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Gericht: Bundesfinanzhof
Urteil verkündet am 13.10.2003
Aktenzeichen: VI R 95/01
Rechtsgebiete: EStG


Vorschriften:

EStG § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Beteiligten streiten darüber, ob einem Steuerpflichtigen ein "anderer Arbeitsplatz zur Verfügung steht" (§ 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 des Einkommensteuergesetzes --EStG--) mit der Folge, dass die Kosten für ein häusliches Arbeitszimmer steuerlich nicht geltend gemacht werden können.

Die Klägerin und Revisionsklägerin (Klägerin) ist Lehrerin und Schulleiterin. Ihr Unterrichtspensum beträgt 12 Stunden pro Woche. Als Rektorin steht ihr ein Dienstzimmer von ca. 16 qm zur Verfügung.

Mit der Einkommensteuererklärung für das Streitjahr 1997 machte die Klägerin Aufwendungen für ein häusliches Arbeitszimmer in Höhe von 1 655 DM als Werbungskosten geltend. Sie trug hierzu vor, dass sie ihr Dienstzimmer nur eingeschränkt nutzen könne, weil die Raumtemperatur im gesamten Schulgebäude regelmäßig ab 12.30 Uhr auf 15°C abgesenkt werde und darüber hinaus die Nutzung des Dienstzimmers in der Zeit von 7.55 Uhr morgens bis 13.00 Uhr mittags wegen sonstiger dienstlicher Verpflichtungen nicht ausreiche. In der Ferienzeit werde die Heizung --abgesehen vom Frostschutz-- ganz ausgeschaltet.

Der Beklagte und Revisionsbeklagte (das Finanzamt --FA--) lehnte die Berücksichtigung der Aufwendungen ab. Die dagegen gerichtete Klage blieb ohne Erfolg. Das Finanzgericht (FG) entschied, dass der Klägerin mit dem Dienstzimmer in der Schule ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung zur Verfügung gestanden habe. Das Urteil ist in Entscheidungen der Finanzgerichte (EFG) 2001, 1183 veröffentlicht.

Mit der Revision macht die Klägerin geltend, das FG habe § 4 Abs. 5 Satz 1 Nr. 6 b Satz 2 Alternative 2 EStG unzutreffend ausgelegt. Sie trägt hierzu im Wesentlichen vor, da die Raumtemperatur außerhalb der Schulstunden auf weniger als 20°C abgesenkt werde, stünde ihr das Dienstzimmer zu diesen Zeiten und vor allem auch während der Ferien nach objektiven Kriterien nicht zur Verfügung.

Die Klägerin beantragt, das vorinstanzliche Urteil aufzuheben und den Einkommensteuerbescheid 1997 vom 5. März 1998 unter Aufhebung der Einspruchsentscheidung vom 28. Januar 2000 dahin gehend zu ändern, dass weitere Werbungskosten bei den Einkünften aus nichtselbständiger Arbeit in Höhe von 1 655 DM berücksichtigt werden.

Das FA tritt der Revision entgegen. Es weist ergänzend darauf hin, dass die Klägerin die geltend gemachten Aufwendungen nur in Höhe von 1 278 DM nachgewiesen habe.

II. Die Revision der Klägerin ist begründet. Das angefochtene Urteil war aufzuheben und die Sache zur anderweitigen Verhandlung und Entscheidung zurückzuverweisen (§ 126 Abs. 3 Satz 1 Nr. 2 der Finanzgerichtsordnung --FGO--).

1. a) Ein "anderer Arbeitsplatz" im Sinne der Abzugsbeschränkung ist grundsätzlich jeder Arbeitsplatz, der zur Erledigung büromäßiger Arbeiten geeignet ist. Er steht nur dann "für die betriebliche oder berufliche Tätigkeit ... zur Verfügung", wenn ihn der Steuerpflichtige in dem konkret erforderlichen Umfang und in der konkret erforderlichen Art und Weise tatsächlich nutzen kann. Übt der Steuerpflichtige nur eine berufliche Tätigkeit aus, muss geprüft werden, ob der --an sich vorhandene-- andere Arbeitsplatz tatsächlich für alle Aufgabenbereiche der Erwerbstätigkeit zur Verfügung steht.

Wegen der diesbezüglichen Einzelheiten wird auf die Urteile des Senats vom 7. August 2003 VI R 118/00 (BFHE 203, 122), VI R 16/01 (BFHE 203, 128) und VI R 17/01 (BFHE 203, 130) Bezug genommen.

b) Das FG ist von anderen rechtlichen Grundsätzen ausgegangen. Es führt zwar zutreffend aus, es komme nicht darauf an, ob ein Lehrer, der in der Schule über ein Dienstzimmer verfüge, aus persönlichen Gründen lieber in seinem häuslichen Arbeitszimmer arbeitet. Unzutreffend ist aber die Annahme, maßgebend sei daher im Streitfall nur, ob der Klägerin habe zugemutet werden können, einen "nicht unerheblichen Teil" ihrer beruflichen Tätigkeit in dem Dienstzimmer in der Schule zu erfüllen.

2. Die Sache ist nicht spruchreif. Das FG hat --von seinem Standpunkt aus zu Recht-- keine Feststellungen zur Höhe der geltend gemachten Aufwendungen getroffen.

Ende der Entscheidung

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