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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.07.1999
Aktenzeichen: VI S 4/98
Rechtsgebiete: FGO, ZPO, BFHEntlG


Vorschriften:

FGO § 142
ZPO § 114
ZPO § 117 Abs. 2 und 4
BFHEntlG Art. 1 Nr. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage des Klägers und Antragstellers (Kläger) wegen Einkommensteuer 1994 auf die mündliche Verhandlung vom 5. März 1998 als unzulässig ab. Dabei führte es aus, der Schriftsatz des Klägers vom 17. März 1998, in welchem dieser mitgeteilt habe, daß er den Termin zur mündlichen Verhandlung wegen einer Auslandsreise nicht habe wahrnehmen können, habe nicht zu einer Vertagung führen können, da er erst nach Verkündung des Urteils, nämlich am 20. März 1998, eingegangen sei. Die Klage sei unzulässig, weil sie erst am 7. März 1996 eingelegt worden sei, während die Klagefrist bereits am 13. Februar 1996 abgelaufen gewesen sei. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand habe nicht gewährt werden können, weil die Klagefrist nicht unverschuldet versäumt worden sei. Der Kläger habe lediglich vorgetragen, daß er vom 8. Januar bis 4. März 1996 nach Tunesien verreist gewesen sei. Bei einer Abwesenheit von nahezu zwei Monaten habe er im Hinblick auf das laufende Einspruchsverfahren Vorsorge treffen müssen, beispielsweise dadurch, daß er den Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) ersucht hätte, eine Entscheidung zurückzustellen, daß er einen Zustellungsempfänger benannt hätte, daß er eine andere Person mit der Wahrnehmung seiner Postangelegenheiten betraut oder einen Nachsendeantrag gestellt hätte. Aufgrund des eingelegten Einspruchs und seiner Erfahrungen aus verschiedenen Einspruchs- und Klageverfahren für die vorangegangenen Jahre sei dem Kläger bekannt gewesen, daß er mit einer Einspruchsentscheidung habe rechnen müssen und daß die Klagefrist einen Monat betrage. Wenn er trotz dieser ihm bekannten Umstände jegliche Vorsorge unterlassen habe, liege hierin ein fahrlässiges und damit schuldhaftes Verhalten, das die Wiedereinsetzung ausschließe.

Der Kläger hat Nichtzulassungsbeschwerde erhoben, für die er Prozeßkostenhilfe (PKH) und die Beiordnung eines Prozeßbevollmächtigten beantragt.

Es sei zu Unrecht vor Ergehen des angefochtenen Urteils keine PKH gewährt worden, wodurch er, der Kläger, um die Chance gebracht worden sei, überzeugende Gründe vortragen zu lassen. Da es sich um eine grundsätzliche Angelegenheit mit Verfassungsrang gehandelt habe, hätte der Vollsenat entscheiden müssen. Insofern sei das Recht auf Gehör und auf den gesetzlichen Richter verletzt. Es hätte auch Wiedereinsetzung gewährt werden müssen, da er, der Kläger, wie auch die beigefügten Atteste zeigten, seit Jahren krank sei. Einen Nachbarn mit seiner Sache zu betrauen, sei nicht zumutbar gewesen und für einen Anwalt hätten keine Mittel zur Verfügung gestanden.

Der Antrag auf PKH war abzulehnen, weil das Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde, für das PKH beantragt wird, keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§ 142 der Finanzgerichtsordnung i.V.m. § 114 der Zivilprozeßordnung --ZPO--).

Gemäß Art. 1 Nr. 1 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs muß sich jeder Beteiligte durch einen Rechtsanwalt, Steuerberater oder Wirtschaftsprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen. Das gilt --wie auch die Rechtsmittelbelehrung des angefochtenen Urteils ausweist-- ebenfalls für die Einlegung der Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision. Allerdings kann Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Versäumung der Beschwerdefrist zu gewähren sein, wenn der Beteiligte infolge Mittellosigkeit nicht in der Lage ist, das Rechtsmittel fristgerecht durch einen postulationsfähigen Vertreter einlegen zu lassen.

Wiedereinsetzung setzt aber voraus, daß der Beteiligte innerhalb der maßgeblichen Rechtsmittelfrist den Antrag auf Bewilligung von PKH stellt und die erforderliche Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse gemäß § 117 Abs. 2 und 4 ZPO unter Beifügung der entsprechenden Belege vorlegt (ständige Rechtsprechung, vgl. u.a. Beschluß des Bundesfinanzhofs vom 23. Februar 1998 XI S 2/98, BFH/NV 1998, 1000).

Letzteres ist nicht geschehen. Die vorgelegte Bescheinigung, mit der dem Kläger ab Januar 1998 Versorgungsbezüge von rd. 4 000 DM monatlich attestiert werden, ersetzt nicht eine Erklärung über die persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse auf dem dafür vorgeschriebenen Formblatt.

Dem Kläger wird Gelegenheit gegeben, die nicht dem Vertretungserfordernis entsprechende Nichtzulassungsbeschwerde innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe dieser Entscheidung zu überprüfen. Bei Rücknahme der Nichtzulassungsbeschwerde wäre diese gerichtsgebührenfrei.

Die vorliegende Entscheidung ergeht kostenfrei.

Ende der Entscheidung

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