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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 20.07.2000
Aktenzeichen: VII B 166/00
Rechtsgebiete: GKG
Vorschriften:
GKG § 8 Abs. 1 Satz 1 |
Gründe
Die Beschwerde ist nicht statthaft und war daher als unzulässig zu verwerfen. Nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) ist die Beschwerde gegen die Ablehnung von Prozesskostenhilfe durch das Finanzgericht (FG) nicht statthaft, wenn die zugehörige Hauptsache nicht an den BFH gelangen kann (s. BFH-Beschluss vom 17. Dezember 1997 X B 192/97, BFH/NV 1998, 623, m.w.N.). Im Streitfall wurde das Verfahren wegen Aussetzung der Vollziehung durch unanfechtbaren Beschluss abgeschlossen (§ 128 Abs. 3 Satz 1 der Finanzgerichtsordnung). Es kann daher nicht mehr an den BFH gelangen. Dies hat zur Folge, dass die Beschwerde unstatthaft ist (BFH-Beschluss vom 3. Juni 1997 I B 39/97, BFH/NV 1997, 800).
Von der Erhebung von Gerichtskosten für das Beschwerdeverfahren wird gemäß § 8 Abs. 1 Satz 1 des Gerichtskostengesetzes abgesehen. Das FG hat zu Unrecht in der Rechtsmittelbelehrung des angegriffenen Beschlusses angegeben, dem Antragsteller stehe gegen den Beschluss die Beschwerde zu (s. BFH in BFH/NV 1997, 800).
Ende der Entscheidung
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