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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.11.2005
Aktenzeichen: VI S 16/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
Mit Beschluss vom 4. Juli 2005 VI B 72/04 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts Düsseldorf vom 24. März 2004 16 K 1685/03 E als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er u.a. ausgeführt, dass entgegen der Auffassung der Kläger das finanzgerichtliche Urteil nicht von dem Urteil des Bundesarbeitsgerichts (BAG) vom 5. Oktober 1993 3 AZR 698/92 (Der Betrieb 1994, 687) abweiche.
Gegen diese Entscheidung wenden sich die Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Sie tragen vor, der Senat habe faktisch die Vorlage zum Gemeinsamen Senat der obersten Gerichtshöfe des Bundes abgelehnt, ohne ihnen (den Klägern) im Hinblick hierauf die Möglichkeit zur Stellungnahme einzuräumen.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO). Es ist nicht ersichtlich, dass der beschließende Senat den Anspruch der Kläger auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes) in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte.
Ihre Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision haben die Kläger darauf gestützt, dass zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung der obersten Gerichtshöfe des Bundes eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich sei, weil die finanzgerichtliche Rechtsprechung von der Rechtsprechung des BAG abweiche. Der Senat hat dies erwogen, ist jedoch in seinem Beschluss zu dem Ergebnis gelangt, dass die behauptete Divergenz zwischen dem angefochtenen Urteil und der genannten Entscheidung des BAG nicht vorliege. Auf diese Erwägung brauchte der Senat vor Ergehen seines Beschlusses die Kläger nicht --aus Gründen der Gewährung rechtlichen Gehörs-- gesondert hinzuweisen.
Im Grunde machen die Kläger mit ihren neuerlichen Ausführungen geltend, der Senat habe mit seinem vorgenannten Beschluss in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen können sie jedoch im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
Ende der Entscheidung
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