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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 22.07.2003
Aktenzeichen: VI R 52/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wurden für das Streitjahr 1999 als Eheleute zusammen zur Einkommensteuer veranlagt. Der 1967 geborene Kläger ist ausgebildeter Berufskraftfahrer und war im Streitjahr als Kraftfahrer für Spezialfahrzeuge bei der Stadtverwaltung A tätig. Daneben war er für die Einsatzbereitschaft und -planung der Kfz-Technik verantwortlich. Mit Beginn des Frühjahrsemesters 1999 studierte er berufsbegleitend an einer Fern-Fachhochschule Wirtschaftsingenieurwesen mit den Schwerpunkten Verkehrssystemtechnik, Verkehrsmanagement und Verkehrslogistik. Das Studium wird mit dem Diplom abgeschlossen. Die Kläger machten bei Einnahmen des Ehemannes aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 41 679 DM Aufwendungen für dieses Studium in Höhe von 14 592 DM als Werbungskosten geltend, und zwar vornehmlich Studiengebühren, Fahrtkosten und Aufwendungen für Arbeitsmittel. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah diese Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Höchstbetrag von 2 400 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage unter Hinweis auf die seinerzeitige höchstrichterliche Rechtsprechung ab.

Mit der vom FG zugelassenen Revision rügen die Kläger die Verletzung materiellen Rechts. Das Studium baue auf der beruflichen Tätigkeit des Klägers auf. Seine Verantwortung für die Einsatzbereitschaft und Planung der Kfz-Technik, die Bestandteil seiner täglichen Arbeit sei, gehe weit über den Rahmen des Berufsbildes eines Berufskraftfahrers hinaus. Letztlich solle mit dem Studium sein Arbeitsplatz gesichert werden, so dass Werbungskosten gegeben seien.

Die Kläger beantragen sinngemäß, anstelle des Sonderausgabenabzugs von 2 400 DM weitere Werbungskosten in Höhe von 14 592 DM anzuerkennen.

Das FA beantragt, die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision der Kläger ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die geänderte Rechtsprechung des Senats im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das Fernstudium im Studiengang Wirtschaftsingenieurwesen aus beruflichen Gründen betrieben hat. Es diente dazu, Fachkenntnisse zu vertiefen und zu erwerben, beruflich besser voranzukommen und Aufstiegsmöglichkeiten im öffentlichen Dienst wahrnehmen zu können. Da das Studium auf die Erzielung von Einnahmen gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit abziehbar.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG --aus seiner Sicht zu Recht-- zu den einzelnen von den Klägern geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zur erneuten Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen. Im zweiten Rechtsgang werden die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (BStBl II 2003, 749) zu beachten sein.

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