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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 12.05.2000
Aktenzeichen: VI R 23/95
Rechtsgebiete:


Vorschriften:

-
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind zusammen veranlagte Eheleute. Sie bewohnen ein im Alleineigentum der Klägerin stehendes Einfamilienhaus. In dem Haus befindet sich ein vom Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) anerkanntes häusliches Arbeitszimmer, welches von beiden als Lehrer tätigen Klägern gemeinsam für ihre beruflichen Zwecke genutzt wird. Im Rahmen der Einkommensteuer-Veranlagungen für die Streitjahre 1986 und 1987 erkannte das FA die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallenden laufenden Kosten in Höhe von insgesamt 859 DM als Werbungskosten an und berücksichtigte jeweils die Hälfte dieses Betrages bei den Einkünften der Kläger aus nichtselbständiger Arbeit. Von den auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Absetzungen für Abnutzung (AfA) setzte es die Hälfte als Werbungskosten bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit an. Die andere Hälfte der AfA erkannte es nicht als Werbungskosten an.

Das Finanzgericht (FG) gab der nach erfolglosem Vorverfahren erhobenen Klage statt. Es ging davon aus, dass die anteilig auf das Arbeitszimmer entfallende AfA in vollem Umfang bei den Einkünften der Klägerin aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar sei. Da die Klägerin Alleineigentümerin des Grundstücks sei und sie das Arbeitszimmer für ihre beruflichen Zwecke nutze, hätten die auf die Nutzungsdauer verteilten Herstellungskosten in Form der AfA der Einkunftserzielung der Klägerin gedient. Der Umstand, dass der Kläger das Arbeitszimmer für seine eigenen beruflichen Zwecke mitgenutzt habe, sei unerheblich.

Mit der Revision begehrt das FA die Aufhebung der Vorentscheidung und die Abweisung der Klage.

Die Kläger treten der Revision mit den Gründen der Vorentscheidung entgegen.

Der erkennende Senat hat dem Großen Senat des Bundesfinanzhofs (BFH) mit Vorlagebeschluss vom 25. November 1996 VI R 23/95 (BFHE 181, 383, BStBl II 1997, 219) die Rechtsfrage zur Entscheidung vorgelegt, ob ein das häusliche Arbeitszimmer unentgeltlich mitnutzender Nichteigentümer-Ehegatte den dem Eigentümer-Ehegatten für die berufliche Nutzung des Arbeitszimmers erwachsenden Aufwand für AfA als sog. Drittaufwand bei seiner Einkünfteermittlung abziehen darf. Hierüber hat der Große Senat des BFH durch Beschluss vom 23. August 1999 GrS 3/97 (BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787) entschieden.

Die Revision des FA ist unbegründet.

1. Der Große Senat des BFH hat im vorbezeichneten Beschluss in BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787 sowie in den weiteren Beschlüssen vom 23. August 1999 GrS 1/97 (BFHE 189, 151, BStBl II 1999, 778) und GrS 2/97 (BFHE 189, 160, BStBl II 1999, 782) die Abziehbarkeit von Drittaufwand (hier: Dritt-AfA) verneint. Allein aus dem Umstand, dass ein Steuerpflichtiger im Hause seines Ehegatten einen Raum für berufliche Zwecke nutzt, folgt nicht, dass er die auf das Arbeitszimmer entfallenden Anschaffungskosten/Herstellungskosten als eigenen Aufwand (AfA) bei der Ermittlung seiner Einkünfte absetzen kann. Der Nichteigentümer-Ehegatte ist nur dann zur Vornahme der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA befugt, wenn und soweit er die auf das Arbeitszimmer entfallenden anteiligen Anschaffungskosten/Herstellungskosten selbst getragen hat.

Im Streitfall fehlen Feststellungen dazu, ob und in welchem Umfang sich der Kläger an den Anschaffungskosten/Herstellungskosten des der Klägerin gehörenden Einfamilienhauses beteiligt hat. Ob ihm die begehrte AfA zusteht, könnte erst nach weiteren tatrichterlichen Feststellungen über den Finanzierungsbeitrag des Klägers zur Herstellung/Anschaffung des Einfamilienhauses entschieden werden.

Dennoch ist die Sache entscheidungsreif. Das FG hat im Ergebnis zutreffend der Klage stattgegeben. Hätte sich der Kläger an den Anschaffungskosten/Herstellungskosten des Einfamilienhauses der Klägerin in ausreichendem Umfang beteiligt, so wäre die auf das Arbeitszimmer entfallende und der beruflichen Nutzung des Klägers entsprechende AfA bei der Ermittlung von dessen Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar. Fehlte es an einem entsprechenden Finanzierungsbeitrag des Klägers, so würde sich am Ergebnis der Vorentscheidung --Stattgabe der Klage-- nichts ändern. Der Streitfall weist die Besonderheit auf, dass das häusliche Arbeitszimmer gemeinsam von der Klägerin (Eigentümerin) und dem Kläger (Nichteigentümer) für deren berufliche Zwecke genutzt worden ist. Für diesen Sonderfall gesteht der Große Senat des BFH dem Alleineigentümer-Ehegatten die volle auf das Arbeitszimmer entfallende AfA zum Werbungskostenabzug zu (Beschluss in BFHE 189, 172, BStBl II 1999, 787, unter C. I. 2. der Gründe).

Damit wirkt sich im Streitfall der Abzug der auf das Arbeitszimmer entfallenden AfA --sei es als Werbungskosten des Klägers, sei es als Werbungskosten der Klägerin-- bei den Zusammenveranlagungen für die Streitjahre in voller Höhe steuermindernd aus, da bei beiden Klägern der Werbungskosten-Pauschbetrag in Höhe von 564 DM bereits durch andere Werbungskosten überschritten war.



Ende der Entscheidung

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