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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.12.2004
Aktenzeichen: VII B 158/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 102
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) zur Abgabe der eidesstattlichen Versicherung aufgefordert. Der gegen den Bescheid gerichtete Einspruch und auch die Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass das FA gegenüber der Klägerin die Abgabe der eidesstattlichen Versicherung zu Recht angeordnet habe. Eine Ermessensüberschreitung oder ein Ermessensfehlgebrauch seien im Streitfall nicht erkennbar. Insbesondere sei das FA nicht gehalten gewesen, einem von der Klägerin unterbreiteten Vorschlag zur Tilgung der Steuerrückstände durch Ratenzahlung nachzugehen. Die vorgeschlagene Vorgehensweise hätte nicht zu einer alsbaldigen Tilgung der Abgabenverbindlichkeiten geführt. Auch könne sich das FA nicht durch eine weniger einschneidende Maßnahme einen vollständigen Überblick über die Vermögensverhältnisse der Klägerin verschaffen.

Mit ihrer auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) gestützten Beschwerde wendet sich die Klägerin gegen die Nichtzulassung der Revision durch das FG. Es sei nicht ersichtlich, weswegen behördliche Ermessensentscheidungen gemäß § 102 FGO nur einer eingeschränkten gerichtlichen Überprüfung unterliegen sollten und sich diese Überprüfung lediglich darauf erstrecken sollte, ob die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten seien oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht worden sei. Durch diese Beschränkung der gerichtlichen Überprüfungsmöglichkeit werde in unzulässiger Weise in das Grundrecht des Steuerpflichtigen eingegriffen und dem übergeordneten Gericht die Überprüfungsmöglichkeit genommen.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die grundsätzliche Bedeutung der von ihr aufgeworfenen Rechtsfrage nicht in der erforderlichen Weise gemäß § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO dargelegt.

1. Die Darlegung des Zulassungsgrundes der grundsätzlichen Bedeutung nach § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO erfordert substantiierte Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit und Klärungsfähigkeit einer konkreten Rechtsfrage, der auch Bedeutung für die Allgemeinheit zukommt. Darzulegen ist, dass die Beantwortung der aufgeworfenen Rechtsfrage von der Klärung einer zweifelhaften und umstrittenen Rechtslage abhängt. Hierzu muss sich der Beschwerdeführer mit den Äußerungen im Schrifttum und ggf. mit veröffentlichten Verwaltungsmeinungen befassen. Hat der Bundesfinanzhof (BFH) über die angesprochene Rechtsfrage bereits entschieden, so ist über die Auseinandersetzung mit der bestehenden Rechtsprechung hinaus zusätzlich darzulegen, weshalb eine erneute Entscheidung des BFH für erforderlich gehalten wird. Eine weitere bzw. erneute Klärung der Rechtsfrage kann z.B. dann geboten sein, wenn gegen die bisherige Rechtsprechung gewichtige Einwendungen erhoben worden sind, mit denen sich der BFH bislang noch nicht auseinander gesetzt hat (vgl. BFH-Beschluss vom 29. Oktober 2003 III B 15/03, BFH/NV 2004, 166, m.w.N.).

2. Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die unsubstantiierte Behauptung einer Grundrechtseinschränkung durch § 102 FGO kann nicht zur Zulassung der Revision wegen grundsätzlicher Bedeutung führen. Auch nicht ansatzweise setzt sich die Klägerin mit der Rechtsprechung des BFH oder des Bundesverfassungsgerichts zur Zulässigkeit von behördlichen Ermessensentscheidungen und zur gerichtlichen Nachprüfung solcher Entscheidungen auseinander (vgl. zur Verfassungsmäßigkeit von Ermessensentscheidungen Brandt in Beermann, Steuerliches Verfahrensrecht, § 102 FGO Rdnr. 20, m.w.N.). Selbst das Grundrecht, das nach der Rechtsansicht der Klägerin durch § 102 FGO eine unzulässige Einschränkung erfahren soll, wird nicht konkretisiert und nach seinem Gehalt und Umfang auch nicht näher bestimmt. Von einer Auseinandersetzung mit den Meinungen in der Literatur sieht die Beschwerde gänzlich ab (so hätte es z.B. nach Tipke/Kruse, Abgabenordnung-Finanzgerichtsordnung, § 102 FGO Rdnr. 2, der Vorschrift des § 102 FGO gar nicht bedurft, denn der eingeschränkte Prüfungsumfang von Ermessensentscheidungen der Verwaltung ergebe sich bereits aus § 40 Abs. 2 und § 100 Abs. 1 FGO, so dass § 102 FGO lediglich eine klarstellende Bedeutung zukomme). Aufgrund der aufgezeigten Darlegungsmängel war die Beschwerde als unzulässig zu verwerfen.

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