluss vom 27. September 2001 aufzuheben und die Revision zuzulassen, nicht als unstatthafte Beschwerde, sondern insgesamt als Gegenvorstellung zu werten ist. Die Gegenvorstellung ist kein Rechtsmittel, sondern ein im Gesetz nicht geregelter außerordentlicher Rechtsbehelf, mit dem die Änderung oder Aufhebung einer gerichtlichen Entscheidung durch das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, erreicht werden soll; im Grunde handelt es sich dabei um eine Petition (vgl. Dürr in Schwarz, Finanzgerichtsordnung, Vor §§ 115 bis 134 Rz. 41, m.w.N.).

Die Gegenvorstellung des Antragstellers ist nicht statthaft, weil abgesehen davon, dass gegen eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) ein Rechtsmittel oder Rechtsbehelf nicht mehr gegeben ist, der Senat zur Änderung seines Beschlusses nicht befugt ist. Der Beschluss ist zumindest formell rechtskräftig. Die Rechtskraft bindet nicht nur die Beteiligten, sondern auch das Gericht. Der Beschluss kann deshalb weder geändert noch aufgehoben werden (vgl. BFH-Beschluss vom 11. März 1996 V B 85/95, BFH/NV 1996, 628). Zwar kommt nach der Rechtsprechung des Bundesverfassungsgerichts und des BFH eine Gegenvorstellung wegen nicht abänderbarer Gerichtsentscheidungen ausnahmsweise in Betracht, wenn das Recht auf rechtliches Gehör verletzt oder gegen das Gebot des gesetzlichen Richters verstoßen wurde oder die Entscheidung jeder gesetzlichen Grundlage entbehrt (Dürr in Schwarz, a.a.O., Rz. 45). Diese Voraussetzungen liegen im Streitfall jedoch offensichtlich nicht vor.

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen (BFH-Beschluss vom 27. Dezember 1994 X B 124/93, BFH/NV 1995, 534).



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