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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.03.2009
Aktenzeichen: VI S 13/08
Rechtsgebiete: GG, FGO


Vorschriften:

GG Art. 103 Abs. 1
FGO § 133a Abs. 2 S. 5
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Anhörungsrüge führt nicht zum Erfolg.

1.

Es kann offen bleiben, ob die gemäß § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO) statthafte Anhörungsrüge bereits unzulässig ist, weil ihre Begründung nicht den Anforderungen des § 133a Abs. 2 Satz 5 FGO in seiner ab dem 1. Juli 2008 geltenden Fassung entspricht. Auch aus der Begründung der Anhörungsrüge ergeben sich keine Anhaltspunkte dafür, dass sich der Kläger, Beschwerdeführer und Rügeführer (Kläger) nicht zu Sach- oder Rechtsfragen im rechtskräftig abgeschlossenen Verfahren VI B 78/07 hat äußern können oder dass entscheidungserhebliches Vorbringen des Klägers vom erkennenden Senat unter Verstoß gegen Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) nicht zur Kenntnis genommen oder in Erwägung gezogen worden wäre. Insbesondere zeigt der Einwand des Klägers, der Senat habe vor seiner Entscheidung einen rechtlichen Hinweis erteilen müssen, keinen Gehörsverstoß in Gestalt einer Präklusion weiteren Vorbringens auf. Denn der Anspruch auf rechtliches Gehör ist erst dann verletzt, wenn das Gericht den Hinweis auf einen entscheidungserheblichen rechtlichen Gesichtspunkt unterlässt, mit dem auch ein gewissenhafter und rechtskundiger Prozessbeteiligter nicht zu rechnen braucht (vgl. z.B. Urteil des Bundesverfassungsgerichts --BVerfG-- vom 14. Juli 1998 1 BvR 1640/97, BVerfGE 98, 218, 263, m.w.N.). Die von § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO an die Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gestellten Anforderungen mussten dem anwaltlich vertretenen Kläger indes bekannt sein. Es war von Verfassungs wegen nicht geboten, den Kläger auf die fehlende Erfüllung der formalen Voraussetzungen für eine zulässige Nichtzulassungsbeschwerde hinzuweisen, zumal aus Art. 103 Abs. 1 GG keine allgemeine Frage- und Aufklärungspflicht in Bezug auf die Rechtsansicht des Gerichts folgt (vgl. z.B. BVerfG-Beschluss vom 5. November 1986 1 BvR 706/85, BVerfGE 74, 1, 5, m.w.N.).

2.

Von einer weiteren Begründung sieht der Senat ab (§ 133a Abs. 4 Satz 4 FGO).

3.

Auf seinen Antrag ist dem Kläger Gelegenheit zur Akteneinsicht gegeben worden, von der er jedoch keinen Gebrauch gemacht hat.

4.

Die Kostenentscheidung beruht auf § 135 Abs. 1 FGO. Die Gerichtskosten richten sich nach Nr. 6400 des Kostenverzeichnisses zum Gerichtskostengesetz --GKG-- (Anlage 1 zu § 3 Abs. 2 GKG i.d.F. des Anhörungsrügengesetzes vom 9. Dezember 2004, BGBl. I 2004, 3220). Es fällt eine Festgebühr von 50 EUR an.

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