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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.07.1999
Aktenzeichen: VII B 117/98
Rechtsgebiete: FGO, StBerO, StBerG, AO 1977, ZPO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 76
FGO § 115 Abs. 3 Satz 1
FGO § 155
StBerO § 70
StBerG § 46 Abs. 1
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2
StBerG § 46 Abs. 4 Satz 5
StBerG § 164 a
AO 1977 § 126
AO 1977 § 127
ZPO § 578
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), der seine Berufsausbildung in den alten Bundesländern erhielt und dort auch praktisch tätig war, ist im Oktober 1990 von der Bezirksverwaltungsbehörde Halle als Steuerbevollmächtigter bestellt worden. Die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) nahm diese Bestellung mit Bescheid vom ... Dezember 1991 zurück. Die dagegen eingelegte Beschwerde hatte keinen Erfolg (Bescheid vom ... April 1996). Das Finanzgericht (FG) wies die dagegen gerichtete Klage als unbegründet ab.

Mit seiner Beschwerde, die der Kläger auf die grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und auf Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) stützt, wendet sich der Kläger gegen die Nichtzulassung der Revision.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig, weil die behaupteten Verfahrensmängel nicht ausreichend bezeichnet sind und die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache nicht dargelegt ist (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Soweit der Kläger als "potentiellen Restitutionsgrund" die Frage in das Verfahren einführt, ob die Berichtigung des § 70 der Verordnung über die Hilfeleistung in Steuersachen (StBerO) vom 27. Juni 1990 (Gesetzblatt der DDR --GBl DDR-- Sonderdruck Nr. 1455), die im GBl DDR I 1990, 1257 veröffentlicht wurde, wirksam sei, fehlt es bereits an der Darlegung bzw. Bezeichnung eines der in § 115 Abs. 2 FGO abschließend aufgeführten Zulassungsgründe.

Im übrigen kommt es auf die Wirksamkeit dieser Berichtigung auch nicht an, weil sich nach der Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs schon aus dem übrigen Wortlaut der Steuerberatungsordnung eindeutig ergibt, daß sie als Übergangsvorschrift nur für ehemalige Bürger der DDR galt und sich nur auf Sachverhalte in der ehemaligen DDR bezog (vgl. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976).

2. Soweit der Kläger im Hinblick auf die Ausführungen des FG im Zusammenhang mit einer etwaigen Zulassung des Klägers als Helfer in Steuersachen als Verfahrensfehler eine mangelnde Sachverhaltsaufklärung (§ 76 FGO) rügt, fehlt es an der ausreichenden Bezeichnung des Verfahrensmangels. Der Kläger hätte hinsichtlich der Umstände seiner Zulassung insbesondere dartun müssen, inwieweit das Urteil auf der angeblich unzureichenden Sachverhaltsaufklärung beruht.

3. Soweit der Kläger dem Gericht vorwirft, es habe zu Unrecht die Verhältnisse in der DDR in bezug auf die Anwendung der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern (MdF-AnO) vom 7. Februar 1990 (GBl DDR I Nr. 12, S. 92) nicht ausreichend ermittelt, weil es die Ablegung einer Eignungsprüfung durch westdeutsche Bewerber als Voraussetzung für die Zulassung als Helfer in Steuersachen gefordert habe, ist damit ein Verfahrensmangel ebenfalls nicht ausreichend bezeichnet. Denn die Beschwerdeausführungen laufen im Ergebnis darauf hinaus, daß der Kläger eine andere Rechtsansicht in bezug auf die Auslegung und Anwendung der MdF-AnO für richtig hält, als sie das FG seiner Entscheidung zugrunde gelegt hat. Damit läßt sich aber allenfalls eine Verletzung des materiellen Rechts, nicht aber ein Verfahrensfehler begründen.

4. Soweit der Kläger im Zusammenhang mit der Frage, ob die Bezirksverwaltungsbehörde Halle für seine Bestellung zuständig war, Rechtsfragen von grundsätzlicher Bedeutung aufwerfen will, können sie schon deshalb nicht zur Zulassung der Revision führen, weil die Entscheidung nicht darauf beruht. Das FG hat nämlich die Frage nach der Zuständigkeit der Bezirksverwaltungsbehörde Halle ausdrücklich dahinstehen lassen.

5. Nicht mehr klärungsbedürftig ist die Frage, wie die Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach dem 27. Juli 1990 (Inkrafttreten der StBerO) in bezug auf § 46 Abs. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) zu behandeln ist. Der Senat hat hierzu in zahlreichen Entscheidungen bereits Stellung genommen (vgl. z.B. Senatsurteil vom 19. Januar 1999 VII R 50/98, BFH/NV 1999, 976).

