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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.07.2002
Aktenzeichen: VII B 146/02
Rechtsgebiete: AO 1977, FGO


Vorschriften:

AO 1977 § 278 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2
FGO § 114 Abs. 2 Satz 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 116 Abs. 5 Satz 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) ist Eigentümerin des Grundstücks X, das sie von ihrem Ehemann durch notariellen Vertrag mit Lastenwechsel zum 1. Juni 1992 unentgeltlich, jedoch gegen Übernahme der im Grundbuch zugunsten der B-Bank eingetragenen beiden Grundschulden über 300 000 DM bzw. 400 000 DM (valutiert noch mit ca. 300 000 DM) erworben hatte. Der Verkehrswert des Grundstücks betrug zu diesem Zeitpunkt 936 000 DM. Wegen Steuerrückständen der Klägerin und ihres mit ihr zusammenveranlagten Ehegatten von mehr als 800 000 DM, die nach Aufteilung der Gesamtschuld vollständig auf den Ehemann entfielen, betreibt der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) unter Berufung auf § 278 Abs. 2 der Abgabenordnung (AO 1977) die Zwangsversteigerung des Grundstücks wegen einer Teilforderung in Höhe von 300 000 DM. Ein entsprechender Beschluss des Amtsgerichts ist am 27. Juli 1999 ergangen.

Nach erfolglosem Einspruch der Klägerin gegen die Anordnung der Zwangsversteigerung (Einspruchsentscheidung vom 17. Januar 2001) blieb auch ihre Klage vor dem Finanzgericht (FG) ohne Erfolg. Das FG hielt die Voraussetzungen des § 278 Abs. 2 AO 1977 jedenfalls in Höhe des geltend gemachten Betrages in Höhe von 300 000 DM für erfüllt, weil der Wert der unentgeltlichen Zuwendung unter Berücksichtigung der übernommenen und im Zeitpunkt der Übertragung des Grundstücks noch valutierten Grundschulden sowie ggf. des Wertes des dem Ehemann der Klägerin vorbehaltenen Nießbrauchs an dem Grundstück diesen Betrag bei weitem übersteige.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde der Klägerin, mit der sie 14 Gründe "für die Revision" vorbringt. Mit Beschluss vom 22. Juli 2002 VII S 24/02 hat der Senat einen in der Beschwerdeschrift gestellten Vollstreckungsschutzantrag der Klägerin auf einstweilige Einstellung der Zwangsversteigerung des Grundstücks zuständigkeitshalber an das FG als das nach § 114 Abs. 2 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zuständige Gericht der Hauptsache verwiesen.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Nach § 115 Abs. 2 FGO ist die Revision nur zuzulassen, wenn der Beschwerdeführer wenigstens einen der drei dort genannten Gründe für die Zulassung der Revision in einer den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO entsprechenden Weise dargelegt hat. Die Klägerin benennt in ihrer Beschwerdeschrift zwar 14 Revisionsgründe; keiner dieser Gründe ist jedoch, wie es erforderlich gewesen wäre, als Revisionszulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO bezeichnet oder kenntlich gemacht.

a) Eine Rechtsfrage von grundsätzlicher Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) wird nicht aufgeworfen. Für diesen Zulassungsgrund genügt es insbesondere nicht, Gründe anzuführen, aus denen sich angeblich die materielle Fehlerhaftigkeit des angefochtenen Urteils ergibt (Gründe 10, 11, 13), denn evtl. Fehler des FG bei der Auslegung und Anwendung des materiellen Rechts im konkreten Einzelfall rechtfertigen für sich gesehen nicht die Zulassung der Grundsatzrevision (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 115 Rz. 24).

b) Auf die Fortbildung des Rechts oder die Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) beruft sich die Klägerin nicht.

c) Soweit den von der Klägerin angeführten "Gründen für die Revision" Rügen von Verfahrensmängeln (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) entnommen werden könnten (Gründe 1 bis 9, 12 und 14), sind in keinem Fall die Anforderungen an die Darlegung der Voraussetzungen des betreffenden Verfahrensmangels sowie Ausführungen dazu, dass das angefochtene Urteil auf dem betreffenden Mangel beruhen kann (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO), erfüllt.

Die Rüge, der Rechtsstreit habe nicht dem Einzelrichter übertragen werden dürfen (Grund 1), wäre als Besetzungsrüge (§ 119 Nr. 1 FGO) ausnahmsweise nur dann zulässig, wenn dargelegt wird, dass die Übertragung willkürlich oder rechtsmissbräuchlich oder sonst greifbar gesetzwidrig war (vgl. Gräber/Koch, a.a.O., § 6 Rz. 26, m.w.N.). Hoher Streitwert und Komplexität des Rechtsstreits, auf die sich die Klägerin beruft, gehören hierzu nicht. Soweit die Klägerin geltend macht, der Einzelrichter sei über einen Befangenheitsantrag hinweggegangen oder habe Anträge nicht verbeschieden (Gründe 2 und 3), fehlt es bereits an der Darlegung, wann solche Anträge gestellt worden sein sollen und wo dies in den Akten dokumentiert sein soll. Im Übrigen ist ein Bezug zum vorliegenden Klageverfahren nicht ersichtlich, da diese Vorgänge augenscheinlich ein vorgeschaltetes Eilverfahren betreffen.

Hinsichtlich der weiteren geltend gemachten Gründe sind Verfahrensmängel jeweils nicht ordnungsgemäß dargelegt. Insoweit ergeht dieser Beschluss gemäß § 116 Abs. 5 Satz 2 FGO ohne Begründung, weil sie nicht geeignet wäre, zur Klärung der Voraussetzungen beizutragen, unter denen eine Revision zuzulassen ist.

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