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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 15.02.2006
Aktenzeichen: VI S 23/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 133a |
Gründe:
Mit Beschluss vom 25. Oktober 2005 VI B 20/05 hat der Senat die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) München vom 24. Januar 2005 8 K 2064/02 als unbegründet zurückgewiesen. Dabei hat er es als nicht klärungsbedürftig angesehen, ob ein Bescheid betreffend das Rückgängigmachen eines Steuerklassenwechsels infolge (fortbestehendem) Vorbehalt der Nachprüfung aufgehoben werden könne oder ob dafür in dem Bescheid ein ausdrücklicher Hinweis auf den Vorbehalt der Nachprüfung erforderlich sei.
Gegen diese Entscheidung wendet sich der Kläger mit einer Anhörungsrüge nach § 133a der Finanzgerichtsordnung (FGO). Er trägt vor, sein Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs sei dadurch verletzt worden, dass der Senat den wesentlichen Teil der Beschwerdebegründung nicht zur Kenntnis genommen bzw. jedenfalls ersichtlich nicht in Erwägung gezogen und dementsprechend nicht berücksichtigt habe.
Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Satz 2 FGO).
Mit dem außerordentlichen Rechtsbehelf der Anhörungsrüge kann nur vorgebracht werden, das Gericht habe im Rahmen der angegriffenen Entscheidung den Anspruch auf Gewährung rechtlichen Gehörs verletzt. Dieser Anspruch verpflichtet das Gericht u.a. dazu, dass es die Ausführungen und Anträge der Beteiligten zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung in Erwägung zieht (ständige Rechtsprechung, vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 96 FGO Tz. 123, m.w.N.). Es trifft nicht zu, dass der beschließende Senat gegen die Beachtungspflicht verstoßen und damit den Anspruch des Klägers auf rechtliches Gehör in entscheidungserheblicher Weise verletzt hätte. Insbesondere ist das von dem Kläger zur Begründung seiner Rechtsansicht herangezogene Urteil des Bundesfinanzhofs vom 2. Dezember 1999 V R 19/99 (BFHE 190, 288, BStBl II 2000, 284) berücksichtigt worden. Im Grunde macht der Kläger mit seinen neuerlichen Ausführungen geltend, der Senat habe mit seinem Beschluss in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann ein Beteiligter jedoch im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden (vgl. Senatsbeschluss vom 17. Juni 2005 VI S 3/05, BFHE 209, 419, BStBl II 2005, 614).
Ende der Entscheidung
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