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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 18.12.2000
Aktenzeichen: VII B 110/00
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 62 Abs. 3
FGO § 56 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Der Prozessbevollmächtigte des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) erhob mit zwei Schriftsätzen jeweils Klage gegen die Haftungsbescheide vom 13. und 26. Juni 1996 in Gestalt der Einspruchsentscheidungen, mit denen der Beklagte und Beschwerdegegner (Finanzamt) den Kläger für rückständige Steuerschulden der P und V-GmbH in Anspruch genommen hat. In beiden Verfahren setzte das Finanzgericht (FG) mit getrennten Verfügungen vom 4. bzw. 12. März 1999 unter Hinweis auf § 62 Abs. 3 der Finanzgerichtsordnung (FGO) eine Ausschlussfrist zur Vorlage einer schriftlichen Originalvollmacht bis zum 10. bzw. 20. April 1999. Obwohl das FG in den beiden Verfügungen u.a. darauf hingewiesen hat, dass die schriftliche Vollmacht im Original vorzulegen sei, übermittelte der Prozessbevollmächtigte innerhalb der gesetzten Frist die Vollmacht für beide Verfahren durch Telefax. Die Originalvollmacht ging jeweils erst nach Ablauf der Ausschlussfrist beim FG ein.

Das FG hat die Klage als unzulässig abgewiesen, weil die Vollmacht innerhalb der Ausschlussfrist nicht im Original vorgelegt worden sei. Dem Kläger könne auch keine Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 Abs. 1 FGO gewährt werden, weil die Ausschlussfrist nicht unverschuldet versäumt worden sei.

Gegen dieses Urteil des FG hat der Kläger Nichtzulassungsbeschwerde eingelegt und diese sinngemäß darauf gestützt, dass der Frage, ob es ausreichend sei, wenn eine Vollmacht vorab per Telefax übermittelt werde, grundsätzliche Bedeutung zukomme. Hilfsweise rügt die Beschwerde Abweichung von der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH).

Die Beschwerde ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen.

Die von dem Kläger aufgeworfene Frage hat keine grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO. Die Frage, ob es ausreicht, dass der Prozessbevollmächtigte dem Gericht die ihm erteilte Vollmacht durch Telefax übermittelt, ist in der Rechtsprechung des BFH bereits geklärt. Der Senat hat mit Urteil vom 28. November 1995 VII R 63/95 (BFHE 179, 5, BStBl II 1996, 105; ebenso die ständige Rechtsprechung des BFH, vgl. u.a. Urteil vom 14. März 1996 IV R 44/95, BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319) entschieden, dass eine Prozessvollmacht dem Gericht im Original vorgelegt werden muss. Danach wird die nach § 62 Abs. 3 FGO gesetzte Ausschlussfrist nicht durch Übermittlung einer Telekopie (Telefax) der dem Bevollmächtigten erteilten Vollmachtsurkunde gewahrt. Diese Frage ist daher nicht mehr klärungsbedürftig (vgl. zuletzt Senatsbeschluss vom 26. Mai 1999 VII B 334/98, BFH/NV 2000, 51).

Ob der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache auch zur Frage der Wiedereinsetzung in den vorigen Stand wegen Vertrauens in die ältere Rechtsprechung zur Vollmachtsvorlage durch Telefax dargelegt hat (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO), kann dahinstehen. Auch diese Frage ist nicht mehr klärungsbedürftig, weil auch hierzu bereits eine Entscheidung des BFH ergangen ist. In seinem Urteil in BFHE 179, 569, BStBl II 1996, 319 hat der BFH den Klägern jenes Rechtsstreits Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt, weil sie davon ausgegangen waren, dass eine durch Telefax übermittelte Vollmacht zur Fristwahrung ausreichen würde; dieses Vorgehen hielt der BFH im Übrigen auch deshalb für entschuldbar, weil die Kläger dieses Verfahrens nicht auf die Notwendigkeit der Vorlage einer Originalvollmacht hingewiesen worden waren. Im Streitfall ist der Kläger indessen ausdrücklich zu einem Zeitpunkt zur Vorlage der Originalvollmachten aufgefordert worden, als das dazu ergangene Urteil des Senats bereits mehr als zwei Jahre veröffentlicht worden war.

Soweit sich die Beschwerde hilfsweise auf den Zulassungsgrund des § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO beruft, ist sie unzulässig, weil dieser Zulassungsgrund nicht ausreichend bezeichnet ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Es fehlt an der genauen Angabe der (angeblich) divergierenden Rechtssätze.



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