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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.08.2009
Aktenzeichen: VII B 16/09
Rechtsgebiete: AO


Vorschriften:

AO § 218 Abs. 2
AO § 228 Satz 1
AO § 231 Abs. 1
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) ist für die Jahre 1986 bis 1988 zusammen mit seiner Ehefrau zur Einkommensteuer veranlagt worden. Die dazu ergangenen Bescheide sind später geändert worden und die Steuerschuld ist auf Antrag der Ehefrau des Klägers aufgeteilt worden. Im Zusammenhang mit deswegen anhängig gewesenen Rechtsbehelfsverfahren hatte der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) die Vollziehung des auf den Kläger entfallenden Steuerbetrags ausgesetzt. Die Aussetzung der Vollziehung hat mit Ablauf des 17. Mai 2000 geendet, worauf das FA den Kläger mit der Aufforderung, die Steuerschuld zu begleichen, hingewiesen hat. Da es u.a. über das Bestehen solcher Steuerrückstände zum Streit mit dem Kläger kam, hat das FA 2001 einen Abrechnungsbescheid erlassen, gegen den der Kläger erfolglos Klage erhoben hat. Während der Dauer des Klageverfahrens hat das FA keine Vollstreckungsmaßnahmen ergriffen; es hat jedoch nach Beendigung des Verfahrens am 20. Februar 2006 dem Kläger die Vollstreckung angekündigt. Als der Kläger sich demgegenüber auf Zahlungsverjährung berief, hat das FA in dem in diesem Verfahren angefochtenen Schreiben vom 2. Juni 2006, das mit einer Rechtsbehelfsbelehrung versehen worden ist, festgestellt, dass Zahlungsverjährung nicht eingetreten sei.

Die gegen dieses Schreiben nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Es deutete das Schreiben als (erneuten) Abrechnungsbescheid, der rechtmäßig sei. Mit Erlass des Abrechnungsbescheids im Jahr 2001 sei eine (erneute) Unterbrechung der Zahlungsverjährungsfrist eingetreten, weil das FA mit diesem Bescheid seine Ansprüche i.S. des § 231 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) geltend gemacht habe. Mit der Auflistung der konkret noch rückständigen Abgaben und der verbindlichen Feststellung, dass diese Beträge weiterhin geschuldet werden, habe das FA nach außen kundgetan, dass es die genannten Beträge nach wie vor realisieren wolle.

Gegen die Nichtzulassung der Revision in diesem Urteil richtet sich die Beschwerde des Klägers, mit der die grundsätzliche Bedeutung der Rechtssache im Hinblick auf die Frage geltend gemacht wird, ob ein Abrechnungsbescheid nach § 218 Abs. 2 AO die Zahlungsverjährungsfrist gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbricht.

II.

Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--), gegen deren Zulässigkeit entgegen der Ansicht des FA durchgreifende Bedenken nicht zu erheben sind, ist unbegründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, weil die Rechtssache nicht die ihr von der Beschwerde beigemessene grundsätzliche Bedeutung (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO) hat. Denn die Frage, ob ein Abrechnungsbescheid eine schriftliche Geltendmachung der in ihm aufgeführten offenen Steuerschulden beinhaltet und mithin die Zahlungsverjährungsfrist des § 228 Satz 1 AO gemäß § 231 Abs. 1 AO unterbricht, bedarf keiner Klärung in einem Revisionsverfahren, weil sie klar und eindeutig zu bejahen ist, wie es das FG in seinem Urteil getan hat.

Nach letztgenannter Vorschrift wird die (Zahlungs-)Verjährung u.a. "durch schriftliche Geltendmachung des (Steuer-)Anspruchs" unterbrochen. Wann ein solcher Anspruch (schriftlich) "geltend gemacht" wird, ist in der Vorschrift nicht näher definiert. Außer der Schriftform ist jedoch nach der Fassung des Gesetzes eine bestimmte Art und Weise der Geltendmachung nicht erforderlich. Es genügt also, wenn ein --etwa durch Bezugnahme auf einen bestimmten Steuerbescheid oder einen bestimmten Besteuerungszeitraum-- bezeichneter konkreter Steueranspruch vom FA in einer Weise benannt wird, dass der Steuerpflichtige das Schreiben dahin verstehen muss, dass das FA die Begleichung dieser Steuerschuld von ihm erwarte (vgl. schon Urteil des Senats vom 26. November 1974 VII R 45/72, BFHE 114, 522, BStBl II 1975, 460). Das sich der damit vom Gesetz geforderte konkrete Wille, die Begleichung der Steuerschuld zu verlangen, grundsätzlich auch aus einem Abrechungsbescheid ergibt, der einen bestimmten Steuerbetrag als offen ausweist, kann nicht zweifelhaft sein. Es hat auch nichts mit der von der Beschwerde aufgegriffenen Frage zu tun, ob ein Abrechungsbescheid einen vollziehbaren Inhalt oder nur feststellende Wirkung hat. Der Regelungsgehalt des Abrechungsbescheids ist nicht für die Frage maßgeblich, ob der Steuerpflichtige aus ihm den Willen des FA erkennen kann, auf der Begleichung der Steuerschuld zu bestehen (und ggf. Vollstreckungsmaßnahmen zu ergreifen). Ob ein solcher Wille auch aus der Übersendung eines Kontoauszugs, also einer bloßen Mitteilung der Kasse, die ohne jede Prüfung über den Inhalt der dort in elektronischer Datenverarbeitung erfassten Sollstellungen unterrichtet, entnommen werden könnte, mag zweifelhaft erscheinen (vgl. Urteil des Senats vom 28. August 2003 VII R 22/01, BFHE 203, 20, BStBl II 2003, 933; Kruse in Tipke/Kruse, Abgabenordnung, Finanzgerichtsordnung, § 231 AO Rz 14, m.w.N.), ist jedoch hier nicht zu entscheiden und für die Bewertung des "Aufforderungscharakters" eines Abrechnungsbescheids des FA, der eine Prüfung des Bestehens der in ihm berücksichtigten Steueransprüche gerade zum Gegenstand hat, nicht präjudiziell.

Ende der Entscheidung

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