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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.11.2007
Aktenzeichen: VII B 114/07
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) beantragte die Erteilung verbindlicher Zolltarifauskünfte (vZTA) für vier in Deutschland hergestellte nicht verschreibungspflichtige Arzneimittel und begehrte die Einreihung in die Unterpos. 3004 90 19 der Kombinierten Nomenklatur (KN). Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion) reihte dagegen die Waren mit vier der Klägerin erteilten vZTA als Lebensmittelzubereitungen in die Unterpos. 2106 90 98 KN ein.

Auf die nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene weiterhin auf Einreihung der Waren in die Unterpos. 3004 90 19 KN gerichtete Klage hob das Finanzgericht (FG) die angefochtenen vZTA auf, wies aber die weitergehende Verpflichtungsklage ab. Das FG urteilte, dass die vZTA nicht hätten erteilt werden dürfen, weil es an der Voraussetzung fehle, dass die Ware, für welche die Auskunft beantragt werde, Gegenstand einer Amtshandlung durch Zollstellen der Europäischen Gemeinschaft werden solle, bei der die Tarifierung der Ware von Bedeutung sei. Die Klägerin habe nämlich angegeben, dass die in Deutschland entwickelten und hergestellten Waren nach Weißrussland ausgeführt werden sollten und sich die dortigen Zollbehörden bei der Einfuhrabfertigung an der in Deutschland vorgenommenen Tarifierung orientierten. Dass die Tarifierung der Waren für ihre Ausfuhr erheblich sein könnte, sei nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

Abgesehen davon, dass die Beschwerde bereits keine konkrete Rechtsfrage formuliert, sind die sich aus ihrem Vorbringen sinngemäß ergebenden Fragen jedenfalls nicht klärungsbedürftig, denn es entspricht der Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass eine vZTA nicht zu erteilen ist, wenn zum einen die im Antrag auf Erteilung der Auskunft genannte Ware weder zum Zeitpunkt der Antragstellung eingeführt wird noch Derartiges zukünftig beabsichtigt ist und wenn zum anderen im Fall einer beabsichtigten Warenausfuhr die vZTA auch nicht wegen einer Ausfuhrabgabe, einer Ausfuhrvergünstigung oder einer sonstigen zolltariflich relevanten Maßnahme benötigt wird; die bloße Ausfuhr einer Ware zur Belieferung von Kunden in Drittländern rechtfertigt daher die Erteilung einer vZTA nicht (Senatsurteile vom 14. November 2000 VII R 84/99, BFH/NV 2001, 501, Zeitschrift für Zölle und Verbrauchsteuern --ZfZ-- 2001, 95; vom 13. November 2001 VII R 31/00, BFH/NV 2002, 563, ZfZ 2002, 126).

Geklärt ist nach den vorstehend genannten Senatsurteilen auch, dass sich diese Voraussetzungen für die Erteilung einer vZTA aus Art. 12 Abs. 2 des Zollkodex (ZK) herleiten und dass es somit --entgegen der von der Beschwerde vertretenen Ansicht-- nicht gemäß Art. 11 Abs. 1 Unterabs. 2 ZK im Ermessen der Zollbehörde steht, die vZTA auch bei Nichtvorliegen dieser Voraussetzungen zu erteilen.

Klärungsbedürftige Rechtsfragen ergeben sich auch nicht aus dem Umstand, dass Art. 6 der Zollkodex-Durchführungsverordnung (ZKDVO) den Antragsteller einer vZTA nicht verpflichtet, eine konkrete Ein- oder Ausfuhr zu benennen, denn die Aufzählung der Antragsangaben in Art. 6 Abs. 3 Unterabs. A ZKDVO ist --anders als die Beschwerde meint-- nicht abschließend, was sich zum einen aus der Wendung "insbesondere" und zum anderen aus Art. 6 Abs. 4 Satz 1 ZKDVO ergibt, demzufolge die Zollbehörde weitere Angaben vom Antragsteller fordern kann. Geht daher aus einem Antrag auf Erteilung einer vZTA und den dazu eingereichten Unterlagen oder Firmenprospekten eindeutig hervor, dass die Ware weder eingeführt noch unter Gewährung von Vergünstigungen oder Belastung mit Ausfuhrabgaben ausgeführt werden soll, liegen die Voraussetzungen für die Erteilung der vZTA nicht vor (Senatsurteil in BFH/NV 2001, 501, ZfZ 2001, 95).

Ausgehend von dieser Rechtsprechung hat das FG festgestellt, dass die streitigen Waren weder Gegenstand einer Einfuhr in das Zollgebiet der Gemeinschaft sein sollten noch ersichtlich sei, dass ihre Tarifierung für die Warenausfuhr erheblich sein könnte. Auf die zutreffende zolltarifliche Einreihung der Waren kommt es daher nicht an.

Der geltend gemachte Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt. Mit dem Beschwerdevorbringen, dass das FG Art. 12 ZK "nicht richtig angewendet" habe, wird kein Verfahrensmangel bezeichnet, sondern eine fehlerhafte Anwendung des materiellen Rechts gerügt.

Ende der Entscheidung

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