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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 19.09.2000
Aktenzeichen: VII B 129/00
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 284
AO 1977 § 284 Abs. 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Umsatzsteuerschulden zuzüglich steuerlicher Nebenleistungen in Höhe von rund 50 000 DM mit Verfügung vom 16. August 1999 zur Vorlage eines Vermögensverzeichnisses nebst Abgabe der eidesstattlichen Versicherung nach § 284 der Abgabenordnung (AO 1977) vorgeladen worden. Hiergegen hat die Klägerin mit Zustimmung des FA ohne Erfolg Sprungklage erhoben. Das Finanzgericht (FG) hielt alle tatbestandlichen Voraussetzungen der Vorschrift für erfüllt und insbesondere auch das dem FA eingeräumte Ermessen für pflichtgemäß ausgeübt. Das FA brauche sich nicht mit dem von der Klägerin außerhalb des Verfahrens nach § 284 AO 1977 abgegebenen Vermögensverzeichnis zu begnügen. Ein Ermessensfehler liege nicht vor, denn es könne nicht davon ausgegangen werden, dass dem FA die Vermögensverhältnisse der Klägerin bereits bekannt gewesen seien. Das Angebot der Klägerin in der mündlichen Verhandlung, Ratenzahlungen zu leisten, sei für die Entscheidung über die Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung ohne Bedeutung.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob das FA, wenn ein Vermögensverzeichnis vorliege und die bestehenden Verbindlichkeiten über einen Zeitraum von mehr als einem Jahr ratenweise getilgt würden, sein Ermessen fehlerfrei ausübe, wenn es gleichwohl auf der Abgabe der eidesstattlichen Versicherung bestehe. Vor dem Hintergrund, dass viele Unternehmen mit wirtschaftlichen Problemen ihren Zahlungsverpflichtungen auch gegenüber dem Fiskus nicht nachkommen könnten und daher vor der Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung ständen und ein solch weitreichender Eingriff in die Privatsphäre aus verfassungsrechtlichen Überlegungen nur aus schwerwiegenden Gründen erfolgen dürfe, sollte die aufgeworfene Frage grundsätzlich geklärt werden. Dies diene auch der Erhöhung der Rechtssicherheit der Bürger.

Die Beschwerde ist unzulässig, denn die Klägerin hat in der Beschwerdeschrift die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage nicht in einer den Anforderungen entsprechenden Weise dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Eine Rechtssache hat grundsätzliche Bedeutung i.S. von § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO, wenn eine Rechtsfrage zu entscheiden ist, an deren Beantwortung ein allgemeines Interesse besteht, weil ihre Klärung das Interesse der Allgemeinheit an der Fortentwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Es muss sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 27. Juni 1985 I B 23/85, BFHE 144, 133, BStBl II 1985, 605), die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (ständige Rechtsprechung, vgl. die Hinweise bei Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl. 1997, § 115 Rz. 8 ff.). Nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO muss die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache in der Beschwerdeschrift schlüssig und substantiiert dargelegt werden. Dazu ist erforderlich, dass der Beschwerdeführer konkret auf die Rechtsfrage, ihre Klärungsbedürftigkeit und ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschluss vom 30. März 1983 I B 9/83, BFHE 138, 152, BStBl II 1983, 479).

Wird die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtsfrage geltend gemacht, die darauf abzielt, ob die Finanzbehörde das ihr in einer Rechtsvorschrift eingeräumte Ermessen pflichtgemäß ausgeübt hat, muss sich der Beschwerdeführer in dem aufgezeigten Rahmen nach der Rechtsprechung des BFH jedenfalls mit den vom Gesetzgeber in der betreffenden Vorschrift festgelegten Vorgaben zur Ermessensausübung und mit der hierzu ergangenen Rechtsprechung des BFH auseinander setzen (vgl. BFH-Beschluss vom 28. November 1996 VIII B 107/95, BFH/NV 1997, 578).

Hierzu enthält die Beschwerde nichts. Insbesondere setzt sich die Beschwerde nicht mit der umfangreichen Rechtsprechung des BFH zur pflichtgemäßen Ermessensausübung im Rahmen des § 284 Abs. 3 AO 1977 auseinander (s. z.B. Senatsbeschluss vom 31. Oktober 1995 VII B 166/95, BFH/NV 1996, 290, m.w.N., zu der Frage, ob ein vom Vollstreckungsschuldner außerhalb des Verfahrens nach § 284 AO 1977 abgegebenes oder angebotenes Vermögensverzeichnis Auswirkungen auf die Ausübung des Ermessens bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung hat, sowie Senatsurteil vom 26. März 1991 VII R 66/90, BFHE 164, 7, BStBl II 1991, 545, zur Maßgeblichkeit der tatsächlichen Verhältnisse im Zeitpunkt der letzten Verwaltungsentscheidung für die gerichtliche Prüfung von behördlichen Ermessensentscheidungen). Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde ferner auch nicht die erforderlichen Ausführungen dazu enthält, dass und unter welchen Gesichtspunkten die vorliegende Rechtsprechung des BFH nicht zur Klärung der aufgeworfenen Rechtsfrage geführt habe.

Im Ergebnis wird somit nicht dargelegt, inwieweit Rechtsfragen zur Ermessensausübung bei der Aufforderung zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung (§ 284 AO 1977) noch umstritten, klärungsbedürftig und (im angestrebten Revisionsverfahren) klärbar sind. Im Grunde geht es der Klägerin nicht um die Klärung umstrittener Grundsätze, sondern um die Anwendung bestehender Grundsätze zur Herbeiführung eines bestimmten Ergebnisses. Das ist indes kein Grund für die Zulassung der Revision nach § 115 FGO.



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