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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 28.07.2003
Aktenzeichen: VI S 8/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62a Abs. 1 Satz 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Das Finanzgericht (FG) wies die Klage der Antragsteller wegen Einkommensteuer 1998 mit Urteil vom 6. März 2003 ab. Daraufhin beantragten die Antragsteller bei dem Bundesfinanzhof (BFH), ihnen für eine beabsichtigte Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG einen Notanwalt beizuordnen. Diesen Antrag hat der Senat mit Beschluss vom 30. Juni 2003 VI S 2/03 abgelehnt, da die Antragsteller nicht dargelegt hatten, zumindest eine gewisse Anzahl von zur Vertretung vor dem BFH befugten Personen vergeblich um die Übernahme des Mandats ersucht zu haben.

Hiergegen wenden sich die Antragsteller mit einer Gegenvorstellung. Sie tragen vor, in ihrem Beiordnungsantrag hätten sie darauf hingewiesen, bereits in einem Verfahren im Jahre 1994 den Nachweis erbracht zu haben, dass ein übernahmebereiter Fachanwalt nicht zu finden gewesen sei. Daran habe sich bis heute nichts geändert. Was aber ohnehin allgemein bekannt sei, brauche nicht noch einmal bewiesen zu werden.

Die Gegenvorstellung hat keinen Erfolg.

Ihr steht zwar nicht entgegen, dass die Antragsteller nicht durch einen zur Vertretung vor dem BFH befugten Bevollmächtigten vertreten werden. Denn da der zugrunde liegende Antrag auf Beiordnung eines Prozessvertreters von den Antragstellern persönlich gestellt werden konnte, entfällt der Vertretungszwang (§ 62a Abs. 1 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung) auch für die gegen die Ablehnung des Antrags gerichtete Gegenvorstellung (vgl. Beschluss des BFH vom 30. April 2002 X S 10/01 (PKH), BFH/NV 2002, 1050).

Die Gegenvorstellung war jedoch zurückzuweisen. Es kann dahingestellt bleiben, ob die Eingabe der Antragsteller bereits deshalb nicht statthaft ist, weil der die Beiordnung ablehnende Beschluss einer erneuten Befassung des Senats mit der Sache entgegensteht. Inhaltlich könnte jedenfalls keine andere Entscheidung ergehen, weil die Antragsteller nicht dargelegt haben, dass sie sich gerade in Bezug auf das den Gegenstand des Antrags bildende Verfahren erfolglos um die Vertretung durch einen Bevollmächtigten bemüht haben (BFH, Beschluss vom 31. Oktober 1989 VI S 15/89, BFH/NV 1990, 519). Der Hinweis, vor Jahren in einer anderen Sache keinen Prozessvertreter gefunden zu haben, reicht nicht aus.

Eine Kostenentscheidung ist mangels einer gesetzlichen Regelung nicht zu treffen.

Ende der Entscheidung

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