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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.10.2004
Aktenzeichen: VII B 100/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) sowie K beschlossen, unverzollte und unversteuerte Zigaretten nach England zu schmuggeln. Zu diesem Zweck stellte der Kläger Kontakt zu einem "S" her, der die Zigaretten dort übernehmen wollte. Demgemäß wurden am 4. April 2001 etwa 2 200 Stangen unverzollter und unversteuerter Zigaretten aus der Türkei nach M verbracht, wo K sie übernahm und in den Kellerräumen seiner Spedition in I einlagerte. Von diesen Zigaretten transportierte D am 10. April 2001 200 Stangen nach England zu dem vom Kläger vermittelten Abnehmer. Weitere 1 959 Stangen Zigaretten wurden am 14. April 2001 bei einer Durchsuchung der Kellerräume der Spedition des K sichergestellt.

Das Amtsgericht verurteilte den Kläger hinsichtlich der Beteiligung an dieser Tat wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Hauptzollamt) setzte gegen ihn mit Bescheid vom 30. August 2001 Einfuhrabgaben fest, weil er die mittelbare Verfügungsgewalt über die 2 200 Stangen Zigaretten gehabt habe.

Das Finanzgericht (FG) wies die vom Kläger nach erfolglosem Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 25. Oktober 2001) erhobene Klage ab. Zur Begründung führte das FG aus, der Kläger sei Schuldner der Einfuhrabgaben geworden, weil er die 2 200 Stangen vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbrachten Zigaretten erworben bzw. im Besitz gehabt habe. Da er bei der Organisation des Absatzes der Zigaretten mit K zusammengewirkt habe und Kenntnis von ihrer Menge sowie dem Ort ihrer Lagerung gehabt habe, nachdem ihm K diese in seinem Keller gezeigt habe, sei davon auszugehen, dass er die tatsächliche Verfügungsgewalt über die gesamte Menge Zigaretten gehabt habe, selbst wenn der Umfang der Lieferung nach seinem Willen geringer gewesen sein sollte. Es reiche aus, dass der Kläger nur zeitweise die tatsächliche Zugriffsmöglichkeit auf die Zigaretten gehabt habe. Er habe bei seiner Vernehmung als Beschuldigter ausgesagt, dass anstatt der ursprünglich geplanten 800 Stangen mehr als 2 000 Stangen Zigaretten geliefert worden seien und er Angst bekommen habe, diese nach England zu fahren. Er habe zudem keine substantiierten Einwendungen gegen seine vom Strafgericht festgestellte Tatbeteiligung vorgebracht. Sein Versuch, seine Tatbeteiligung als nicht so bedeutend darzustellen, könne den Umstand, dass er Besitzer gewesen sei, nicht widerlegen. Im Übrigen bestätigten die Abhörprotokolle, dass der Kläger und K einen monatlichen Schmuggel von 4 000 Stangen Zigaretten geplant hätten und er über den Versand der im Keller des K gelagerten Zigaretten mitbestimmt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers. Das FG habe rechtsfehlerhaft angenommen, dass er Schuldner der Einfuhrabgaben geworden sei. Er habe über die von K eingeführten und eingelagerten Zigaretten nicht verfügen können, weil er sich in dem gesamten Zeitraum im Ausland aufgehalten habe. Die bloße Einbindung in die Organisation des Absatzes der Zigaretten habe ihm nicht die Verfügungsgewalt über die gesamten Zigaretten verschaffen können.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der Kläger in seiner Beschwerdebegründung einen Grund, der zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) führen könnte, nicht schlüssig dargelegt hat, wie dies § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Der Kläger wendet sich in der Art einer Revisionsbegründung lediglich gegen die materielle Richtigkeit der Vorentscheidung. Dies kann nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202; vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476).

Der Kläger hat auch nicht schlüssig dargelegt, dass dem FG ein schwerwiegender Fehler bei der Anwendung und Auslegung revisiblen Rechts unterlaufen ist und deshalb die Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Alternative 2 FGO zuzulassen wäre. Ein solcher Fehler liegt vor, wenn die Entscheidung des FG als objektiv willkürlich erscheint oder auf sachfremden Erwägungen beruht und unter keinem denkbaren Gesichtspunkt rechtlich vertretbar ist (vgl. BFH-Beschluss vom 13. Oktober 2003 IV B 85/02, BFHE 203, 404, 405, BStBl II 2004, 25). Der Kläger hat nicht dargetan, dass die Vorentscheidung an einem derartigen schwerwiegenden Fehler leidet. Er macht vielmehr geltend, die Revision sei wegen der von ihm dargestellten sachlichen und rechtlichen Fehler des FG zuzulassen. Damit zeigt er jedoch nicht auf, dass das FG eine objektiv willkürliche oder unter keinem denkbaren Gesichtspunkt vertretbare Entscheidung getroffen hätte.



Ende der Entscheidung

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