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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 19.06.2008
Aktenzeichen: VI R 7/07
Rechtsgebiete: EStG, FGO


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2
EStG § 9 Abs. 5
FGO § 118 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Revisionsbeklagten (Kläger) sind Eheleute, die für das Streitjahr (2003) zusammen zur Einkommensteuer veranlagt werden. Der Kläger ist als Versicherungskaufmann (Organisationsleiter im Außendienst) bei einer Versicherung beschäftigt. Sein Bruttoarbeitslohn in Höhe von rd. 93 000 € war im Streitjahr zu 40 % (rd. 36 000 €) vom Erfolg seiner ihm unterstellten Mitarbeiter abhängig; er erhielt insoweit erfolgsabhängige Provisionsanteile für die von den Mitarbeitern vermittelten Versicherungsverträge.

Im Anschluss an eine Jahres-Abschlusstagung des Versicherers im Dezember 2003 lud der Kläger seine 13 Mitarbeiter in eine aus Unterhaltungsprogramm und mehrgängigem Menü bestehende sog. "Dinnershow" ein.

In der Einkommensteuer-Erklärung für das Streitjahr machte der Kläger die Bewirtungsaufwendungen in Höhe von 2 084 € als Werbungskosten bei seinen Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit geltend. Der Beklagte und Revisionskläger (das Finanzamt --FA--) berücksichtigte die Kosten nicht.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage mit den in Entscheidungen der Finanzgerichte 2007, 752 veröffentlichten Gründen statt.

Mit der Revision rügt das FA die Verletzung materiellen Rechts (§ 9 Abs. 1 Satz 1 und § 12 Nr. 1 Satz 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--).

Das FA beantragt, das angefochtene Urteil aufzuheben und die Klage abzuweisen.

II. Die Revision ist unbegründet und daher zurückzuweisen (§ 126 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Das FG hat zu Recht die Bewirtungsaufwendungen des Klägers als Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Tätigkeit berücksichtigt.

1. Mit zeitgleichem Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 33/07 (zur Veröffentlichung bestimmt) hat der erkennende Senat nochmals ausführlich zur Frage Stellung genommen, unter welchen Voraussetzungen Bewirtungsaufwendungen eines leitenden Arbeitnehmers mit variablen Bezügen als Werbungskosten zu berücksichtigen sind. Zugleich hat der Senat entschieden, wie die für Betriebsausgaben geltende Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 EStG sinngemäß (§ 9 Abs. 5 EStG) beim Werbungskostenabzug anzuwenden ist. Zur Vermeidung von Wiederholungen nimmt der Senat auf die bezeichnete Entscheidung Bezug.

2. Nach den im Urteil vom 19. Juni 2008 VI R 33/07 angeführten Grundsätzen ist die Entscheidung des FG revisionsrechtlich nicht zu beanstanden.

a) Das FG hat den Sachverhalt dahingehend gewürdigt, die berufliche Veranlassung der Aufwendungen ergäbe sich daraus, dass die Bewirtung ohne Bezug zu einem persönlichen Ereignis des Klägers stattgefunden habe. Der Kläger habe (auch) variable Bezüge erzielt, die zu einem nicht unwesentlichen Teil von den Leistungen seiner Mitarbeiter abhängig gewesen seien. Die Einladung hätte dazu gedient, die dem Kläger unterstellten Mitarbeiter zu belohnen und anzuspornen. Diese Würdigung ist möglich. Sie verstößt weder gegen Denkgesetze noch Erfahrungssätze, so dass der Senat hieran mangels zulässiger und begründeter Revisionsrügen gemäß § 118 Abs. 2 FGO gebunden ist (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Urteile des Bundesfinanzhofs vom 1. Februar 2007 VI R 25/03, BFHE 216, 522, BStBl II 2007, 459; vom 12. April 2007 VI R 77/04, BFH/NV 2007, 1643).

b) Die Abzugsbeschränkung des § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 2 i.V.m. § 9 Abs. 5 EStG greift im Streitfall nicht ein, da der Kläger bei der vorliegenden Einladung ausschließlich Arbeitskollegen bzw. ihm unterstellte Arbeitnehmer bewirtet hat. Es lag eine berufliche (rein betriebsinterne) Bewirtung vor, nicht jedoch eine solche aus einem "geschäftlichen Anlass" (vgl. dazu Senatsurteil VI R 33/07, unter II. 3. der Gründe; Schmidt/ Drenseck, EStG, 27. Aufl., § 19 Rz 60 "Bewirtung").

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