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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 02.02.2006
Aktenzeichen: VII B 160/05
Rechtsgebiete: FGO, AO 1977


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
AO 1977 § 218 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Kläger und Beschwerdeführer (Kläger), in den Streitjahren zusammen zur Einkommensteuer veranlagte Eheleute, verlangen, dass der Beklagte und Beschwerdegegner (das Finanzamt --FA--) ihnen einen Abrechnungsbescheid für die Einkommensteuer 1995 bis 2001 erteilt. Ihre darauf gerichtete Klage --die wegen anderer Streitpunkte teilweise erfolgreich war-- hat das Finanzgericht (FG) abgewiesen. Zur Begründung seiner Entscheidung hat es insoweit auf die Einspruchsentscheidung des FA Bezug genommen; diese ist im Wesentlichen darauf gestützt, dass die Kläger zwar behauptet hätten, für sie ergebe sich hinsichtlich der Streitjahre ein Guthaben von zusammen rd. ... DM, dass sie trotz mehrmaliger Aufforderung dieses angebliche Guthaben jedoch nicht aufgeschlüsselt hätten. Ergänzend hat das FG in seinem Urteil darauf hingewiesen, der Steuerpflichtige habe keinen Anspruch auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides als "Serviceleistung des FA". Erst wenn sich, ggf. nach Erläuterung der vom FA erlassenen Anrechnungsverfügungen und Umbuchungsmitteilungen konkrete Streitpunkte hinsichtlich einzelner Sachverhalte zwischen dem Steuerpflichtigen und dem FA herausbildeten, sei der Erlass eines Abrechnungsbescheides geboten.

Die Beschwerde der Kläger richtet sich gegen die Nichtzulassung der Revision wegen der Abweisung der Klage auf Erteilung des vorgenannten Abrechnungsbescheides.

II. Die Beschwerde (§ 116 Abs. 1 der Finanzgerichtsordndung --FGO--) ist nicht begründet. Die Revision ist nicht zuzulassen, da keiner der Zulassungsgründe des § 115 Abs. 2 FGO dargelegt ist bzw. auch tatsächlich vorliegt.

1. Das Urteil des FG weicht, anders als die Beschwerde meint, weder von dem Urteil des Bundesfinanzhofs (BFH) vom 28. April 1993 I R 123/91 (BFHE 170, 573, BStBl II 1994, 147) noch von dem Urteil des beschließenden Senats vom 12. August 1999 VII R 92/98 (BFHE 189, 331, BStBl II 1999, 751) ab. Was das zuerst genannte Urteil angeht, betrifft dieses im Wesentlichen die Frage des Verhältnisses eines Abrechnungsbescheides zu vorangegangenen Anrechnungsverfügungen; es enthält hinsichtlich der Voraussetzungen für den Erlass eines Abrechnungsbescheides kaum mehr als eine Wiedergabe des Gesetzeswortlautes. Inwiefern die diesbezüglichen von der Beschwerde zitierten Ausführungen zu dem angefochtenen Urteil in Widerspruch stehen könnten, ist nicht erkennbar, geschweige denn den Darlegungen der Beschwerde in einer § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügenden Weise zu entnehmen.

Ob die Darlegungen der Beschwerde zu der angeblichen Divergenz zu dem Urteil des Senats den Anforderungen der zuletzt genannten Vorschrift ebenfalls nicht genügen, wofür einiges spricht, mag dahinstehen. Denn eine Abweichung des angefochtenen Urteils von den Ausführungen des Senats in diesem Urteil, die eine Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO rechtfertigen könnte, liegt jedenfalls nicht vor. Der beschließende Senat hat in diesem Urteil, anders als die Beschwerde anzunehmen scheint, nicht etwa einen gleichsam voraussetzungslosen Anspruch des Steuerpflichtigen auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides über alle seine Steuerschulden, seine Zahlungen, Erstattungen, Aufrechnungen etc. --nur vorbehaltlich einer missbräuchlichen Inanspruchnahme dieses Antragsrechts-- angenommen. Das Urteil betrifft vielmehr im Wesentlichen die Frage, unter welchen Voraussetzungen der Steuerpflichtige verlangen kann, dass über Säumniszuschläge (§ 240 der Abgabenordnung --AO 1977--), für die bekanntlich anderweit eine rechtsmittelfähige Festsetzung nicht zu erfolgen pflegt, ein (rechtsmittelfähiger) Abrechnungsbescheid ergehen muss. Darum geht es vorliegend indes nicht.

