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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 05.03.2007
Aktenzeichen: VII B 104/06
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 126 Abs. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die als Steuerberaterin tätige Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist in Vermögensverfall geraten. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) hat deshalb ihre Bestellung als Steuerberaterin widerrufen. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, die Klägerin habe nicht darlegen können, dass trotz des zu vermutenden Vermögensverfalls Interessen ihrer Auftraggeber ausnahmsweise nicht gefährdet seien.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die geltend gemachten Revisionszulassungsgründe (§ 115 Abs. 2 FGO) nicht vorliegen.

1. Der Rechtsstreit hat keine grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) im Hinblick auf die von der Beschwerde sinngemäß aufgeworfene Frage, ob "Interessen der Auftraggeber" eines Steuerberaters i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 Halbsatz 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) auch dann gefährdet sein können, wenn zwar eine Gefährdung von Vermögensinteressen der Auftraggeber ausgeschlossen ist, jedoch anderweitige, von vorgenannter Bestimmung des Gesetzes in Bezug genommene Interessen gefährdet sind. Der Rechtsstreit hat auch keine grundsätzliche Bedeutung im Hinblick auf die Frage, um welche anderen Interessen es sich dabei handelt und nach welchen Kriterien zu beurteilen ist, ob die Gefährdung solcher Interessen von Auftraggebern ausgeschlossen und damit ein Widerruf der Bestellung als Steuerberater trotz Vermögensverfalls nicht geboten ist. Denn diese Fragen könnten in dem angestrebten Revisionsverfahren voraussichtlich nicht geklärt werden, weil sie sich auf der Grundlage der bindenden tatsächlichen Feststellungen des FG (§ 118 Abs. 2 FGO) nicht stellen würden.

Es trifft nämlich entgegen der Darstellung der Beschwerde offenkundig nicht zu, dass das FG festgestellt oder auch nur --was wegen der diesbezüglichen Feststellungslast der Klägerin übrigens offensichtlich unzulässig wäre-- als wahr unterstellt hat, dass die finanziellen Interessen ihrer Auftraggeber trotz ihres Vermögensverfalls nicht gefährdet sind. Die von der Beschwerde in diesem Zusammenhang angeführten Ausführungen des Urteils lassen sich bei verständiger Würdigung nicht so verstehen, wie sie die Beschwerde verstehen will. Wenn es nämlich heißt, die von der Klägerin angebotenen Beweise brauchten nicht erhoben zu werden, weil das Gericht ihren Vortrag hierzu als wahr unterstelle, so kann sich dies nur darauf beziehen, dass die Klägerin in der Vergangenheit die finanziellen Interessen ihrer Auftraggeber gewahrt hat. Es bezieht sich erkennbar nicht etwa darauf, dass die Klägerin dies auch in der Zukunft tun werde, so dass die gleichwohl erfolgte Klageabweisung darauf beruhen könnte, dass das FG die Befürchtung hatte, von der künftigen Tätigkeit der Klägerin als Steuerberaterin könnten möglicherweise andere Gefährdungen ausgehen; jedenfalls ist das Urteil des FG, dass die Klägerin derzeit den Beruf einer Steuerberaterin nicht ausüben darf, im Ergebnis richtig und die Beschwerde daher in entsprechender Anwendung des § 126 Abs. 4 FGO zurückzuweisen, weil das FG nicht festgestellt hat, dass vom Vermögensverfall der Klägerin keinerlei Gefährdung für Auftraggeberinteressen ausgeht und unter diesen Umständen die Bestellung der Klägerin zwingend zu widerrufen ist. Das FG fährt übrigens an der eben zitierten Stelle fort, der angebotene Beweis sei auch insoweit nicht zu erheben, als er sich darauf beziehen solle, dass die Klägerin "auch in Zukunft zur Vermeidung finanzieller Risiken der Mandanten auf Treuhandkonten etc. verzichten werde". Dies belegt ebenfalls klar und eindeutig, dass sich die Wahrunterstellung lediglich darauf bezieht, dass die Klägerin in der Vergangenheit finanzielle Interessen ihrer Mandanten nicht vernachlässigt hat.

