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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 17.05.2004
Aktenzeichen: VII B 111/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist seit September 2001 Halterin eines Ford Fiesta. Das Fahrzeug weist die Besonderheit auf, dass die hintere Sitzbank fehlt und hinter den beiden vorderen Sitzen ein Trenngitter montiert ist. Das Fahrzeug war erstmalig 1991 zum Verkehr zugelassen worden und wird von der Zulassungsbehörde als LKW behandelt. Der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) hat jedoch gegen die Klägerin Kraftfahrzeugsteuer nach Maßgabe des für PKW geltenden Steuersatzes festgesetzt. Die hiergegen erhobene Klage ist ohne Erfolg geblieben. Das Finanzgericht (FG) urteilte, ein Ford Fiesta sei nach der Herstellerkonzeption ein PKW. Hiergegen setzten sich die seitens des Herstellers auf den Wunsch der Post --die offenbar die frühere Halterin des Fahrzeuges der Klägerin war-- zurückgehenden Ausstattungsbesonderheiten nicht derart durch, dass das Fahrzeug als LKW erscheine.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde der Klägerin.

Die Beschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) kann die Revision nur dann zugelassen werden, wenn einer der in dieser Vorschrift abschließend aufgeführten Revisionszulassungsgründe vorliegt. Dies ist nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO von dem Beschwerdeführer darzulegen.

Eine solche Darlegung findet sich weder in der Beschwerdebegründung vom 28. April 2003 noch in dem --wegen Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist im Übrigen ohnehin nicht mehr zu berücksichtigenden-- ergänzenden Schriftsatz der Klägerin vom 9. Dezember 2003. In der Beschwerdebegründung wird vielmehr nicht einmal einer der in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Revisionszulassungsgründe benannt. Vor allem aber fehlt es an einer schlüssigen oder auch nur nachvollziehbaren Darstellung der Tatsachen, aus denen sich das Vorliegen eines der dort genannten Revisionszulassungsgründe herleiten ließe. Dass das FG die Rechtsprechung des erkennenden Senats nicht "konsequent" angewandt haben soll und sein Urteil an einer "besonderen Rechtswidrigkeit" leide, insbesondere das Gleichbehandlungsgebot verletzt haben soll, macht es allenfalls materiell-rechtlich fehlerhaft, stellt aber keinen Grund dar, der nach § 115 Abs. 2 FGO zur Zulassung der Revision führen kann. Auch soweit beiläufig gerügt wird, das FG habe das Fahrzeug der Klägerin nicht in Augenschein genommen und die Größe seiner Ladefläche einerseits und der für die Personenbeförderung genutzten Fläche andererseits nicht nachgemessen, genügen die diesbezüglichen Ausführungen der Beschwerdeschrift nicht den Anforderungen an die Darlegung des Zulassungsgrundes unzureichender Sachaufklärung (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO i.V.m. § 76 Abs. 1 FGO), der mit diesen Ausführungen möglicherweise bezeichnet werden sollte. Denn es fehlt u.a. und insbesondere an jeder Auseinandersetzung mit der Frage, inwiefern es aus der --für die Begründung einer Verfahrensrüge naturgemäß allein maßgeblichen-- Sicht des FG auf die exakte Ermittlung dieser Größenverhältnisse ankam und inwiefern das FG insofern, wenn es die unterlassenen Ermittlungen durchgeführt hätte, zu einem anderen Entscheidungsergebnis hätte gelangen können.

Die weiteren Darlegungen der Beschwerde könnten allenfalls zur Begründung einer zugelassenen Revision dienlich sein, deren grundlegende Verschiedenheit von der Begründung einer Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision die Beschwerde offensichtlich ebenso verkennt wie sie nicht berücksichtigt, dass das Urteil des FG in Einklang mit dem Urteil des erkennenden Senats vom 5. Mai 1998 VII R 104/97 (BFHE 185, 515, BStBl II 1998, 489) steht, das einen ganz ähnlich liegenden Streitfall betraf. Dass die Klägerin aus einer früheren, vom FA erst jetzt als unzutreffend erkannten Besteuerung des von ihr erworbenen Fahrzeugs selbst dann nichts für sich herleiten könnte, wenn vergleichbare Fahrzeuge der Post nach wie vor unzutreffend besteuert werden sollten, bedarf im Übrigen nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren.

Ende der Entscheidung

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