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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2008
Aktenzeichen: VII B 160/08
Rechtsgebiete: AO, FGO


Vorschriften:

AO § 110 Abs. 1
AO § 110 Abs. 2
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 115 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I.

Die Klägerin und Beschwerdeführerin (Klägerin) wurde vom Beklagten und Beschwerdegegner (Finanzamt --FA--) wegen rückständiger Steuerschulden einer GmbH, deren Geschäftsführerin die Klägerin gewesen ist, als Haftungsschuldnerin in Anspruch genommen. Einspruch und Klage hatten keinen Erfolg. Das Finanzgericht (FG) urteilte, dass die Klägerin gegen den am 12. Januar 2007 zugestellten Haftungsbescheid erst am 11. Mai 2007 und somit verspätet Einspruch eingelegt habe. Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gemäß § 110 Abs. 1 der Abgabenordnung (AO) könne nicht gewährt werden. Die Klägerin habe nicht glaubhaft machen können, dass sie ohne Verschulden gehindert gewesen sei, die Einspruchsfrist einzuhalten. Darüber hinaus habe sie den Wiedereinsetzungsantrag nicht innerhalb der hierfür vorgesehenen Frist gestellt. Obwohl die Klägerin bis zum 20. Januar 2007 im Ausland gewesen sei, hätte sie spätestens nach ihrer Rückkehr in ihre Wohnung den zugestellten Bescheid zur Kenntnis nehmen können. Ihre Behauptung, ihr inzwischen von ihr geschiedener Ehemann habe die für sie bestimmte Post und damit auch den Haftungsbescheid in den Müll geworfen oder verbrannt, sei durch die Vernehmung des Ehemannes als Zeugen nicht bestätigt worden. Auch wenn die Aussage des Zeugen in sich insgesamt nicht stimmig gewesen sei und zu Zweifeln an der Glaubhaftigkeit der Aussage Anlass bestünde, könne daraus nicht das Gegenteil des vom Zeugen Ausgesagten hergeleitet werden. Zudem gehe aus einem an das FA gerichteten Schreiben der Klägerin vom 12. März 2007 hervor, dass der Klägerin spätestens zu diesem Zeitpunkt der Haftungsbescheid bekannt gewesen sein müsse.

Mit ihrer Beschwerde begehrt die Klägerin die Zulassung der Revision wegen verfahrensfehlerhafter Zurückweisung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--). Ausweislich des der Beschwerde beigefügten fachärztlichen Attestes sei ihr früherer Ehemann, der inzwischen gegenüber dem FA die Vernichtung des Haftungsbescheides eingeräumt habe, im Zeitpunkt seiner Vernehmung durch das FG nicht zeugenfähig gewesen. Da ihr der Haftungsbescheid tatsächlich vorenthalten worden sei, sei die vom FG vorgenommene Beweiswürdigung offensichtlich fehlerhaft, so dass die Beweisaufnahme wiederholt werden müsse.

Das FA ist der Beschwerde entgegengetreten.

II.

Die Beschwerde hat keinen Erfolg. Die Klägerin hat die von ihr behaupteten Verfahrensmängel nicht hinreichend dargelegt, wie dies nach § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlich ist.

1.

Ausweislich der Urteilsbegründung hat das FG die Ablehnung des Antrags auf Wiedereinsetzung in den vorigen Stand auch darauf gestützt, dass die Klägerin den Antrag nicht innerhalb der nach § 110 Abs. 2 AO vorgeschriebenen Frist gestellt hat. Wie aus dem Schreiben der Klägerin vom 12. März 2007 hervorgehe, habe sie spätestens zu diesem Zeitpunkt von dem Haftungsbescheid Kenntnis gehabt; gleichwohl habe sie erst fast zwei Monate später einen Wiedereinsetzungsantrag gestellt.

Mit ihrem Vorbringen wendet sich die Klägerin lediglich gegen die Verwertbarkeit der Zeugenaussage ihres früheren Ehemannes. Indes sind der Beschwerde Ausführungen hinsichtlich des Inhalts des vom FG in Bezug genommenen Schreibens vom 12. März 2007 und der vom FG daraus gezogenen Schlussfolgerungen nicht zu entnehmen. Hat jedoch das FG seine Entscheidung kumulativ auf mehrere selbständig tragende Gründe gestützt, muss der Beschwerdeführer hinsichtlich jeder dieser Begründungen einen Zulassungsgrund i.S. des § 115 Abs. 2 FGO darlegen (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs vom 6. Oktober 2003 VII B 130/03, BFH/NV 2004, 215, und vom 23. Dezember 2004 III B 14/04, BFH/NV 2005, 667).

2.

Darüber hinaus übersieht die Klägerin, dass mit der Rüge einer vermeintlich fehlerhaften Beweiswürdigung das Vorliegen eines Verfahrensmangels grundsätzlich nicht belegt werden kann. Die Grundsätze der Beweiswürdigung sind nämlich dem materiellen Recht zuzuordnen, auf dessen Verletzung allein die Zulassung der Revision nicht gestützt werden kann (Gräber/ Ruban, Finanzgerichtsordnung, 6. Aufl., § 115 Rz 82, m.w.N.).



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