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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 26.01.2001
Aktenzeichen: VI R 165/98
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 126 Abs. 3 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) werden zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der Kläger erzielte im Streitjahr (1995) Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit als Violinist bei einem Sinfonie-Orchester in Höhe von ... DM. Er hatte im Jahre 1989 eine ca. 300 Jahre alte Violine des Geigenbauers Zanoli erworben. Die Geige wird laufend beruflich genutzt. Ihr Zeitwert betrug nach Angaben des Klägers rd. 85 800 DM.

Die Kläger machten im Rahmen ihrer Einkommensteuerveranlagung für das Streitjahr Absetzungen für Abnutzung (AfA) in Höhe von 2 574 DM (3 v.H. des Zeitwerts von 85 800 DM) als Werbungskosten bei den Einkünften des Klägers aus nichtselbständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte die Kosten nicht an, weil die Geige ein Kunstgegenstand sei, der auch bei bestimmungsgemäßem Gebrauch keine Vornahme von AfA erlaube.

Mit der Klage verfolgten die Kläger ihr Begehren weiter. Das Finanzgericht (FG) erkannte AfA in Höhe von 1 716 DM an (2 v.H. des Zeitwerts von 85 800 DM) und wies die Klage im Übrigen ab. Zur Begründung führte es im Wesentlichen aus: Die Geige unterliege durch ständigen Gebrauch einer nicht nur unbedeutenden technischen Abnutzung. Diese rechtfertige den Ansatz von AfA auch dann, wenn ein wirtschaftlicher Wertverzehr nicht feststellbar sei. Der Abschreibungszeitraum sei in Anlehnung an die typisierten Abschreibungssätze bei Gebäuden mit 50 Jahren zu schätzen.

Mit der Revision trägt das FA vor, eine technische Abnutzbarkeit komme nicht in Betracht, wenn der Verschleiß wie im Streitfall so gering sei, dass eine betriebsgewöhnliche Nutzungsdauer nicht ermittelt werden könne. Dem Verschleiß unterlägen nur solche Teile der Geige, die auswechselbar und nicht wesens- und wertbestimmend seien.

Das FA beantragt, das Urteil der Vorinstanz aufzuheben und die Klage abzuweisen.

Die Kläger beantragen, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision ist begründet. Sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. Nach dem Senatsurteil vom 26. Januar 2001 in der Sache VI R 26/98 (BStBl II 2001, 194) unterliegt eine im Konzertalltag regelmäßig bespielte über 300 Jahre alte Meistergeige einem technischen Verschleiß, der eine AfA auch dann rechtfertigt, wenn es wirtschaftlich zu einem Wertzuwachs kommt. Der Senat hält in diesen Fällen grundsätzlich eine typisierende Nutzungsdauer von weiteren 100 Jahren für gerechtfertigt.

2. Das FG wird Feststellungen zu den Anschaffungskosten nachzuholen haben. Nur diese sind nach § 7 Abs. 1 Satz 1 des Einkommensteuergesetzes Grundlage für die Bemessung der AfA, nicht aber ein "Zeitwert" von 85 800 DM. Der Hinweis des FG auf § 52 Abs. 1 und 2 i.V.m. § 7 des D-Markbilanzgesetzes ist bereits deshalb verfehlt, weil nicht festgestellt ist, dass der Kläger seinen Wohnsitz zum Stichtag 1. Juli 1990 in der damaligen DDR hatte.



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