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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.12.2007
Aktenzeichen: VII B 111/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 4
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) auf Einfuhrabgaben für rd. 420 000 Stück Zigaretten in Anspruch genommen, die er unverzollt und unversteuert in einem LKW versteckt aus Polen mitgebracht haben soll. Die gegen den diesbezüglichen Bescheid des HZA erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, die mit einem Telefax-Schreiben am letzten Tag der Beschwerdebegründungsfrist begründet worden ist, dessen letzte drei Seiten allerdings, die u.a. die Unterschrift des Bevollmächtigten des Klägers enthalten, vom Empfangsgerät des Bundesfinanzhofs (BFH) den Aufdruck erhalten haben "04-Aug-2007 00:00".

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) ist unzulässig, weil sie entgegen § 116 Abs. 3 FGO nicht rechtzeitig begründet worden ist.

1. Die vom Vorsitzenden des beschließenden Senats verlängerte Begründungsfrist endete am 3. August 2007. Die vom Kläger beantragte weitere Verlängerung der Begründungsfrist bis zum 20. August 2007 ist nicht gewährt worden und konnte nicht gewährt werden, weil die Beschwerdebegründungsfrist nach § 116 Abs. 3 Satz 4 FGO nur einmal um einen Monat verlängert werden kann.

Eine fristwahrende Beschwerdebegründung ist innerhalb jener Frist nicht beim BFH eingegangen. Zwar trifft es zu, dass es --wie die Beschwerde vorträgt-- in diesem Zusammenhang nicht auf den Zeitpunkt ankommt, in dem das vom Vertreter des Klägers an den BFH gesandte Telefax von dem Telefaxgerät des BFH ausgedruckt worden ist, sondern auf den Zeitpunkt, in dem die an das Telefaxgerät des BFH gesendeten Signale von diesem Gerät empfangen worden sind (vgl. statt aller Beschluss des Bundesgerichtshofs --BGH-- vom 8. Mai 2007 VI ZB 74/06, Neue Juristische Wochenschrift --NJW-- 2007, 2045, m.w.N.). Dies muss jedoch spätestens bis zum Ende der 59sten Minute der 23sten Stunde des Tages des Fristablaufs geschehen sein; ein Empfang erst um 0.00 Uhr des Folgetages reicht nicht aus (vgl. BGH ebenda). Es reicht auch grundsätzlich --von hier offenkundig nicht gegebenen Ausnahmefällen abgesehen-- nicht aus, dass ein Schriftsatz bei dem Revisionsgericht zwar rechtzeitig eingeht, aber keine Unterschrift des Prozessbevollmächtigten des Rechtsmittelführers trägt (BGH-Urteil vom 10. Mai 2005 XI ZR 128/04, NJW 2005, 2086; Beschluss des Senats vom 25. November 2003 VII R 9/03, BFH/NV 2004, 519).

Nur ein solcher, nicht unterschriebener Schriftsatz (S. 1-8 der Beschwerdebegründung) ist jedoch im Streitfall bis 23.59 Uhr des Tages des Ablaufs der Beschwerdebegründungsfrist beim BFH eingegangen. Dabei kann offenbleiben, ob, wie die Beschwerde behauptet, der Aufdruck in der Fußzeile des Telefaxes mit der Beschwerdebegründungsschrift den Zeitpunkt des Ausdrucks --und nicht des Empfanges-- dieses Telefaxes wiedergibt (wofür in der Tat der lange Zeitraum spricht, über den sich sonst der Empfang der nur wenigen Seiten der Beschwerdebegründung erstreckt haben müsste). Denn die weitere Behauptung der Beschwerde, die Uhrzeitangabe durch das Telefaxgerät des BFH sei ungenau, ist offensichtlich lediglich ins Blaue hinein aufgestellt. Die Zeiteinstellung des Telefaxgerätes des BFH wird regelmäßig kontrolliert. Anhaltspunkte, dass die Zeiteinstellung im hier maßgeblichen Zeitpunkt unzutreffend war, sind nicht vorgetragen und auch sonst nicht ersichtlich.

