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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 10.12.2008
Aktenzeichen: VI R 56/06
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 74 | |
FGO § 126 Abs. 1 |
Gründe:
I.
Die Kläger und Revisionskläger (Kläger) wenden sich gegen die im Klageverfahren vor dem Finanzgericht (FG) Köln wegen Einkommensteuer 2002 ergangene klageabweisende Entscheidung mit der Revision noch insoweit, als ihrem Antrag, das Klageverfahren auszusetzen, nicht entsprochen worden war.
Die Kläger, zur Einkommensteuer zusammen veranlagte Ehegatten, erzielten Einkünfte aus nichtselbständiger Arbeit, aus Gewerbebetrieb, aus Vermietung und Verpachtung sowie aus freiberuflicher Tätigkeit. Dementsprechend erließ der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) hinsichtlich des Streitjahrs (2002) an die Kläger gerichtete Einkommensteuerbescheide.
Dagegen wandten sich die Kläger erfolglos mit Einspruch und danach mit Klage. Im finanzgerichtlichen Verfahren begehrten die Kläger die Berücksichtigung von steuerfreien Auslagenpauschalen, wie sie auch Bundestagsabgeordnete erhielten. Sie beantragten unter Hinweis auf das vor dem Bundesfinanzhof (BFH) unter dem Az. VI R 81/04 anhängige Revisionsverfahren zur Frage der Verfassungsmäßigkeit der Steuerfreiheit der Aufwandspauschalen von Bundestagsabgeordneten, die Klageverfahren vor dem FG nach § 74 der Finanzgerichtsordnung (FGO) auszusetzen und die Steuer in der Weise herabzusetzen, dass eine steuerfreie Pauschale wie bei Bundestagsabgeordneten berücksichtigt werde.
Das FG entschied, das Verfahren nicht im Hinblick auf das beim BFH unter dem Az. VI R 81/04 anhängige Revisionsverfahren auszusetzen und wies die Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 1168 veröffentlichten Gründen des Verfahrens 14 K 3496/04 ab.
Der Senat ließ die Revision dagegen zu. Im Revisionsverfahren wandten sich die Kläger insoweit gegen die finanzgerichtliche Entscheidung, als ihrem Antrag auf Aussetzung des Verfahrens nach § 74 FGO nicht entsprochen wurde.
Nachdem der erkennende Senat mit Urteil vom 11. September 2008 über das Revisionsverfahren VI R 81/04 entschieden hatte, wurden die Verfahrensbeteiligten darauf hingewiesen, dass das Revisionsbegehren der Kläger nun gegenstandslos geworden sei. Dem könne Rechnung getragen werden, indem der Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt erklärt werde. Das FA erklärte daraufhin zwar den Rechtsstreit in der Hauptsache für erledigt. Die Kläger äußerten sich allerdings auch auf wiederholte Nachfrage nicht mehr.
Die Kläger beantragen,
die finanzgerichtliche Entscheidung aufzuheben und die Sache an das FG mit der Maßgabe zurückzuverweisen, dass das Klageverfahren bis zur Entscheidung des BFH in dem Rechtsstreit VI R 81/04 ruht.
Das FA beantragt,
die Revision zurückzuweisen.
II.
Die Revision ist unzulässig und daher nach § 126 Abs. 1 FGO durch Beschluss zu verwerfen.
Zur weiteren Begründung wird auf die zwischen denselben Beteiligten ergangene Entscheidung des Senats in der Sache VI R 55/06 vom 10.12.2008 verwiesen.
Ende der Entscheidung
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