Judicialis Rechtsprechung

Mit der integrierten Volltextsuche, die vom Suchmaschinenhersteller "Google" zur Verfügung gestellt wird, lassen sich alle Entscheidungen durchsuchen. Dabei können Sie Sonderzeichen und spezielle Wörter verwenden, um genauere Suchergebnisse zu erhalten:

Zurück

Beginn der Entscheidung

Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 22.10.1998
Aktenzeichen: VII B 146/98
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 74
StBerG § 40a
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

Die Beschwerde, mit der sich der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) gegen die Nichtzulassung der Revision gegen das Urteil des Finanzgerichts (FG) wendet, mit dem es die Klage gegen die Rücknahme der Bestellung des Klägers als Steuerbevollmächtigter durch die Beklagte und Beschwerdegegnerin (Oberfinanzdirektion --OFD--) abgewiesen hat, ist jedenfalls unbegründet. Der Kläger hat die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) und das Vorliegen einer entscheidungserheblichen Divergenz (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO) nicht ausreichend dargelegt (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO). Die angeblichen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) liegen entweder nicht vor oder sind nicht ausreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

1. Die grundsätzliche Bedeutung der Sache ist schon deswegen nicht ausreichend dargelegt, weil der Kläger keine Rechtsfrage formuliert hat, der grundsätzliche Bedeutung zukommen soll. Die begehrte verfassungsrechtliche Klärung der Rücknahmepraxis der OFD betrifft eine Vielzahl unterschiedlicher Rechtsfragen, die der Kläger im einzelnen hätte bezeichnen müssen.

Im übrigen vermag allein die Tatsache, daß eine Verfassungsbeschwerde beim Bundesverfassungsgericht (BVerfG) anhängig ist, selbst dann nicht die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache zu begründen, wenn in der Verfassungsbeschwerde Rechtsfragen angesprochen würden, die in der mit der Nichtzulassungsbeschwerde angefochtenen Entscheidung ebenfalls eine Rolle spielten. Vielmehr ist es in jedem Fall erforderlich, im einzelnen die grundsätzliche Bedeutung der jeweils für klärungsbedürftig gehaltenen Rechtsfragen darzulegen.

2. Soweit der Kläger die Nichtzulassungsbeschwerde mit dem Vorliegen einer Divergenz begründen will, weil das FG von einer Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) abweiche, nach der dem Wortlaut der Anordnung über die Zulassung zur Ausübung der selbständigen Tätigkeit als Helfer in Steuersachen und die Registrierung von Stundenbuchhaltern vom 7. Februar 1990 (Gesetzblatt der DDR I Nr. 12, S. 92) nicht ohne weiteres zu entnehmen sei, daß die erforderlichen praktischen Erfahrungen solche auf dem Gebiet des Steuerrechts der DDR sein mußten, fehlt es an der Darlegung der Entscheidungserheblichkeit der angeblichen Divergenz. Hierzu hätte Veranlassung bestanden, weil das FG seine Entscheidung nicht nur darauf, daß dem Kläger die für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter geforderte praktische Erfahrung fehle, sondern selbständig die Entscheidung tragend auch darauf gestützt hat, daß der Kläger die übrigen Voraussetzungen für die Bestellung als Steuerbevollmächtigter (Ablegung einer Prüfung oder Befreiung davon, Staatsbürgerschaft der DDR) nicht erfülle.

3. a) Der gerügte Verfahrensmangel, den der Kläger darin sieht, daß das FG seinem Antrag nicht entsprochen habe, das Verfahren nach § 74 FGO auszusetzen, bis über eine dem BVerfG vorliegende Verfassungsbeschwerde betreffend § 40a des Steuerberatungsgesetzes entschieden worden sei, liegt nicht vor. Das FG hat mit Recht ausgeführt, daß die Aussetzung des Verfahrens im Streitfall nicht in Betracht komme, weil das BVerfG die vom Kläger gemeinte Beschwerde aller Voraussicht nach nicht zur Entscheidung annehmen werde. Wie sich aus den in den in Bezug genommenen Verfahren inzwischen ergangenen Beschlüssen des BVerfG (vom 12. Februar 1998 1 BvR 2448/97 betreffend das Urteil des BFH vom 28. Oktober 1997 VII R 18/97, BFHE 1983, 339, BStBl II 1997, 835, und vom 29. April 1998 1 BvR 408/98 betreffend den Beschluß des BFH vom 7. Januar 1998 VII B 244/97 nicht veröffentlicht, weil ohne Begründung ergangen), mit denen das BVerfG entschieden hat, die betreffenden Verfassungsbeschwerden nicht zur Entscheidung anzunehmen, ergibt, hat sich die Einschätzung des FG bestätigt.

b) Schließlich ist die angebliche Nichtanhörung der Steuerberaterkammer im Verwaltungsverfahren, die der Kläger als Verfahrensfehler rügt, kein nach § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO erheblicher Verfahrensfehler, weil insoweit nur Mängel des gerichtlichen Verfahrens, nicht aber des Verwaltungsverfahrens in Betracht kommen.

Im übrigen ergeht der Beschluß gemäß Art. 1 Nr. 6 des Gesetzes zur Entlastung des Bundesfinanzhofs ohne Begründung.

Ende der Entscheidung

Zurück