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Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2008
Aktenzeichen: VII B 113/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 S. 1
FGO § 116 Abs. 3 S. 3
FGO § 116 Abs. 3 S. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen acht Urteile des Finanzgerichts nahezu inhaltsgleiche Nichtzulassungsbeschwerden eingelegt. Dazu übersandte er zu allen Verfahren eine inhaltsgleiche, 312 Seiten umfassende Begründung, im Volltext zunächst per Fax zu einem der Verfahren und sodann zum hiesigen Aktenzeichen einen weiteren, allerdings weitestgehend die anderen Verfahren gleichermaßen betreffenden Schriftsatz von 132 Seiten. In beiden Schriftsätzen wurde der frühere Schriftverkehr wortgetreu übernommen, außerdem ist ihnen ein umfängliches Anlagenkonvolut beigefügt.

II.

Die Beschwerde ist unzulässig und deshalb zu verwerfen.

Dabei lässt der Senat dahinstehen, ob die durch eine Vielzahl von Faxen für alle acht Verfahren eingelegte Beschwerde form- und fristgerecht beim Bundesfinanzhof (BFH) eingegangen ist. Der Kläger hat jedenfalls Gründe, die nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) die Zulassung der Revision rechtfertigen, nicht mit der nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Klarheit, Verständlichkeit und Überschaubarkeit dargelegt.

Der BFH hat bereits in einem der Verfahren, in denen der Kläger durch seinen Bevollmächtigten (nahezu) inhaltsgleich hat vortragen lassen, ausführlich begründet, dass die mehrere hundert Seiten und ein Konglomerat von Verfahren und auch Streitjahren umfassenden Beschwerden, in die in großem Umfang Schriftsätze und Aktenstücke aus unterschiedlichen finanzgerichtlichen Verfahren hinein kopiert sind, den genannten Anforderungen nicht gerecht werden und der BFH angesichts des Entlastungszwecks des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO nicht gehalten ist, ein solches Vorbringen näher daraufhin zu untersuchen, ob es möglicherweise hier oder dort auch Hinweise enthält, die --bei wohlwollender Auslegung-- revisionsrechtlich für das konkret zu entscheidende Verfahren von Belang sein könnten (BFH-Beschluss vom 23. Juli 2008 VI B 78/07, BStBl I 2008, 878, BFH/NV 2008, 1959). Da die vorliegende Beschwerde keinerlei Besonderheiten erkennen lässt, nimmt der Senat auf diese Entscheidung Bezug.

Die Ausführungen des Klägers, mit denen er auf die Beschwerdeerwiderung des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt) repliziert, können keine Berücksichtigung mehr finden, da der Schriftsatz nach Ablauf der Begründungsfrist des § 116 Abs. 3 Satz 1 und Satz 4 FGO eingegangen ist. Zwar ist der Fristablauf insoweit unschädlich als rechtzeitig vorgebrachte Zulassungsgründe im Nachhinein näher begründet werden. Da die innerhalb der Begründungsfrist eingegangenen Beschwerdeschriftsätze aber solche Zulassungsgründe gerade nicht hinreichend erkennen lassen, können die späteren Ausführungen im Streitfall auch nicht als Konkretisierung des unzulänglichen Vorbringens Berücksichtigung finden.

Der Beschluss ergeht im Übrigen ohne weitere Begründung (§ 116 Abs. 5 Satz 2, 2. Halbsatz FGO).

Ende der Entscheidung

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