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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 10.03.2004
Aktenzeichen: VI R 44/02
Rechtsgebiete: EStG, UStG


Vorschriften:

EStG § 9 Abs. 1
EStG § 12 Nr. 1 Satz 2
EStG § 9 Abs. 1 Satz 1
UStG § 15 Abs. 1 b
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Beteiligten streiten über die steuerliche Berücksichtigung von Aufwendungen für einen Personal-Computer (PC).

Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Ehegatten und werden zur Einkommensteuer zusammenveranlagt. Der Kläger arbeitet als Produktionsleiter bei der Firma X. Die Klägerin ist Beamtin im ...amt der Stadt Y. Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte der Kläger u.a. Aufwendungen für einen im August 1997 erworbenen PC in Höhe von 1 899 DM geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) erkannte diese Aufwendungen nicht an.

Die dagegen gerichtete Klage war (in diesem Punkt) teilweise erfolgreich. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass die Kosten des PC im Wege der Schätzung mit 50 v.H. anzuerkennen seien. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2002, 250 veröffentlicht.

Mit der Revision macht das FA geltend, das FG habe § 9 Abs. 1 und § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes (EStG) unzutreffend ausgelegt.

Das FA beantragt, das vorinstanzliche Urteil insoweit aufzuheben, als das FG der Klage stattgegeben hat, und die Klage auch in diesem Punkt abzuweisen.

Die Revision des FA ist unbegründet.

Zutreffend geht das FG davon aus, dass Aufwendungen für einen PC, der sowohl beruflich als auch privat genutzt wird, aufzuteilen und in Höhe des beruflichen Nutzungsanteils gemäß § 9 Abs. 1 Satz 1 EStG als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. § 12 Nr. 1 Satz 2 EStG steht einer solchen Aufteilung nicht entgegen. Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf das Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (zur Veröffentlichung bestimmt) Bezug genommen.

Die Ausführungen des FG zur Höhe des beruflichen Nutzungsanteils sind revisionsrechtlich ebenfalls nicht zu beanstanden. Danach hat der Kläger seinen PC sowohl beruflich als auch privat genutzt, und zwar jeweils in einem nicht unwesentlichen Umfang, ohne dass hierzu konkretere Feststellungen hätten getroffen werden können. In einem solchen Fall ist es vertretbar, von einer jeweils hälftigen privaten und beruflichen Nutzung des PC auszugehen. Auch insoweit wird wegen der weiteren Einzelheiten auf das bereits zitierte Urteil des erkennenden Senats vom 19. Februar 2004 VI R 135/01 (unter II.2.e) Bezug genommen. Auf die Regelung des § 15 Abs. 1 b des Umsatzsteuergesetzes braucht insoweit nicht zurückgegriffen zu werden.



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