Sofern die Beschwerde allerdings dahin zu verstehen sein sollte, es liege gleichsam in der Natur der Sache, dass die Uhrzeitangabe des betreffenden Aufdrucks nicht physikalisch exakt sei, kann die Beschwerde damit aus Rechtsgründen nicht durchdringen:

Der Senat hat bereits entschieden, dass ein Telefax nicht als fristwahrend beim BFH eingegangen anzusehen ist, wenn seine letzte Seite mit der Unterschrift des Verfassers den Aufdruck 00 Uhr 00 des auf den Fristablauf folgenden Tages zeigt (Beschluss in BFH/NV 2004, 519). Daran ist auch unter Berücksichtigung des --an sich zutreffenden-- Vorbringens der Beschwerde festzuhalten, dass bei einem Telefaxgerät, dessen Systemzeit manuell eingestellt --ein solches wird beim BFH verwendet-- die Zeitangabe nicht der exakten physikalischen Zeit entsprechen muss und typischerweise auch nicht entsprechen wird, sondern von dieser um einige Sekunden abweichen kann. Nicht auf diese physikalisch exakte Zeit stellen indes die gesetzlichen Fristvorschriften ab, sondern auf die Zeiterfassung der jeweiligen Eingangsstelle. Das liegt auf der Hand etwa für Gerichtsbriefkästen, gilt aber auch für elektronische Geräte, bei denen eine Erfassung der Eingangszeit nach Maßgabe der physikalischen Zeit (etwa mittels einer entsprechend geeichten Funkuhr) an sich bei dem jetzigen Stand der Technik möglich sein dürfte, wenn sie auch gerade bei Telefaxempfangsgeräten dem allgemeinen Stand der Technik (zumindest noch) nicht entspricht. Es gibt jedenfalls keine gesetzliche Verpflichtung der Stellen, bei denen Schriftsätze fristwahrend eingereicht werden können, sicherzustellen, dass die Eingangszeit physikalisch exakt dokumentiert wird, und es kann erst recht nicht in Betracht kommen, dort, wo dies nicht geschieht, dem Absender die daraus folgende mögliche Ungenauigkeit der Zeiterfassung zugute zu halten.

Da Wiedereinsetzungsgründe nicht schlüssig dargelegt sind und auch offenkundig nicht vorliegen, muss die Beschwerde mithin verworfen werden.

2. Im Übrigen könnte die Beschwerde zur Zulassung der Revision auch dann nicht führen, wenn die Beschwerdebegründung rechtzeitig beim BFH eingegangen wäre. Denn die von der Beschwerde behaupteten Verfahrensmängel, auf denen das Urteil des FG beruhen soll, sind nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, und auch mit der --materiell-rechtlichen-- Rüge, das HZA sei entgegen der Auffassung des FG zur Rücknahme des angefochtenen Steuerbescheides verpflichtet, kann, was angesichts der klaren Regelung der Revisionszulassungsgründe in § 115 Abs. 2 FGO keiner näheren Ausführung bedarf, die Zulassung der Revision nicht erstritten werden.

Zu den angeblich vorliegenden Verfahrensmängeln, von deren eingehender Erörterung der beschließende Senat nach § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO absehen kann, ist lediglich zu bemerken, dass das FG in seinem Urteil bereits zutreffend darauf hingewiesen hat, dass das Ablehnungsgesuch des Klägers gegen den entscheidenden Richter und der gegen die Ablehnung dieses Gesuches eingelegte Rechtsbehelf verfahrensrichtig behandelt worden sind; gegen welche Verfahrensvorschriften insofern verstoßen worden sein soll, ist in der Beschwerdeschrift nicht schlüssig dargelegt. Das Gleiche gilt für die von der Beschwerde erhobene Aufklärungsrüge und die Rüge der Verletzung des Anspruches auf rechtliches Gehör. Denn für die schlüssige Darlegung solcher Verfahrensmängel sind insbesondere genaue Darlegungen dazu erforderlich, welche Beweisanträge das FG nicht hätte unberücksichtigt lassen dürfen bzw. aufgrund welcher Umstände sich ihm ohne solche Beweisanträge die Notwendigkeit einer weiteren Sachaufklärung hätte aufdrängen müssen bzw. was, wenn ausreichend rechtliches Gehör gewährt worden wäre, noch hätte vorgetragen werden können und inwiefern dies das FG zu einer anderen Entscheidung hätte bewegen können. An solchen Darlegungen fehlt es.

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