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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 27.05.2003
Aktenzeichen: VI R 53/02
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 10 Abs. 1 Nr. 7
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der ... geborene Kläger und Revisionskläger (Kläger) ist gelernter Groß- und Außenhandelskaufmann. Im Streitjahr 1996 nahm er berufsbegleitend ein "betriebswirtschaftliches externes Studium mit Präsenzphase" an der Fachhochschule ... auf, um den Abschluss als Diplom-Betriebswirt (FH) zu erlangen. Die Regelstudienzeit beträgt sieben Semester. Während dieser Zeit muss der Absolvent zehn Fachprüfungen absolvieren, sechs schriftliche Leistungsnachweise und eine Diplomarbeit vorlegen sowie eine mündliche Prüfung zur Diplomarbeit ablegen. Neben bestimmten schulischen Voraussetzungen ist der Nachweis einer einschlägigen kaufmännischen Berufspraxis von mindestens drei Jahren Studienvoraussetzung. Vor Aufnahme des Studiums ist der Kläger bereits 18 Jahre als Einkäufer tätig gewesen.

In der Einkommensteuererklärung des Streitjahres machte der Kläger bei einem Bruttoarbeitslohn von ... DM Werbungskosten in Höhe von ... DM neben weiteren Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit geltend. Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) sah die Aufwendungen als Berufsausbildungskosten i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 des Einkommensteuergesetzes (EStG) an und ließ diese nur mit dem Pauschbetrag von 1 800 DM als Sonderausgaben zum Abzug zu. Der hiergegen erhobene Einspruch blieb ohne Erfolg.

Mit der Klage machte der Kläger geltend, er strebe bei seinem jetzigen Arbeitgeber die Beförderung zum "Gruppenleiter Einkauf" an. Daran könne sich der Sprung in die Führungsposition "Leiter Einkauf" anschließen. Beide Berufsziele könnten regelmäßig nur mit einer Diplomierung erreicht werden. Im Ergebnis strebe er mit dem Studium keine andere berufliche Stellung, sondern nur eine höhere berufliche Stellung im Bereich der bisherigen Tätigkeit an. Zudem könne er hierdurch seinen Arbeitsplatz sichern.

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage mit der Begründung ab, die geltend gemachten Aufwendungen seien der allgemeinen Lebensführung zuzurechnen und damit nur als Sonderausgaben abziehbar. Der Erwerb des Titels eines Diplom-Betriebswirtes begründe einen über den beruflichen Kontext hinausgehenden Mehrwert, weil damit neue Berufsfelder erschlossen werden könnten. Der Kläger unterscheide sich insoweit nicht von einer Person, die unmittelbar im Anschluss an die schulische Ausbildung studiere. Nur mit Hilfe einer Typisierung könne eine praktikable und vorhersehbare Abgrenzung von Berufsausbildungs- und Fortbildungskosten erreicht werden. Die vorgeschlagenen abweichenden Abgrenzungskriterien hätten den Senat nicht zu überzeugen vermocht. Anderenfalls müsste man Aufwendungen für den Besuch der Abendschule mit dem Ziel, das Abitur oder die Fachhochschulreife zu erlangen, als Fortbildungskosten anerkennen, wenn dies die Voraussetzung für ein als Fortbildung zu qualifizierendes Erststudium darstelle. Dies mache deutlich, dass bei einer individuellen, nicht mehr typisierenden Betrachtung entgegen der ursprünglichen Auffassung des Gesetzgebers kein bedeutsamer Anwendungsbereich für die Ausbildung i.S. des § 10 Abs. 1 Nr. 7 EStG bliebe. Außerdem würde die Anerkennung von Erststudien als Fortbildungsmaßnahme zu einer gravierenden, nicht gerechtfertigten Privilegierung von Ausbildungsgängen im zweiten Bildungsweg führen.

Mit der vom FG zugelassenen Revision führt der Kläger aus, es könne einem nicht akademisch vorgebildeten, schon lange Jahre berufstätigen Arbeitnehmer nicht verwehrt werden, seine Bildungsaufwendungen als Werbungskosten abzusetzen, während dies einem akademisch vorgebildeten Arbeitnehmer hinsichtlich der Aufwendungen für ein Zweitstudium möglich sei.

Der Kläger beantragt sinngemäß,

das angefochtene Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid dahin gehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit des Klägers in Höhe von ... DM an Stelle bisher berücksichtigter Ausbildungskosten von 1 800 DM berücksichtigt werden.

Das FA beantragt,

die Revision als unbegründet zurückzuweisen.

Die Revision des Klägers ist begründet; sie führt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Zurückverweisung der Sache an das FG (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

Aufwendungen für ein berufsbegleitendes erstmaliges Hochschulstudium sind als Werbungskosten zu berücksichtigen, wenn sie beruflich veranlasst sind. Zur Begründung im Einzelnen wird auf die insoweit geänderte Rechtsprechung im Urteil vom 17. Dezember 2002 VI R 137/01 (BFHE 201, 211, BStBl II 2003, 407) verwiesen.

Im Streitfall folgt aus den tatsächlichen Feststellungen des FG, dass der Kläger das betriebswirtschaftliche Studium aus beruflichen Gründen betrieben hat. Das Studium diente dazu, Fachkenntnisse zu erwerben, beruflich besser voranzukommen und insbesondere eine Aufstiegsmöglichkeit zum "Gruppenleiter Einkauf" bzw. "Leiter Einkauf" wahrnehmen zu können. Da das Studium auf die Erzielung von (höheren) Einnahmen aus einer leitenden Tätigkeit gerichtet war, sind hiermit im Zusammenhang stehende Aufwendungen dem Grunde nach als (vorab entstandene) Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbstständiger Arbeit zu berücksichtigen.

Die Sache ist jedoch nicht spruchreif. Da das FG zu den einzelnen vom Kläger geltend gemachten Aufwendungen keine Feststellungen getroffen hat, war die Sache an das FG zurückzuverweisen. Dieses wird bei seinen Feststellungen die Grundsätze des Urteils vom 29. April 2003 VI R 86/99 (Deutsches Steuerrecht 2003, 973) zu beachten haben.



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