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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 08.03.2004
Aktenzeichen: VII B 138/03
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 56
FGO § 116 Abs. 3 Satz 1
FGO § 139 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) übersandte dem Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) eine Abtretungsanzeige, wonach die Eheleute S dem Kläger ihre Erstattungsansprüche aus den Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1991 bis 1996 abgetreten hatten. Das nur von einem der Eheleute als Abtretenden unterschriebene Formular enthielt weder eine Angabe des voraussichtlichen Anspruchs noch des Abtretungsgrundes. Später gingen dem FA drei weitere vom Kläger vorgelegte Abtretungsanzeigen der Eheleute S zu, betreffend die Erstattungsansprüche der Eheleute S aus deren Einkommensteuerveranlagungen für die Jahre 1991 bis 1993. Diese waren von beiden Eheleuten als Abtretenden unterschrieben und enthielten Angaben über den voraussichtlichen Anspruch sowie den Abtretungsgrund. Mit Abrechnungsbescheid stellte das FA die Nichtigkeit sämtlicher Abtretungsanzeigen fest. Der dagegen gerichtete Einspruch blieb erfolglos.

Mit Klageerhebung begehrte der Kläger zunächst die Aufhebung des angefochtenen Abrechnungsbescheids in vollem Umfang. Während des finanzgerichtlichen Verfahrens änderte er seinen Klageantrag sinngemäß dahin gehend, dass die Abtretungsanzeigen betreffend die Erstattungsansprüche der Eheleute S lediglich aus den Einkommensteuerveranlagungen 1991 bis 1993 anzuerkennen sind.

Das Finanzgericht (FG) gab der Klage in dem von dem Kläger zuletzt begehrten eingeschränkten Umfang statt.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde, die auf die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache sowie die Notwendigkeit der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung gestützt wird.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. In diesem Zusammenhang kann dahingestellt bleiben, ob dem Kläger Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 56 der Finanzgerichtsordnung (FGO) wegen Versäumnis der Beschwerdebegründungsfrist i.S. des § 116 Abs. 3 Satz 1 FGO zu gewähren ist. Die Zulässigkeit des Rechtsmittels scheitert jedenfalls daran, dass der Kläger durch das angefochtene Urteil nicht beschwert ist.

1. Voraussetzung für die Zulässigkeit eines jeden Rechtsmittels ist, dass der Rechtsmittelführer durch die angefochtene Entscheidung beschwert ist (Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., vor § 115 Rz. 12, m.w.N.). Das gilt auch für die Nichtzulassungsbeschwerde (Gräber/Ruban, a.a.O., § 116 Rz. 18). Diese ist dann unzulässig, wenn der Kläger in der ersten Instanz in vollem Umfang obsiegt hat (Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 116 FGO Rz. 17, m.w.N.).

Für die Frage des "Obsiegens" vor dem FG kommt es darauf an, ob das FG mit seiner Entscheidung hinter dem erhobenen Begehren zurückgeblieben ist (Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 11. Dezember 1990 IX R 79/90, BFH/NV 1991, 611). Dabei ist, da die Entscheidungskompetenz des FG durch den gestellten Antrag des Klägers begrenzt ist (§ 96 Abs. 1 Satz 2 FGO), allein eine Abweichung der Entscheidung von diesem Antrag maßgeblich (BFH-Urteil vom 30. August 1994 IX R 42/91, BFH/NV 1995, 481, m.w.N.). Deshalb ist eine Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig, wenn das FG dem Begehren des Beschwerdeführers im finanzgerichtlichen Verfahren in vollem Umfang gefolgt ist.

2. Im Streitfall hat der Kläger seinen ursprünglich gestellten Klageantrag dahin gehend eingeschränkt, dass lediglich die Abtretungsanzeigen hinsichtlich der Erstattungsansprüche der Eheleute S aus deren Einkommensteuerveranlagungen 1991 bis 1993 den Streitgegenstand bilden sollten. Von dem so bestimmten Klagebegehren weicht das angefochtene Urteil nicht zuungunsten des Klägers ab. Vielmehr entspricht die Urteilsformel genau dem eingeschränkten Klageantrag des Klägers. Daher fehlt es an einer Beschwer des Klägers, weshalb die Nichtzulassungsbeschwerde als unzulässig verworfen werden muss.

3. Der Antrag, die Zuziehung des Bevollmächtigten im Vorverfahren für notwendig zu erklären (§ 139 Abs. 3 Satz 3 FGO), ist im Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerde unzulässig. Die Entscheidung nach § 139 Abs. 3 Satz 3 FGO gehört sachlich zum Kostenfestsetzungsverfahren; zuständig ist daher das Gericht des ersten Rechtszugs, im Streitfall das FG.

Ende der Entscheidung

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