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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 13.01.2004
Aktenzeichen: VII B 136/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Mit der angefochtenen Entscheidung hat das Finanzgericht (FG) die Klage der Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) gegen den vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt) erlassenen Bescheid auf Duldung der Zwangsvollstreckung in die ihr von ihrem Sohn übertragenen Miteigentumsanteile an vermieteten Wohnungen in R abgewiesen. Das FG ließ offen, ob die Übertragung der Miteigentumsanteile entgeltlich oder unentgeltlich erfolgt sei, denn in beiden Fällen seien alle Voraussetzungen des jeweiligen Anfechtungstatbestands (§ 3 Abs. 1 Nr. 2 bzw. § 3 Abs. 1 Nr. 3 des im Streitfall noch zur Anwendung kommenden Gesetzes, betreffend die Anfechtung von Rechtshandlungen eines Schuldners außerhalb des Konkursverfahrens) erfüllt.

Gegen dieses Urteil des FG richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, die sie im Wesentlichen auf grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

Das Rechtsmittel ist unzulässig.

Eine Beschwerde wegen Nichtzulassung der Revision muss, wie sich aus § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO ergibt, qualifiziert begründet werden. Es muss in der Begründung dargelegt werden, dass die Voraussetzungen von wenigstens einem der drei in § 115 Abs. 2 FGO aufgeführten Zulassungsgründe vorliegen.

Die von der Klägerin gegebene Begründung erfüllt diese Anforderung nicht. Wenn die Klägerin vorträgt, es liege in dem vorliegenden Fall eine klärungsbedürftige Rechtsfrage von allgemeiner Bedeutung vor, da der Sohn der Klägerin (der Haftungs- und Vollstreckungsschuldner) nach Ergehen des angefochtenen Urteils verstorben sei, wodurch letztlich der gegen die Klägerin erlassene Duldungsbescheid aufzuheben sei, so wird damit keine abstrakte, klärungsbedürftige und im Streitfall auch klärungsfähige Rechtsfrage von angeblich grundsätzlicher Bedeutung formuliert, sondern eine nach Erlass des angefochtenen Urteils neue Tatsache vorgetragen, deren menschliche Tragik offensichtlich ist, deren Bedeutung für den vorliegenden Rechtsstreit von der Klägerin aber nicht substantiiert wird und für den Senat auch nicht erkennbar ist, da das Versterben des Vollstreckungsschuldners den verwirklichten Anfechtungstatbestand unberührt lässt.

Im Übrigen erschöpft sich die Beschwerde in einer Kritik des angefochtenen Urteils, welches die Klägerin für rechtsfehlerhaft hält. Der Vortrag, die Vorentscheidung sei materiell unrichtig, kann indes nicht zur Zulassung der Revision führen, weil hiermit kein Zulassungsgrund nach § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (vgl. Bundesfinanzhof, Beschlüsse vom 6. Oktober 2000 III B 16/00, BFH/NV 2001, 202, und vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476). Soweit die Klägerin die Tatsachenwürdigung des FG beanstandet, erfüllt dieses Vorbringen nicht die Anforderungen an eine zulässige und begründete Rüge eines Verfahrensmangels i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO.

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