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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 06.10.2003
Aktenzeichen: VII B 12/03
Rechtsgebiete: FGO, ZPO


Vorschriften:

FGO § 53 Abs. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 78
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
ZPO § 180 Satz 1
ZPO § 182 Abs. 2
ZPO § 180
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 1
ZPO § 178 Abs. 1 Nr. 2
ZPO § 182 Abs. 2 Nr. 4
ZPO § 418
ZPO § 418 Abs. 2
ZPO § 180 Satz 2
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 1
ZPO § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes) wurde vom Finanzgericht (FG) auf Grund mündlicher Verhandlung vom 28. November 2002 als unbegründet abgewiesen. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung war dem Kläger unter der von ihm angegebenen Anschrift durch die Post mit Zustellungsurkunde übermittelt worden. Auf der Zustellungsurkunde, die am 21. Oktober 2002 an das FG zurückgelangte, hatte der Postbedienstete unter dem Datum vom 17. September 2002 und seiner Unterschrift vermerkt, dass er versucht habe, das Schriftstück zu übergeben, dass er aber das Schriftstück, weil eine Übergabe in der Wohnung des Adressaten nicht möglich gewesen sei, in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung eingelegt habe.

Mit Telefax vom 27. November 2002 beantragte der Kläger die Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung und machte geltend, dass er die Ladung nicht erhalten habe; von dem Termin habe er erst an diesem Tage anlässlich einer telefonischen Nachfrage bei der Geschäftsstelle erfahren. Der Senatsvorsitzende des FG teilte dem Kläger daraufhin am selben Tag sowohl schriftlich als auch telefonisch mit, dass der Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben werde, da eine ordnungsgemäße Ersatzzustellung der Ladung durch Einlegen des Schriftstücks in den Briefkasten erfolgt sei. Mit einem weiteren Telefax vom 27. November 2002 hielt der Kläger seinen Terminsverlegungsantrag aufrecht und trug vor, dass er keinen zu der Wohnung oder dem Geschäftsraum gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang eingerichtet habe. Außerdem beantragte er Akteneinsicht durch Übersendung der Akten an seine Wohnanschrift.

Zur mündlichen Verhandlung vor dem FG erschien der Kläger nicht.

Mit seiner Nichtzulassungsbeschwerde macht der Kläger im Wesentlichen geltend, dass ihm das rechtliche Gehör versagt worden sei, weil er zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht geladen worden sei und weil der Senatsvorsitzende des FG trotz seines (des Klägers) Hinweises auf die fehlende Ladung den Termin zur mündlichen Verhandlung nicht aufgehoben habe. Die Zustellungsurkunde sei bereits unrichtig, weil sie ein unzutreffendes Datum enthalte; zudem sei nicht angegeben, weshalb die Zustellung nicht ausführbar gewesen sei und in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt worden sei. Außerdem sei ihm im Verlauf des Verfahrens vor dem FG trotz mehrfacher Mahnungen keine Akteneinsicht gewährt worden.

II. Die wegen Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des FG erhobene Beschwerde ist unbegründet. Dem Beschwerdevorbringen kann entnommen werden, dass sich die Beschwerde auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2. Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Die gerügten Verfahrensfehler liegen jedoch nicht vor.

1. Die Rüge des Klägers, das FG habe ihn nicht ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen und ihm dadurch das rechtliche Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes, § 96 Abs. 2 FGO) versagt, mit der er zugleich geltend macht, er sei im Verfahren nicht nach Vorschrift des Gesetzes vertreten gewesen (§ 119 Nr. 4 FGO), ist nicht begründet. Entgegen der Ansicht des Klägers ist er zur mündlichen Verhandlung vor dem FG ordnungsgemäß geladen worden.

Nach § 53 Abs. 1 FGO sind Ladungen den Beteiligten zuzustellen; nach Abs. 2 dieser Vorschrift wird von Amts wegen nach den Vorschriften der Zivilprozessordnung (ZPO) zugestellt. Das FG ist im Streitfall nach diesen Vorschriften verfahren. Die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG ist dem Kläger durch die Post mit Zustellungsurkunde zugestellt worden (§ 168 Abs. 1, § 176 ZPO).