6. Keiner Aufklärung bedarf die Frage, ob, wie vom Kläger behauptet, eine große Zahl "von offenbar Ostkollegen aufgrund von Seminaren, die von westdeutschen Dozenten durchgeführt wurden, d.h. ganz überwiegend westdeutsches Steuerrecht unterrichtet wurde, damals bestellt und später endgültig bestellt wurden". Wie der Senat bereits ausgeführt hat, handelt es sich bei der StBerO gerade um eine Regelung für Bürger bzw. ehemalige Bürger der DDR, die auf die besonderen Verhältnisse in der DDR abgestellt war, die für Bürger aus den alten Bundesländern nicht zutrafen (vgl. Senatsurteil VII R 49/98, BFH/NV 1999, 976; Bundesverfassungsgericht, Beschluß vom 5. Februar 1997 1 BvR 127/97, Höchstrichterliche Finanzrechtsprechung 1997, 336). Im Hinblick auf die unterschiedlichen Verhältnisse kommt daher eine Verletzung des Gleichbehandlungsgrundsatzes (Art. 3 des Grundgesetzes --GG--) nicht in Betracht.

7. Das FG hat zu Recht die vom Kläger benannten Zeugen für die Behauptung, daß DDR-Bürgerstatus und DDR-Steuererfahrung in 1990 zunehmend in den Hintergrund traten, nicht vernommen. Der behauptete Verfahrensmangel liegt daher nicht vor. Denn für die Entscheidung des FG kam es auf solche Feststellungen nicht an. Nach seiner Auffassung richtete sich die Prüfung, ob eine Bestellung als Steuerbevollmächtigter rechtswidrig war, gemäß § 46 Abs. 1 Satz 2 StBerG allein nach dem bundesdeutschen Rechtsverständnis. Angesichts der Bindung der Verwaltung an das Gesetz ist danach ein Verwaltungsakt rechtswidrig, wenn er mit dem Gesetz nicht vereinbar ist. Eine dem Gesetz widersprechende Verwaltungspraxis ist demgemäß, wie der Senat schon mehrfach ausgeführt hat, auch unter dem Gesichtspunkt des Vertrauensschutzes unbeachtlich, selbst wenn sie auf ministerielle Anweisungen zurückgehen sollte (vgl. Senatsurteile vom 7. März 1995 VII R 4/94, BFHE 177, 80, BStBl II 1995, 421, und vom 9. Januar 1996 VII R 16/95, BFH/NV 1996, 512). Die Verbindlichkeit des bundesdeutschen Rechtsverständnisses galt im Streitfall um so mehr, als der Kläger erst nach der Wiedervereinigung als Steuerbevollmächtigter bestellt worden ist.

8. Hinsichtlich der Frage, ob die Rücknahme der Bestellung des Klägers deshalb rechtswidrig war, weil die OFD es entgegen § 46 Abs. 4 Satz 5 StBerG unterlassen hat, die Steuerberaterkammer anzuhören, hat der Kläger die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht in ausreichender Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Er hat insbesondere nicht ausgeführt, weshalb die Frage klärungsbedürftig sein soll, obwohl die Verweisung in § 164 a StBerG auch die §§ 126, 127 der Abgabenordnung (AO 1977) einbezieht und danach § 127 neben § 126 AO 1977 anwendbar ist. Anhaltspunkte dafür, daß § 127 AO 1977 im Falle der Rücknahme einer Bestellung als Steuerbevollmächtigter nicht anwendbar sein sollte, lassen sich dem Gesetz nicht entnehmen. Der in diesem Zusammenhang gemachte Hinweis darauf, daß auch Art. 12 GG berührt ist, reicht für die Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung der Sache nicht aus.

9. Der Kläger hat nach Ablauf der Beschwerdefrist (§ 115 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgebracht, daß er mit Urkunde vom 14. Juli 1990 des Rates der Gemeinde zum Helfer in Steuersachen zugelassen wurde. Dieses Vorbringen kann im Verfahren der Nichtzulassungsbeschwerde schon deshalb nicht berücksichtigt werden, weil es nach Ablauf der Beschwerdefrist vorgetragen worden ist. Etwaige Gründe, die eine Wiederaufnahme des Verfahrens rechtfertigen könnten (§ 155 FGO i.V.m. §§ 578 ff. der Zivilprozeßordnung), sind in dem dafür vorgesehenen Verfahren geltend zu machen.

Ende der Entscheidung

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