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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.08.1999
Aktenzeichen: VII B 162/99
Rechtsgebiete: StBerG, FGO


Vorschriften:

StBerG § 40 A Abs. 4
StBerG § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1
StBerG § 40 a
StBerG § 46
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hatte in den alten Bundesländern die Ausbildung zum Fachgehilfen in steuer- und wirtschaftsberatenden Berufen erhalten und seine berufliche Tätigkeit ausschließlich dort ausgeübt, bevor er am 7. Juni 1990 beim Rat der Stadt A -Abteilung Finanzen- den Antrag auf prüfungsfreie Erteilung einer Erlaubnis als Helfer in Steuersachen stellte. Am 15. Oktober 1990 wurde er von der Bezirksverwaltungsbehörde A "gemäß der Steuerberatungsordnung vom 27. Juni 1990" als Steuerbevollmächtigter bestellt. Zur Aushändigung der Staatsbürgerschaftsurkunde der DDR war es nicht mehr gekommen. Der Kläger hat am 8. Juni 1994 die mündliche Prüfung gemäß § 40 a Abs. 4 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) bestanden, bevor ihn die Beklagte und Beschwerdegegnerin (die Oberfinanzdirektion) mit Schreiben vom 12. Januar 1995 erstmals die Rücknahme seiner Bestellung als Steuerbevollmächtigter ankündigte und diese mit Bescheid vom 3. Juni 1996 aussprach. Einspruch (Einspruchsentscheidung vom 10. Dezember 1996) und Klage dagegen hatten keinen Erfolg.

Das Finanzgericht (FG) hielt die Rücknahme der Bestellung als Steuerbevollmächtigter nach § 46 Abs. 1 Satz 2 Alternative 1 StBerG für gerechtfertigt, weil die Bestellung des Klägers rechtswidrig gewesen sei und er dies hätte erkennen müssen.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers ist unzulässig, weil er die behauptete grundsätzliche Bedeutung der Sache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) nicht hinreichend dargelegt und einen Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 FGO) nicht ausreichend bezeichnet hat.

1. Zu der nach § 115 Abs. 3 Satz 3 FGO erforderlichen Darlegung der grundsätzlichen Bedeutung reichen die Ausführungen, wonach --zusammengefaßt-- "die rechtliche Würdigung des Urteils des Sächsischen Finanzgerichts unter verschiedenen rechtlichen Gesichtspunkten angreifbar" sei, nicht aus. Der Kläger hätte vielmehr eine konkrete Rechtsfrage stellen und darlegen müssen, daß diese im Interesse der Allgemeinheit an der einheitlichen Handhabung und Fortentwicklung des Rechts klärungsbedürftig und in dem angestrebten Revisionsverfahren klärungsfähig ist (vgl. Gräber/Ruban, Finanzgerichtsordnung, 4. Aufl., § 115 Rz. 61, m.w.N.). Dazu enthält die Nichtzulassungsbeschwerde nichts. Die Behauptung, die vom FG angewandten §§ 40 a und 46 StBerG verstießen gegen Art. 12 des Grundgesetzes (GG), vermag die grundsätzliche Bedeutung der Sache ebenfalls nicht zu begründen (vgl. Gräber/Ruban, a.a.O., Rz. 62).

Gleiches gilt für die Ausführungen zur Begründung des Antrags des Klägers, dem Gerichtshof der Europäischen Gemeinschaften (EuGH) die Frage nach der Vereinbarkeit von § 40 a und § 46 StBerG mit dem Vertrag zur Gründung der Europäischen Gemeinschaft (EGV) zur Vorabentscheidung vorzulegen. Insoweit hätte der Kläger schlüssig darlegen müssen, daß die Voraussetzungen für eine Vorlagepflicht des Revisionsgerichts nach Art. 234 EGV (früher Art. 177 EGV) bestehen (vgl. z.B. Senatsbeschlüsse vom 15. Februar 1995 VII B 100/94, BFH/NV 1995, 829, und vom 24. September 1996 VII B 101/96, BFH/NV 1997, 272). Dafür ist der Nichtzulassungsbeschwerde aber nichts zu entnehmen. Aus dem Hinweis auf die zwischen der Kommission der Europäischen Gemeinschaften und der Bundesregierung streitige Frage, ob eine in einem anderen Mitgliedstaat niedergelassene Person, die die Voraussetzungen des StBerG für eine Hilfeleistung in Steuersachen nicht erfüllt, dennoch in Deutschland steuerberatend tätig werden darf, ergibt sich für den Streitfall nichts. Die genannte Frage betrifft nur die Dienstleistungsfreiheit für Angehörige von Mitgliedstaaten, die in einem anderen Staat als dem des Leistungsempfängers ansässig sind, nicht aber unmittelbar die beruflichen Zugangsregelungen für solche Personen, die in dem Mitgliedstaat, in dem sie ansässig sind, einen Beruf ausüben wollen.

2. Die Nichtzulassungsbeschwerde enthält keinen Hinweis darauf, welchen Verfahrensmangel der Kläger konkret geltend machen will. Sollte der Kläger als Verfahrensfehler rügen wollen, daß das FG die Einholung einer Vorabentscheidung des EuGH versäumt habe, läge darin kein Verfahrensmangel. Denn das FG ist als erstinstanzliches Gericht nur berechtigt, nicht aber verpflichtet, eine Vorabentscheidung des EuGH einzuholen (vgl. Senatsbeschluß vom 25. Juni 1991 VII B 33/91, BFH/NV 1992, 286).

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