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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.11.1999
Aktenzeichen: VI R 94/99
Rechtsgebiete: FGO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 124
FGO § 126 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1
FGO § 116 Abs. 1 Nr. 3
BFHEntlG Art. 1 Nr. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Steuerberater H hatte beim Finanzgericht (FG) namens der Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) Klage wegen Einkommensteuer 1994 erhoben. Da Steuerberater H innerhalb einer Ausschlußfrist keine Prozeßvollmacht vorlegte, wies das FG die Klage mit Urteil vom 21. April 1999 ab. Die Kosten des Verfahrens wurden Steuerberater H als vollmachtlosem Vertreter auferlegt.

Gegen das Urteil legte die Klägerin Revision ein. Zur Begründung führte sie im wesentlichen an, das FG habe die Klage zu Unrecht als unzulässig abgewiesen; die Prozeßvollmacht sei rechtzeitig an das FG abgesandt worden.

Am 7. April 1999 war beim Beklagten und Revisionsbeklagten (Finanzamt --FA--) eine von der Klägerin unterzeichnete Vollmachtsurkunde eingegangen. Das Schriftstück enthielt keinen Hinweis auf ein gerichtliches Verfahren, sondern im wesentlichen nur die Steuernummer der Klägerin. Zudem hatte sich die Klägerin selbst als Bevollmächtigte angeführt. Das FA forderte daher die Klägerin auf, die Vollmacht zu ergänzen und den Bevollmächtigten anzugeben. Daraufhin gab die Klägerin auf der Rückseite der wieder zurückgereichten Vollmachtsurkunde an, die Vollmacht werde der Steuerkanzlei H-GmbH (im folgenden: GmbH) erteilt. Nach Eingang am 3. Mai 1999 leitete das FA die ergänzte Vollmacht dem FG am 12. Mai 1999 zu.

Die Revision ist unzulässig und deshalb gemäß §§ 124, 126 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) durch Beschluß zu verwerfen.

Gemäß Art. 1 Nr. 5 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs (BFHEntlG) findet in Abweichung von § 115 Abs. 1 FGO die Revision nur statt, wenn das FG oder auf Beschwerde gegen die Nichtzulassung der Bundesfinanzhof (BFH) sie zugelassen hat. Beide Voraussetzungen sind hier nicht erfüllt.

Demnach ist die Revision nur statthaft, wenn einer der in § 116 Abs. 1 FGO abschließend bezeichneten Verfahrensmängel schlüssig gerügt wird. Auch dies ist indessen nicht der Fall.

Als wesentlicher Mangel des Verfahrens, der die zulassungsfreie Revision begründen könnte, kommt hier allein in Betracht, daß die Klägerin im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten war (§ 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO).

Soweit die Klägerin sinngemäß geltend macht, die angeforderte Prozeßvollmacht sei von der Vorinstanz nicht berücksichtigt worden, enthält das Vorbringen keine schlüssige Rüge eines Verfahrensmangels i.S. von § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO. Aus den Prozeßakten ergibt sich eindeutig, daß innerhalb der vom FG gesetzten Ausschlußfrist die Prozeßvollmacht nicht vorgelegt worden ist. Diese ist erst am 12. Mai 1999 beim FG eingegangen. Damit kann die Vorschrift des § 116 Abs. 1 Nr. 3 FGO nicht erfüllt sein (ständige Rechtsprechung; vgl. BFH-Urteil vom 27. April 1994 XI R 29/93, BFHE 174, 304, BStBl II 1994, 661; Beschlüsse vom 19. Juni 1996 II R 2/96, BFH/NV 1997, 39; vom 27. Juli 1990 VIII R 1/90, BFH/NV 1991, 254; vom 29. Juni 1989 V R 112/88, V B 72/89, BFHE 157, 308, BStBl II 1989, 850; Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 119 FGO Tz. 21).

Das ausdrücklich als Revision bezeichnete Rechtsmittel kann auch nicht in eine Nichtzulassungsbeschwerde umgedeutet werden, weil deren Zulässigkeit von anderen Voraussetzungen abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschlüsse vom 8. Juni 1999 VI B 17/99, BFH/NV 1999, 1375, vom 4. Dezember 1998 I R 88, 89/98, BFH/NV 1999, 794; vom 8. Juli 1997 VII R 48/97, BFH/NV 1998, 45; Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 50, m.w.N.).

Es kann danach offenbleiben, ob die Revision auch deshalb unzulässig ist, weil sie durch eine Steuerberatungsgesellschaft (GmbH) eingelegt wurde.

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