2. Die Entscheidung des FG ist auch, anders als die Beschwerde meint, nicht in einer Weise willkürlich, die zur Zulassung der Revision nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 Halbsatz 2 FGO führen könnte. Dabei mag zugunsten der Beschwerde, wenn sie sich in diesem Zusammenhang sinngemäß auf das Vorbringen der Kläger im Klageverfahren beruft, unterstellt werden, dass die Klage auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides auch dann erfolgreich sein kann, wenn die einen solchen Bescheid erfordernde "Streitigkeit" bei Erlass der letzten Verwaltungsentscheidung noch nicht bestanden hat, sondern sich erst im Laufe des Klageverfahrens durch nunmehriges konkretes Vorbringen des Steuerpflichtigen herausschält. Denn auch dann erwiese sich die Entscheidung des FG, einen Anspruch der Kläger auf Erteilung eines Abrechnungsbescheides zu verneinen, als (zumindest) willkürfrei. Denn für den Senat ist nicht ersichtlich, dass das FG bei verständiger Würdigung des Vorbringens der Kläger, dem das FA unter Vorlage seiner Abrechnungsbescheide zur Einkommensteuer 1996 und zur Einkommensteuer 1997 durch den Schriftsatz vom ... im Einzelnen und substantiiert entgegengetreten war, hätte erkennen müssen, dass --unbeschadet dessen, dass die Kläger möglicherweise bei der Vielzahl der Streitigkeiten, die sie gegen das FA angestrengt haben oder noch führen, die Übersicht über den Stand der Steuerfestsetzungen, die erfolgten Zahlungen, Erstattungen und die ihnen mitgeteilten Aufrechnungserklärungen (Umbuchungen) des FA verloren haben-- über einzelne Zahlungen, Erstattungen, Umbuchungen und dergleichen greifbare Meinungsverschiedenheiten zwischen dem FA und den Klägern bestehen, die durch eine rechtsmittelfähige Entscheidung nach § 218 Abs. 2 AO 1977 geklärt werden müssten. Der beschließende Senat hat dies jedenfalls weder feststellen können noch kann er es im Übrigen dem Beschwerdevorbringen entnehmen, das insofern eine klar geordnete und nachvollziehbare Darstellung vermissen lässt und deshalb auch insofern schon nicht den Anforderungen des § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO genügt.

3. Auch Zulassungsgründe i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO sind nicht ausreichend dargelegt und darüber hinaus auch nicht erkennbar. Was die angebliche Verletzung des Anspruchs der Kläger auf rechtliches Gehör angeht, verkennt die Beschwerde schon, dass grundsätzlich davon auszugehen ist, dass ein Gericht von ihm entgegengenommenes Vorbringen zur Kenntnis nimmt und bei seiner Entscheidung berücksichtigt (statt aller: BFH-Beschluss vom 26. April 1995 I B 166/94, BFHE 177, 451, BStBl II 1995, 532). Es ist weder dargelegt noch irgendein Anhaltspunkt dafür erkennbar, dass dies hier mit dem Vorbringen der Kläger nicht geschehen wäre.

Soweit die Kläger mangelnde Sachaufklärung rügen, fehlt es an einem hinreichend klaren oder zumindest nachvollziehbaren Vorbringen, was das FG mit welchen Beweismitteln hätte aufklären sollen, welches Ergebnis die von der Beschwerde vermissten Aufklärungsmaßnahmen gehabt hätten und inwiefern dieses zu einer für die Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können.

Ende der Entscheidung

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