Ausweislich der von dem Postbediensteten erstellten und unterzeichneten Zustellungsurkunde ist das zuzustellende Schriftstück in den zur Wohnung des Adressaten gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung eingelegt worden, weil die Übergabe des Schriftstücks in der Wohnung nicht möglich war. Hierbei handelt es sich um eine Form der Ersatzzustellung, die gemäß § 180 Satz 1 ZPO zulässig ist, wenn die Person, der zugestellt werden soll, in ihrer Wohnung oder in dem Geschäftsraum nicht angetroffen wird und wenn auch die für diesen Fall vorgesehene Ersatzzustellung durch Zustellung an einen in der Wohnung anwesenden erwachsenen Familienangehörigen, eine in der Familie beschäftigte Person oder einen erwachsenen ständigen Mitbewohner bzw. an eine im Geschäftsraum beschäftigte Person (§ 178 Abs. 1 Nr. 1 und 2 ZPO) nicht ausführbar ist. Nach den vom Postbediensteten in der Zustellungsurkunde vermerkten Angaben lagen diese Voraussetzungen vor.

Die Zustellungsurkunde ist im Streitfall auch ordnungsgemäß erstellt worden. Sie enthält die nach § 182 Abs. 2 ZPO erforderlichen Angaben über den Zustellungsvorgang; insbesondere ist der Grund angegeben worden, der die Ersatzzustellung nach § 180 ZPO rechtfertigte (§ 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO). Der verwendete Vordruck ist in einer Weise aufgebaut, dass die Angaben zu einer Ersatzzustellung nach § 180 ZPO erst nach den Angaben über eine Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten selbst und erst nach den Angaben über eine Ersatzzustellung an andere Empfangspersonen, die in der Wohnung des Adressaten oder in dem Geschäftsraum angetroffen worden sind, zu machen sind. Die im Vordruck vorgesehenen Vermerke über eine Ersatzzustellung durch Einlegen in den Briefkasten erfordern zunächst den Vermerk, dass zuvor die Übergabe des Schriftstücks an den Adressaten selbst oder eine andere Empfangsperson versucht worden ist. Den Angaben des Postbediensteten über die Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO kann also im Streitfall zweifelsfrei entnommen werden, dass die zuzustellende Ladung weder dem Kläger selbst noch einer anderen Empfangsperson übergeben worden ist, weil der Kläger oder eine andere gemäß § 178 Abs. 1 Nr. 1 ZPO zum Empfang berechtigte Person in der Wohnung des Klägers nicht erreicht worden ist. Weitere Angaben darüber, weshalb die Ersatzzustellung nach § 178 Abs. 1 Nr. 1 oder 2 ZPO nicht möglich war, sind entgegen der Ansicht des Klägers in der Zustellungsurkunde nicht zu machen. Anders als der Kläger meint, bedarf es nach § 182 Abs. 2 Nr. 4 ZPO auch keiner Beschreibung, in welchen Briefkasten oder in welche ähnliche Vorrichtung das Schriftstück eingelegt wurde.

Nach § 182 Abs. 1 Satz 2 ZPO gilt für die Zustellungsurkunde § 418 ZPO, d.h. dass es sich um eine öffentliche Urkunde handelt, die den vollen Beweis der in ihr bezeugten Tatsachen begründet. Ein Gegenbeweis kann nach § 418 Abs. 2 ZPO nur durch den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen geführt werden (Urteil des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 20. Februar 1992 V R 39/88, BFH/NV 1992, 580, m.w.N.; BFH-Beschluss vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567). Die bloße Behauptung des Klägers, er habe die Ladung nicht erhalten, kann daher den Beweis der Ordnungsmäßigkeit der Zustellung der Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht entkräften. Denn für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob und wann der Adressat das Schriftstück seinem Briefkasten entnommen und ob er es tatsächlich zur Kenntnis genommen hat (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Entscheidungen vom 14. November 1977 VIII B 52/77, BFHE 124, 5, BStBl II 1978, 156; vom 2. Juni 1987 VII R 36/84, BFH/NV 1988, 170; vom 5. Januar 1990 III S 7/89, BFH/NV 1991, 322; vom 15. März 2001 X B 101/00, BFH/NV 2001, 1361, jeweils m.w.N.). Unerheblich ist in diesem Zusammenhang auch, ob der Adressat von der Ladung mit oder ohne Verschulden keine Kenntnis erlangt hat (vgl. BFH-Beschluss in BFH/NV 1996, 567).

