Judicialis Rechtsprechung
Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:
Ringe konfigurieren & Preis-Schock erleben
Traumringe: Bis zu 75% sparen!
Nutzen Sie den massiven Preisvorteil bei gleichzeitig hoher Individualisierbarkeit und Transparenz (Gewicht des Ringes)
Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 23.10.2000
Aktenzeichen: VI S 16/00
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BSHG
Vorschriften:
FGO § 142 Abs. 1 | |
ZPO § 114 | |
ZPO § 119 Abs. 1 Satz 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 1 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 2 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 3 | |
ZPO § 115 Abs. 1 Nr. 4 | |
BSHG § 76 Abs. 2 |
Gründe
I. Die Antragstellerin ist Revisionsbeklagte im Verfahren ... Ein vom erkennenden Senat erlassener Gerichtsbescheid in dieser Sache ist wegen ihres Antrags auf mündliche Verhandlung wirkungslos geworden. Gleichzeitig mit diesem Antrag hat sie beantragt, ihr Prozesskostenhilfe (PKH) unter Beiordnung der Rechtsanwältin ... zu bewilligen.
II. Der zulässige --vor Abschluss der Instanz gestellte-- Antrag ist begründet.
1. Eine Partei, die nach ihren persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen die Kosten der Prozessführung nicht, nur zum Teil oder nur in Raten aufbringen kann, erhält auf Antrag PKH, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet und nicht mutwillig erscheint (§ 142 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO-- i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--). In einem höheren Rechtszug ist nicht zu prüfen, ob die Rechtsverfolgung oder Rechtsverteidigung Aussicht auf Erfolg bietet oder mutwillig erscheint, wenn --wie im Streitfall-- der Gegner das Rechtsmittel eingelegt hat (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 119 Abs. 1 Satz 2 ZPO).
2. Die persönlichen Voraussetzungen für die Bewilligung von PKH sind gegeben.
Nach der auf amtlichem Formblatt abgegebenen Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vom 12. September 2000 verfügt die Antragstellerin über ein Bruttoeinkommen von ... DM monatlich.
Davon sind abzusetzen die Lohnsteuer und die Sozialversicherungsbeiträge von zusammen ... DM sowie Fahrtkosten von ... DM (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 1 ZPO und § 76 Abs. 2 des Bundessozialhilfegesetzes --BSHG--). Für den Unterhalt der Antragstellerin sind weiter ... DM (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 2 ZPO und der Bekanntmachung dazu vom 7. Juni 2000, BGBl I, 815) und für die Unterkunft ... DM (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 3 ZPO) abzusetzen. Schließlich ist auch die monatliche Belastung von ... DM zu berücksichtigen, die die Antragstellerin auf den zur Anschaffung des PKW aufgenommenen Kredits trägt (§ 142 Abs. 1 FGO i.V.m. § 115 Abs. 1 Nr. 4 ZPO), so dass sich ein insgesamt abzusetzender Betrag in Höhe von ... DM ergibt, der das Bruttoeinkommen der Antragstellerin übersteigt.
3. Danach war PKH unter Beiordnung der Prozessbevollmächtigten zu gewähren. Der Senat weist darauf hin, dass dieser Beschluss nur für die Zeit ab formgerechter Antragstellung --28. September 2000-- wirkt (vgl. z.B. Beschluss des Bundesgerichtshofs vom 30. September 1981 IVb ZR 694/80, Neue Juristische Wochenschrift 1982, 446, und Beschluss des Bundesfinanzhofs vom 30. März 2000 VI B 323/98, BFH/NV 2000, 985, m.w.N.).
4. Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei.
Ende der Entscheidung
Bestellung eines bestimmten Dokumentenformates:
Sofern Sie eine Entscheidung in einem bestimmten Format benötigen, können Sie sich auch per E-Mail an info@protecting.net unter Nennung des Gerichtes, des Aktenzeichens, des Entscheidungsdatums und Ihrer Rechnungsanschrift wenden. Wir erstellen Ihnen eine Rechnung über den Bruttobetrag von € 4,- mit ausgewiesener Mehrwertsteuer und übersenden diese zusammen mit der gewünschten Entscheidung im PDF- oder einem anderen Format an Ihre E-Mail Adresse. Die Bearbeitungsdauer beträgt während der üblichen Geschäftszeiten in der Regel nur wenige Stunden.