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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 17.12.2002
Aktenzeichen: VI R 20/01
Rechtsgebiete: GewO, EStG


Vorschriften:

GewO § 34c
EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der 1945 geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist Diplom-Betriebswirt. Er war bis Mitte des Jahres 1993 als Geschäftsführer bei einem Unternehmen in der Computerbranche angestellt. Danach war er ohne Arbeit und bezog Arbeitslosengeld. Ab Januar 1994 war er unentgeltlich bei der Firma X-GmbH tätig. Seine Tätigkeit beruhte auf einem von der GmbH ausgearbeiteten "Einarbeitungs- und Trainingsplan" vom Januar/Februar 1994. In den Vorbemerkungen zu diesem Plan heißt es u.a.:

"Für eine Zusammenarbeit mit X sind eine grundsolide Ausbildung und umfassende Kenntnisse über das Immobiliengeschäft im allgemeinen und die Besonderheiten der steuerlich geförderten Immobilie als Kapitalanlage im besonderen erforderlich. ... Um die Einarbeitung systematisch aufbauend durchzuführen, wird dieser Einarbeitungs- und Trainingsplan 1994/1995 verabredet, dessen vollständige und erfolgreiche Absolvierung die Voraussetzung für eine freiberufliche Zusammenarbeit nach dessen Beendigung (voraussichtlich drittes Quartal 1995) ist."

Der Kläger erhielt schließlich im Oktober 1995 die Erlaubnis nach § 34c der Gewerbeordnung, als Immobilien- und Finanzierungsmakler selbständig tätig zu sein. Bereits im Jahre 1995 und auch in den folgenden Jahren erzielte er als freier Mitarbeiter der GmbH erhebliche Einkünfte.

Für das Streitjahr 1994 machte der Kläger Fahrt- und Telefonkosten in Höhe von insgesamt 22 904 DM als vorab entstandene Betriebsausgaben geltend. Da er über keine steuerpflichtigen Einkünfte verfügte, beantragte er, die Betriebsausgaben durch Feststellung eines verbleibenden Verlustes zum 31. Dezember 1994 zu berücksichtigen. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) stellte den verbleibenden Verlustabzug auf 0 DM fest. Er vertrat die Auffassung, die geltend gemachten Bildungsaufwendungen seien als Berufsausbildungskosten und damit als Sonderausgaben i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) anzusehen. Der Kläger habe Kenntnisse erworben, welche die Grundlage dafür bildeten, von einer Berufsart zu einer anderen überzuwechseln.

Das Finanzgericht (FG) wies die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1363 veröffentlichten Gründen ab.

Mit der Revision rügt der Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Er führt im Wesentlichen aus: Der Sonderausgabenabzug von Berufsausbildungskosten sei subsidiär zum Werbungskosten- bzw. Betriebsausgabenabzug und komme deshalb nur dann zur Anwendung, wenn jeder Zusammenhang der Ausgaben mit einer betrieblichen Tätigkeit zweifelsfrei zu verneinen sei, also Kosten der allgemeinen Lebensführung vorlägen. Als Diplom-Betriebswirt habe er bereits über eine Basisausbildung verfügt. Seine neue Tätigkeit hänge mit seinem bisherigen Werdegang zusammen, so dass kein Berufswechsel gegeben sei. Die Tätigkeit eines Immobilien- und Finanzierungsmaklers stehe grundsätzlich jedem Interessenten offen, ohne dass eine bestimmte Ausbildung oder Kenntnisse nachgewiesen werden müssten. Auch die von ihm absolvierte Bildungsmaßnahme führe nicht zu einem Berufsausbildungsabschluss. Wenn aber eine Maßnahme nicht zu einer Berufsausbildung geeignet sei, könnten die damit zusammenhängenden Ausgaben auch nicht als Ausbildungskosten qualifiziert werden. Da ein direkter zeitlicher und sachlicher Zusammenhang mit den künftigen Einnahmen bestehe, seien Fortbildungskosten zu bejahen.

Der Kläger beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den verbleibenden Verlustabzug zur Einkommensteuer auf den 31. Dezember 1994 auf 22 904 DM festzustellen.

Das FA beantragt, die Revision zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers führt zur Aufhebung des vorinstanzlichen Urteils und Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Die Aufwendungen für die Bildungsmaßnahme des Klägers sind dem Grunde nach als vorab entstandene Betriebsausgaben bei den Einkünften aus Gewerbebetrieb (§ 15 EStG) zu berücksichtigen. Diese Aufwendungen sind keine Kosten der Berufsausbildung i.S. von § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG. Mit Urteil vom 4. Dezember 2002 VI R 120/01 (DB 2003, 131) wurde die bisherige höchstrichterliche Rechtsprechung aufgegeben, wonach Ausgaben für eine Umschulungsmaßnahme, mit der ein Wechsel der Berufs- oder Erwerbsart vorbereitet wird, stets der allgemeinen Lebensführung zuzuordnen und deshalb nur als Sonderausgaben begrenzt abziehbar sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf das genannte Urteil verwiesen.

Im Streitfall sind die Bildungsaufwendungen des Klägers dem Grunde nach beruflich veranlasst. Denn es besteht ein hinreichend klarer Zusammenhang dieser Aufwendungen mit späteren Einnahmen. Der Einarbeitungskurs bereitete den Kläger konkret und berufsbezogen auf seine künftige Tätigkeit als Immobilien- und Finanzierungsmakler vor, die er im direkten Anschluss an diese Maßnahme ausübte. Die Umschulungskosten wurden deswegen aufgewandt, um wieder Einnahmen zu erzielen.

Da das FG von anderen Rechtsgrundsätzen ausgegangen ist, war sein Urteil aufzuheben. Die Sache ist nicht spruchreif, weil das FG zur Höhe der geltend gemachten Betriebsausgaben noch Feststellungen zu treffen hat.



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