Offen bleiben kann, ob der Kläger mit seiner Beschwerde sein Vorbringen aus dem an das FG gerichteten Terminsverlegungsantrag aufrechterhält, dass er keinen zu der Wohnung gehörenden Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung für den Postempfang eingerichtet habe. Jedenfalls kann der Kläger mit diesem Vorbringen nicht den Beweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsache der Einlegung des Schriftstücks in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung erbringen, da allein dieses Vorbringen --wie das FG zutreffend ausgeführt hat-- nicht plausibel ist, solange der Kläger nicht erläutert, in welcher Weise ihn sonst Sendungen erreichen, die mit der Post an die von ihm angegebene Wohnanschrift übermittelt werden. Auch das angefochtene Urteil des FG ist dem Kläger im Übrigen im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden, ohne dass der Kläger vorgetragen hat, dass ihm dieses Urteil nicht oder auf andere Weise zugegangen sei. Unter diesen Umständen ist allein die Behauptung des Klägers, die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG nicht erhalten zu haben, weil ein Briefkasten oder eine ähnliche Vorrichtung nicht vorhanden sei, nicht ausreichend, um gemäß § 418 Abs. 2 ZPO den Gegenbeweis der Unrichtigkeit der in der Zustellungsurkunde bezeugten Tatsachen zu erbringen.

Der durch die Zustellungsurkunde erbrachte Nachweis, dass dem Kläger die Ladung zur mündlichen Verhandlung vor dem FG im Wege der Ersatzzustellung durch Einlegen in den zur Wohnung gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Vorrichtung zugestellt worden ist, wird schließlich auch nicht dadurch entkräftet, dass der Postbedienstete die Zustellungsurkunde mit dem Datum des 17. September 2002, also mit einem offensichtlich unzutreffenden Datum versehen hat. Inhaltliche Mängel der Zustellungsurkunde sind unschädlich, wenn die Zustellung in Verbindung mit dem sonstigen Inhalt der Zustellungsurkunde anderweit ordnungsgemäß nachweisbar ist (vgl. Hartmann in Baumbach/Lauterbach/ Albers/Hartmann, Zivilprozessordnung, 61. Aufl., § 182 Rz. 11). Im Streitfall führt die Angabe eines offensichtlich unzutreffenden Datums auf der Zustellungsurkunde lediglich zur Entkräftung des Nachweises, dass die Zustellung an jenem angegebenen Tag stattfand, nicht aber zur Entkräftung des Nachweises, dass die Zustellung der Ladung im Wege der Ersatzzustellung gemäß § 180 ZPO durch Einlegen in den Briefkasten erfolgte.

Die Zustellungsurkunde begründet somit gemäß § 418 Abs. 1 ZPO den vollen Beweis des mit ihr bezeugten Einlegens der Ladung in den zur Wohnung des Klägers gehörenden Briefkasten oder in eine ähnliche Einrichtung. Mit der Einlegung galt die Ladung nach § 180 Satz 2 ZPO als zugestellt. Zwar erbringt die Zustellungsurkunde --wie bereits ausgeführt-- nicht den Nachweis, an welchem Tag das Einlegen der Ladung in den Briefkasten des Klägers oder in eine ähnliche Einrichtung erfolgte. Da die Zustellungsurkunde jedoch ausweislich des Eingangsstempels des FG am 21. Oktober 2002 an das FG zurückgelangte, erfolgte die Zustellung der Ladung jedenfalls an einem Tag, der vor diesem Datum lag, so dass die zweiwöchige Ladungsfrist (§ 91 Abs. 1 Satz 1 FGO) für die mündliche Verhandlung am 28. November 2002 eingehalten worden ist.

Der Kläger war demnach ordnungsgemäß zur mündlichen Verhandlung geladen. Ein Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO, der auf einer Verletzung des rechtlichen Gehörs oder darauf beruht, dass der Kläger in gesetzwidriger Weise im Verfahren nicht vertreten war, liegt daher nicht vor.

2. Zwar kann der Anspruch auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch durch eine unzutreffende Behandlung eines Antrags auf Aufhebung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung verletzt sein (§ 155 FGO i.V.m. § 227 ZPO; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579). Im Streitfall lässt sich jedoch nicht feststellen, dass die Ablehnung der vom Kläger beantragten Aufhebung des Termins zur mündlichen Verhandlung ungerechtfertigt gewesen ist, denn ein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung i.S. des § 227 Abs. 1 Satz 1 ZPO lag nicht vor. Der Kläger hat seinen an das FG gerichteten Antrag auf Terminsaufhebung allein auf die seiner Ansicht nach nicht ordnungsgemäße Ladung zur mündlichen Verhandlung gestützt. Demgegenüber ist aber das FG --wie sich aus den obigen Ausführungen ergibt-- zu Recht davon ausgegangen, dass die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung ordnungsgemäß erfolgt war. Weitere Gründe, die eine Terminsaufhebung hätten rechtfertigen können, hat der Kläger seinerzeit nicht vorgetragen. Selbst wenn man der Begründung seines Antrags auf Terminsaufhebung hätte entnehmen wollen, dass er erst zu diesem Zeitpunkt Kenntnis von dem anberaumten Termin erlangt hatte und sich deshalb für die mündliche Verhandlung für nicht ausreichend vorbereitet hielt, so wäre hierin nach der ausdrücklichen Regelung in § 227 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 ZPO kein erheblicher Grund für eine Terminsaufhebung zu sehen gewesen, denn der Kläger hatte darüber hinaus nichts vorgetragen, was geeignet gewesen wäre, die mangelnde Vorbereitung zu entschuldigen. Der nicht weiter erläuterte Hinweis in dem Antrag auf Terminsverlegung auf die Erkrankung eines nahen Angehörigen war insoweit nicht ausreichend.

