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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 31.05.2005
Aktenzeichen: VI S 6/05
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 62a Abs. 1 Satz 1 |
Gründe:
Durch Beschluss vom ... April 2005 hat der Senat die Beschwerde der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wegen Nichtzulassung der Revision als unzulässig verworfen. Gegen diese Entscheidung richtet sich der Schriftsatz der Kläger vom 11. Mai 2005.
Der Senat behandelt die Eingabe der Kläger als Gegenvorstellung, da ein Rechtsmittel gegen den Beschluss des Bundesfinanzhofs (BFH) über die Nichtzulassungsbeschwerde im Gesetz nicht vorgesehen ist (BFH-Beschluss vom 24. September 2004 II S 3/03, BFH/NV 2004, 210).
Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.
Nach der Rechtsprechung des BFH gilt der Vertretungszwang nach § 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung auch für Gegenvorstellungen, die sich gegen Entscheidungen wenden, die in Verfahren ergangen sind, für die Vertretungszwang besteht (vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 16. Dezember 2002 VIII B 143/02, BFH/NV 2003, 498, m.w.N.). Für die Einlegung einer Nichtzulassungsbeschwerde gilt Vertretungszwang.
Eine Kostenentscheidung ist mangels gesetzlicher Grundlage nicht zu treffen.
Ende der Entscheidung
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