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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 30.04.2009
Aktenzeichen: VI S 8/09
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 133a Abs. 4 S. 2
FGO § 133a Abs. 4 S. 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Durch Beschluss vom 4. Februar 2009 hat der angerufene Senat die Beschwerde der Klägerin, Beschwerdeführerin und Rügeführerin (Klägerin) wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts Münster vom 23. April 2008 12 K 2482/07 E als unbegründet zurückgewiesen. Gegen den ihr am 17. Februar 2009 zugegangenen Beschluss wendet sich die Klägerin mit der Anhörungsrüge. Der entsprechende Schriftsatz ist am 2. März 2009 beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen.

II.

Die Anhörungsrüge ist unbegründet und deshalb durch Beschluss zurückzuweisen (§ 133a Abs. 4 Sätze 2, 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Der Anspruch der Klägerin auf Gewährung rechtlichen Gehörs wurde im Beschwerdeverfahren nicht verletzt.

1.

Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes (GG) gewährleistet den Beteiligten eines gerichtlichen Verfahrens das Recht, vor Gericht Anträge zu stellen und Ausführungen zu machen. Dem entspricht die Pflicht des Gerichts, die Ausführungen der Verfahrensbeteiligten zur Kenntnis zu nehmen und bei seiner Entscheidung in Erwägung zu ziehen, sofern das Vorbringen nicht nach den Prozessvorschriften ausnahmsweise unberücksichtigt bleiben muss oder kann (ständige Rechtsprechung, vgl. z.B. BFH-Beschluss vom 26. März 2007 II S 1/07, BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.).

Grundsätzlich ist davon auszugehen, dass das Gericht das von ihm entgegengenommene Vorbringen eines Beteiligten auch zur Kenntnis genommen und in Erwägung gezogen hat, wenngleich es nach Art. 103 Abs. 1 GG nicht verpflichtet ist, sich mit jedem Vorbringen in der Begründung seiner Entscheidung ausdrücklich zu befassen. Der Umstand allein, dass sich die Entscheidungsgründe mit einem bestimmten Gesichtspunkt nicht ausdrücklich auseinandersetzen, rechtfertigt grundsätzlich nicht die Annahme, das Gericht habe den Gesichtspunkt unter Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör übergangen. Dieses Recht wird auch nicht dadurch verletzt, dass das Gericht der Rechtsansicht eines Beteiligten nicht folgt. Eine Verletzung des Anspruchs auf rechtliches Gehör liegt daher nur dann vor, wenn sich aus den besonderen Umständen des einzelnen Falles deutlich ergibt, dass das Gericht ein tatsächliches Vorbringen entweder überhaupt nicht zur Kenntnis genommen oder doch bei seiner Entscheidung ersichtlich nicht in Erwägung gezogen hat (vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 2007, 1094, m.w.N.; vom 30. August 2007 IX S 6/07, BFH/NV 2007, 2324).

2.

Nach diesen Grundsätzen liegen im Streitfall keine Anhaltspunkte dafür vor, dass der Senat eine Gehörsverletzung begangen haben könnte. Der Senat hat in seinem Beschluss vom 4. Februar 2009 die von der Klägerin erhobenen Rügen umfassend geprüft. Es kann keine Rede davon sein, dass der Senat das Vorbringen der Klägerin nicht zur Kenntnis genommen bzw. nicht in Erwägung gezogen hätte. Dies wird von ihr auch nicht geltend gemacht.

Im Kern richten sich die (neuerlichen) Ausführungen der Klägerin gegen die Rechtsauffassung des Senats im Beschluss vom 4. Februar 2009. Sie enthalten den Vorwurf, der Senat habe in der Sache fehlerhaft entschieden. Mit diesem Vorbringen kann der Antragsteller aber im Rahmen des § 133a FGO nicht gehört werden. Denn die Anhörungsrüge dient nicht dazu, die angegriffene Entscheidung in der Sache in vollem Umfang nochmals zu überprüfen.

Ende der Entscheidung

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