2. Die weiter von der Beschwerde aufgeworfene angebliche Grundsatzfrage, ob der Entlastungsbeweis des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch von einem in Einzelpraxis tätigen Steuerberater geführt werden könne, rechtfertig die Zulassung der Revision nicht, weil sie nicht klärungsbedürftig ist. Wortlaut und Sinn des StBerG sind nämlich insoweit eindeutig; dieses unterscheidet nicht zwischen in Sozietät tätigen Beratern und anderen. Dass der Entlastungsbeweis einem in Einzelpraxis tätigen Steuerberater sehr viel schwerer fallen wird als etwa einem angestellten oder zumindest in Sozietät tätigen Berater, ist keine Folge einer von Gesetzes wegen differenzierenden Behandlung --so dass der in der Beschwerdeschrift angedeutete Hinweis auf eine mögliche, mit Art. 3 Abs. 1 des Grundgesetzes unvereinbare Ungleichbehandlung der beiden vorgenannten Fallgruppen von vornherein neben der Sache liegt--, sondern eine sachgesetzliche Folge der unterschiedlichen Umstände, unter denen Einzelberater einerseits und in Sozietät tätige bzw. angestellte Berater andererseits ihre Steuerberatungstätigkeit ausüben.

3. Wenn die Beschwerde weiter eine grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache daraus herzuleiten versucht, dass das FG "in unzulässiger Weise die Ebene des Vermögensverfalls und des Entlastungsbeweises vermischt" habe, und meint, die "Kriterien auf der Ebene des gesetzlich zugelassenen Entlastungsbeweises" müssten geklärt werden, ist es ihr schon nicht gelungen, eine konkrete Rechtsfrage aufzuzeigen und darzulegen, inwiefern deren richtige Beantwortung zweifelhaft ist. Wenn die rechtliche Würdigung des FG rechtsfehlerhaft sein sollte, welches --in allerdings zumindest nachvollziehbarer Weise-- für das Misslingen des Entlastungsbeweises berücksichtigt hat, dass die Klägerin neue Verbindlichkeiten begründet und eine Übersicht über ihre Vermögensverhältnisse nicht vermittelt habe, weil das FG damit, wie die Beschwerde meint, in unzulässiger Weise Tatsachen, die für die Feststellung des Vermögensverfalls von Bedeutung sind, auch für die Frage des Gelingens des Entlastungsbeweises verwertet habe, würde dies keinen Grund für die Zulassung der Revision abgeben.

4. Die angebliche Abweichung des angefochtenen Urteils von dem Urteil des beschließenden Senats vom 22. September 1992 VII R 43/92 (BFHE 169, 286, BStBl II 1993, 203) hat die Beschwerde nicht nachvollziehbar dargelegt. Ein Widerspruch zwischen den von ihr den beiden Entscheidungen entnommenen Rechtssätzen ist für den beschließenden Senat nicht erkennbar. Selbst wenn dem Urteil des Senats sollte entnommen werden können, dass bei der Beurteilung, ob dem in Vermögensverfall geratenen Steuerberater der gesetzlich zugelassene Entlastungsbeweis gelungen ist, weniger strenge Maßstäbe anzulegen wären als es das FG getan hat, würde sich aus einer solchen unzutreffenden Umsetzung der Rechtsprechung des Senats in einem Einzelfall ein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 2. Alternative FGO nicht herleiten lassen.

5. Das Urteil des FG beruht schließlich auch nicht auf Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO). Es beruht darauf, dass das FG den Entlastungsbeweis, dass Vermögensinteressen trotz des Vermögensverfalls der Klägerin nicht gefährdet sind, als misslungen angesehen hat. Ein rechtlicher Hinweis, welche anderen Interessen sonst im Einzelnen noch zu berücksichtigen und zu prüfen wären, und diesbezügliche Erörterungen in den Entscheidungsgründen waren danach nicht angezeigt und hätten jedenfalls nicht i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO das Entscheidungsergebnis beeinflussen können. Wenn das FG in seinem Urteil Gefährdungen überhaupt erwähnt, die für andere als finanzielle Interessen der Auftraggeber von dem Vermögensverfall der Klägerin ausgehen könnten, und anscheinend deren steuerberatungsrechtliche Bedeutung hervorheben will, so handelt es sich um belehrende Randbemerkungen, die für die Entscheidung über die Klage keine Bedeutung haben.

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