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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 14.03.2007
Aktenzeichen: VII B 144/06
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) bezog von Juni 2002 bis Juni 2003 Kindergeld. Mit Bescheid vom 15. Dezember 2003 hob die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Familienkasse) die Kindergeldfestsetzung mit Wirkung ab Dezember 2002 auf und forderte die im Zeitraum Dezember 2002 bis Juni 2003 gezahlten Beträge zurück. Auf eine Mahnung vom 7. Februar 2004 wandte sich die Klägerin mit Schreiben vom 13. April 2004 an die Familienkasse und machte geltend, von Dezember 2002 bis Juni 2003 zu Recht Kindergeld erhalten zu haben. Die Familienkasse erließ daraufhin einen Abrechnungsbescheid, der ein zurückzuzahlendes Kindergeld in Höhe von 1 078 € ausweist.

Das Finanzgericht (FG) wies die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage ab. Das FG urteilte, dass es im Abrechnungsverfahren allein auf die formelle Bescheidlage ankomme. Im Streitfall ergebe sich der Zahlungsanspruch der Familienkasse aus dem Bescheid vom 15. Dezember 2003, der durch seinen Zugang bei der Klägerin wirksam geworden sei. Zwar bestreite die Klägerin den Zugang, jedoch sei das Gericht überzeugt, dass der Bescheid der Klägerin zugegangen sei, denn sie sei in ihrem Schreiben vom 13. April 2004 auf Einzelheiten eingegangen, von denen sie nur durch den Bescheid vom 15. Dezember 2003 habe wissen können. Hinzu komme, dass die Klägerin den angeblich unterbliebenen Zugang des Bescheids vom 15. Dezember 2003 weder im ersten Beratungsgespräch mit ihrem Prozessbevollmächtigten erwähnt noch im Einspruchsverfahren gegen den Abrechnungsbescheid gerügt habe.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, welche sie auf sämtliche Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil keiner der geltend gemachten Zulassungsgründe schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Dass es sich --anders als die Beschwerde meint-- bei der Frage des Zugangs des Aufhebungsbescheids vom 15. Dezember 2003 nicht um eine grundsätzlich klärungsbedürftige Rechtsfrage handelt, liegt auf der Hand und bedarf keiner weiteren Ausführungen.

Hinsichtlich des geltend gemachten Zulassungsgrundes der Fortbildung des Rechts und der Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung behauptet die Beschwerde, dass die Entscheidung des FG willkürlich sei, weil es seine Überzeugung, dass der Bescheid zugegangen sei, auf Indizien gestützt habe, die es nicht gebe. Mit diesem Vorbringen wird indes nicht schlüssig dargelegt, dass die FG-Entscheidung --was die Beschwerde offenbar geltend machen will-- auf einer offensichtlich falschen Rechtsanwendung beruht, die von erheblichem Gewicht und geeignet ist, das Vertrauen in die Rechtsprechung zu beschädigen. Vielmehr setzt die Beschwerde der vom FG vorgenommenen Tatsachenwürdigung lediglich ihre eigene Würdigung der Tatsachen entgegen, ohne deutlich zu machen, dass und weshalb die vom FG vorgenommene Tatsachenwürdigung gegen Denkgesetze oder Erfahrungssätze verstößt. Das Vorbringen der Beschwerde, dass es keine Indizien gebe, die auf einen Zugang des Aufhebungsbescheids deuteten, ist unzutreffend, denn das FG hat diese Indizien im Urteil benannt und es war auch --wie den in den Entscheidungsgründen angeführten Urteilen des Bundesfinanzhofs zu entnehmen ist-- berechtigt, den Beweis über den Zugang des Bescheids auf Indizien zu stützen. Dem Beschwerdevorbringen lässt sich darüber hinaus nur entnehmen, dass die Beschwerde diese Indizien zugunsten der Klägerin gewürdigt wissen will, was allerdings die vom FG vorgenommene Würdigung gleichwohl als möglich und nicht willkürlich erscheinen lässt.

Auch ein Verfahrensmangel ist nicht schlüssig dargelegt, da das diesbezügliche Beschwerdevorbringen, dass das FG keinen Vertreter der Familienkasse zur mündlichen Verhandlung geladen habe, offensichtlich nicht zutrifft. Wie sich aus der FG-Akte ergibt, ist die Familienkasse zur mündlichen Verhandlung geladen worden. Trotz dieser ordnungsgemäßen Ladung ist allerdings niemand für die Familienkasse zur mündlichen Verhandlung erschienen, so dass das FG auch ohne einen Vertreter der Familienkasse verhandeln und entscheiden durfte (§ 91 Abs. 2 FGO).

Ende der Entscheidung

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