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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 163/98
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Streitig ist, ob bei der Zusammenveranlagung der Kläger und Revisionskläger (Kläger) zur Einkommensteuer 1990 und 1991 Aufwendungen der Klägerin für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium Werbungskosten darstellen.

Die im Streitjahr (1990) 31 Jahre alte Klägerin ist ausgebildete Hauswirtschaftsleiterin. Sie war als Lehrerin für Hauswirtschaft an einer Berufsschule angestellt. Außerdem wurde sie wegen Lehrermangels zeitweilig mit der Erteilung fachfremden Unterrichts beauftragt. Ab Oktober 1989 nahm sie an einer Universität ein Vollzeitstudium für das Lehramt (an berufsbildenden Schulen) auf. Hierfür erhielt sie auf Antrag Stundenermäßigung bei entsprechend gemindertem Gehalt.

In den Steuererklärungen für die Streitjahre machten die Kläger bei Einnahmen der Klägerin von 28 369 DM bzw. 24 933 DM Aufwendungen für ihr Studium in Höhe von 13 900 DM (1990) und 15 163 DM (1991) als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 900 DM (1990) bzw. 1 200 DM (1991) als Sonderausgaben zum Abzug zu.

Mit der nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobenen Klage machten die Kläger geltend, die Aufwendungen für das Lehramtsstudium seien als Werbungskosten zu beurteilen, weil die Klägerin eine Änderung der bereits erlangten beruflichen Position nicht angestrebt habe. Sie habe nur die Voraussetzungen für die Erteilung fachfremden Unterrichts schaffen wollen.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 1999, 598 veröffentlichten Gründen ab. Im Wesentlichen nahm es zur Begründung auf die seinerzeitige Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) Bezug, wonach Aufwendungen für ein Erststudium lediglich als begrenzt abziehbare Sonderausgaben zu berücksichtigen waren.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das FG habe nicht die Entscheidung des Niedersächsischen FG vom 6. August 1997 XIII 252/93 (EFG 1998, 640, Rev. VI R 5/98) beachtet, wonach Studienkosten im Anschluss an eine abgeschlossene Berufsausbildung Werbungskosten darstellten. Diese Grundsätze seien auch im Streitfall anzuwenden.

Die Kläger beantragen sinngemäß, das angefochtene Urteil aufzuheben und die betreffenden Bescheide dahin gehend zu ändern, dass (anstelle des jeweils gewährten Sonderausgaben-Höchstbetrages) weitere Werbungskosten für 1990 in Höhe von 13 900 DM und für 1991 in Höhe von 15 163 DM bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit berücksichtigt werden.

Das FA tritt der Revision entgegen und beantragt, diese zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall ergibt sich aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass die Klägerin das Lehramtsstudium aus beruflichen Gründen betrieben hat. Das Studium diente dazu, ihren Fächerkanon zu erweitern und Unterricht in rechtlich zulässiger Weise zu erteilen. Da das Studium auf die Erzielung von steuerbaren Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- keine Feststellungen zu den einzelnen von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Bei den Feststellungen werden die Grundsätze des BFH-Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten sein.

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