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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.09.2002
Aktenzeichen: VI R 114/99
(1)
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 138 Abs. 2 Satz 1 |
Gründe:
Nach Erledigung des Rechtsstreits in der Hauptsache werden die Kosten des gesamten Verfahrens dem Beklagte und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) in dem Umfang auferlegt, in dem er dem Antrag der Kläger und Revisionskläger (Kläger) letzten Endes entsprochen hat (§ 138 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Im Übrigen haben die Kläger die Kosten zu tragen.
In dem mit der Sprungklage angegriffenen Bescheid vom 31. Oktober 1985 war für ein zu versteuerndes Einkommen von 210 831 DM eine Steuer in Höhe von 88 496 DM festgesetzt worden. Die Kläger hatten beantragt, das zu versteuernde Einkommen des Änderungsbescheides vom 2. September 1991 (208 831 DM) um 3 174 DM herabzusetzen, was zu einer Steuer von lediglich 85 630 DM geführt hätte. Demgegenüber wurde im letzten Änderungsbescheid vom 15. November 2000 die Steuer einschließlich Kindergeld auf (86 644 DM + 600 DM =) 87 244 DM festgesetzt. Gemessen an der begehrten Herabsetzung von (88 496 DM ./. 85 630 DM =) 2 866 DM und der tatsächlichen Herabsetzung durch das FA von (88 496 DM ./. 87 244 DM =) 1 252 DM haben die Kläger zu rd. 44 v.H. bzw. 11/25 und das FA zu 14/25 obsiegt. Eine hiervon abweichende Kostenaufteilung im Hinblick auf die lange Verfahrensdauer kam schon deswegen nicht in Betracht, weil die Dauer des Verfahrens durch von den Klägern erfolglos geführte Nebenverfahren verlängert worden ist und nicht abschließend geklärte verfassungsrechtliche Fragen zu beurteilen waren, bei den es geboten sein konnte, das Ergebnis von beim Bundesverfassungsgericht anhängigen Verfahren abzuwarten.
Ende der Entscheidung
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