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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 11.11.1999
Aktenzeichen: VII B 167/99
Rechtsgebiete: StBerG, FGO, ZPO


Vorschriften:

StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 5
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 3
FGO § 96 Abs. 2
FGO § 115 Abs. 3 Satz 3
FGO § 53 Abs. 1
ZPO § 182
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe

I. Der Beklagte und Beschwerdegegner, das Finanzministerium, hat die Bestellung des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) als Steuerberater gemäß § 46 Abs. 2 Nr. 5 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) widerrufen. Dagegen hat der Kläger Klage erhoben und beantragt, den Widerruf aufzuheben. Er hat die Klage nicht begründet. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage aufgrund der mündlichen Verhandlung, zu der der Kläger ordnungsgemäß geladen, aber nicht erschienen war, als unbegründet abgewiesen.

Mit seiner Beschwerde begehrt der Kläger die Zulassung der Revision gegen das Urteil des FG. Als Verfahrensfehler (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) rügt er die Verletzung seines Rechts auf Gehör. Er sei zur mündlichen Verhandlung nicht erschienen, weil ihm eine Ladung zur mündlichen Verhandlung nicht bekannt geworden sei. Hätte er die Ladung erhalten, wäre er im Termin zur mündlichen Verhandlung erschienen und hätte dargelegt, daß der Vermögensverfall (§ 46 Abs. 2 Nr. 5 StBerG) in seiner Person nicht gegeben sei.

II. Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat den gerügten Verfahrensmangel der Verletzung seines Rechts auf Gehör (§ 96 Abs. 2 FGO) nicht hinreichend bezeichnet (§ 115 Abs. 3 Satz 3 FGO).

Nach den Feststellungen des FG ist der Kläger gemäß § 53 Abs. 1 FGO, § 3 Abs. 3 des Verwaltungszustellungsgesetzes und § 182 der Zivilprozeßordnung ordnungsgemäß durch Niederlegung der Ladung bei der Post geladen worden. Der Kläger hat insoweit keinen Verfahrensfehler gerügt.

Mit ihrer ordnungsgemäßen Zustellung ist die Ladung des Klägers zur mündlichen Verhandlung (§ 91 FGO) bewirkt. Für die Wirksamkeit der Zustellung kommt es nicht darauf an, ob der Kläger tatsächlich von der Ladung Kenntnis erhalten hat (vgl. Bundesfinanzhof, Beschluß vom 7. Februar 1996 X R 79/95, BFH/NV 1996, 567). Die wirksame Zustellung bewirkt grundsätzlich auch, daß das Recht des Klägers auf Gehör insoweit gewahrt ist, als er durch die ordnungsgemäße Ladung die Möglichkeit erhält, an der mündlichen Verhandlung teilzunehmen und sich dort Gehör zu verschaffen. Allerdings kann trotz ordnungsgemäßer Ladung eine Verletzung des Rechts auf Gehör u.a. in Betracht kommen, wenn der Kläger unverschuldet von der Ladung nicht hat Kenntnis nehmen können und deshalb nicht zu mündlichen Verhandlung erscheinen konnte. Daß dies der Fall gewesen sei könnte, ergibt sich indes aus dem insoweit unsubstantiierten Beschwerdevortrag nicht.

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