3. Soweit der Kläger vorträgt, dass ihm von Seiten des FG keine Akteneinsicht (§ 78 FGO) gewährt worden sei, ist die Verfahrensrüge bereits nicht schlüssig dargelegt (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO). Zwar begründet die fehlerhafte Versagung der Akteneinsicht grundsätzlich eine Verletzung des Rechts auf Gehör und damit einen Verfahrensmangel i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO (Stöcker in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 78 FGO Rz. 71; Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 78 Rz. 2, jeweils m.w.N.). Mit der Nichtzulassungsbeschwerde kann ein dahin gehender Mangel jedoch nur dann erfolgreich gerügt werden, wenn im Einzelnen dargelegt wird, was bei ordnungsgemäßer Gewährung des Gehörs vorgetragen worden wäre (BFH-Beschluss vom 26. Oktober 1998 I B 29/98, BFH/NV 1999, 627, m.w.N.). Das gilt auch dann, wenn als Verfahrensmangel die Versagung der Akteneinsicht gerügt wird; hier muss zumindest vorgetragen werden, welche Umstände sich aus den betreffenden Akten möglicherweise hätten ergeben können (BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1993 V B 118/92, BFH/NV 1994, 380; vom 13. November 1995 V B 91/95, BFH/NV 1996, 553, 554). Außerdem ist für die Verfahrensrüge der Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht der Vortrag erforderlich, wann und ggf. an welcher Stelle der Akten der Kläger die Einsichtnahme in die betreffenden Akten beantragt hat und wann ihm diese Einsichtnahme durch das FG verwehrt worden ist. Zur schlüssigen Rüge der Verletzung des rechtlichen Gehörs wegen Verstoßes gegen § 78 FGO gehört nämlich jedenfalls auch das Vorbringen, dem Beschwerdeführer sei die beantragte Akteneinsicht ausdrücklich verwehrt worden; die bloß fehlende Reaktion des FG auf seinen Antrag, ihm Akteneinsicht zu gewähren, reicht nicht aus (Senatsbeschluss vom 15. März 1999 VII B 182/98 BFH/NV 1999, 1229, m.w.N.)

Diesen Anforderungen wird der Vortrag des Klägers nicht gerecht. Es fehlt an einem substantiierten Vortrag, zu welchem Inhalt der vom FG beigezogenen Akten er sich nicht hat äußern können, was er bei ausreichender Gewährung des rechtlichen Gehörs noch zusätzlich vorgetragen hätte und dass bei Berücksichtigung dieses Vorbringens eine andere Entscheidung des FG in der Sache möglich gewesen wäre. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung zwar Hinweise auf Schriftsätze des Klägers, mit welchen er in dem Verfahren vor dem FG Akteneinsicht beantragt hat; es fehlen aber Angaben darüber, ob und wann ihm die begehrte Akteneinsicht vom FG ausdrücklich verwehrt worden ist.

Im Übrigen wäre die Verfahrensrüge einer Verletzung des Rechts auf Akteneinsicht aber auch nicht begründet, weil sich aus dem Urteil des FG ergibt, dass dem Kläger mit Schreiben vom 3. April 2001 angeboten worden ist, die Akten beim FG oder bei einem anderen vom Kläger zu benennenden Gericht einzusehen. Die beantragte Akteneinsicht ist dem Kläger somit keineswegs verwehrt worden. Auf die vom Kläger beantragte Übersendung der Akten an seine Wohnanschrift bestand kein Anspruch (vgl. BFH-Beschluss vom 19. November 2002 V B 166/01, BFH/NV 2003, 484).

4. Hinsichtlich des übrigen Beschwerdevorbringens wird von einer weiter gehenden Begründung gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO abgesehen.



Ende der Entscheidung

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