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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 12.11.2004
Aktenzeichen: VII B 170/04
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 128 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen einen Abrechnungsbescheid des Beklagten und Beschwerdegegners (Finanzamt --FA--), mit welchem das Entstehen von Säumniszuschlägen zur Grunderwerbsteuer festgestellt worden war, wurde vom Finanzgericht (FG) auf Grund mündlicher Verhandlung vom 28. April 2004, zu der der Kläger nicht erschienen war, abgewiesen. Zuvor hatte der Kläger mit am 19. April 2004 beim FG eingegangenem Schriftsatz an die Erledigung eines in einem anderen Verfahren mit Beschwerdeschriftsatz vom 26. August 2002 gestellten Befangenheitsantrags erinnert und beantragt, den Termin zur mündlichen Verhandlung aufzuheben und das Verfahren durch einen anderen Senat fortzuführen; außerdem befänden sich am 28. April 2004 sowohl er selbst als auch sein vorgesehener Bevollmächtigter im Urlaub. Der Vorsitzende des FG-Senats hatte die beantragte Terminsänderung abgelehnt; dies war dem Kläger mit Schreiben des Gerichts vom 21. April 2004 mitgeteilt worden.

Den Befangenheitsantrag des Klägers lehnte das FG mit Beschluss vom 28. April 2004, der in der mündlichen Verhandlung verkündet wurde, ab. In der Sache hielt das FG die Klage für nicht begründet und verwies auf die Begründung der Einspruchsentscheidung des FA.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache, der Fortbildung des Rechts sowie des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nrn. 1, 2 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde hat keinen Erfolg, weil die von der Beschwerde geltend gemachten Zulassungsgründe z.T. nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt, jedenfalls aber nicht vorliegen.

1. Beschlüsse über die Ablehnung von Gerichtspersonen können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden. Da dem Endurteil vorangegangene Entscheidungen, die nach der FGO unanfechtbar sind, nicht der Beurteilung der Revision unterliegen (§ 124 Abs. 2 FGO), kann eine Nichtzulassungsbeschwerde grundsätzlich nicht auf die Ablehnung eines Befangenheitsgesuchs gestützt werden. Geltend gemacht werden können nur solche Verfahrensmängel, die als Folge der Ablehnung des Befangenheitsgesuchs dem angefochtenen Urteil anhaften. Ein Zulassungsgrund liegt daher nur vor, wenn die Ablehnung gegen das Willkürverbot verstößt oder ein Verfahrensgrundrecht verletzt wird, wie der Anspruch auf rechtliches Gehör (Art. 103 Abs. 1 des Grundgesetzes --GG--) oder auf den gesetzlichen Richter (Art. 101 Abs. 1 Satz 2 GG). Das Verfahrensgrundrecht auf den gesetzlichen Richter greift jedoch nur bei willkürlichen Verstößen gegen Verfahrensvorschriften ein. Deshalb hat eine Besetzungsrüge nur dann Aussicht auf Erfolg, wenn sich dem Beschwerdevorbringen entnehmen lässt, dass der Beschluss über die Zurückweisung des Ablehnungsgesuchs nicht nur fehlerhaft, sondern greifbar gesetzwidrig und damit willkürlich ist (Beschlüsse des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 13. Januar 2003 III B 51/02, BFH/NV 2003, 640; vom 28. Mai 2003 III B 87/02, BFH/NV 2003, 1218; vom 22. Oktober 2003 III B 14/03, BFH/NV 2004, 224; Senatsbeschluss vom 27. Oktober 2003 VII S 20/03 (PKH), BFH/NV 2004, 375).

Derartiges Vorbringen enthält die Beschwerde im Streitfall nicht. Die Beschwerde macht geltend, dass der Beschluss des FG, mit dem der Befangenheitsantrag abgelehnt wurde, fehlerhaft sei und begründet diese Ansicht damit, dass die Mitglieder des FG-Senats voreingenommen gewesen seien und selbst über den gegen sie gerichteten Befangenheitsantrag entschieden hätten, trägt aber keine Umstände vor, aus denen sich eine greifbar gesetzwidrige Ablehnung des Befangenheitsgesuchs und damit eine Verletzung des Rechts auf den gesetzlichen Richter ergeben könnte. Hierfür lässt sich im Übrigen dem Beschluss des FG auch nichts entnehmen, dessen Erwägungen sich an den maßgebenden gesetzlichen Vorschriften orientieren und keineswegs unvertretbar sind. Vielmehr hat das FG zutreffend ausgeführt, dass ein Ablehnungsgesuch sich unter Angabe individueller Gründe auf einen bestimmten Richter beziehen muss, eine pauschale Ablehnung aller Richter eines Spruchkörpers daher nicht zulässig ist (vgl. Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 51 Rz. 27), und dass über das somit unzulässige Ablehnungsgesuch des Klägers der FG-Senat in geschäftsplanmäßiger Besetzung entscheiden durfte (vgl. BFH-Beschluss vom 29. März 2000 I B 96/99, BFH/NV 2000, 1130, m.w.N.).

2. Das Gleiche gilt, soweit die Beschwerde die ihrer Ansicht nach willkürliche Aufspaltung eines einheitlichen Klagebegehrens in drei Klageverfahren durch das FG rügt. Auch Beschlüsse über die Verbindung und Trennung von Verfahren (§ 73 FGO) können nach § 128 Abs. 2 FGO nicht mit der Beschwerde angefochten werden und unterliegen daher nicht der Beurteilung der Revision (§ 124 Abs. 2 FGO), weshalb eine Nichtzulassungsbeschwerde auf eine angeblich fehlerhafte Verfahrenstrennung nicht gestützt werden kann.

3. Zwar kann die einen Verfahrensmangel darstellende Verletzung des Anspruchs auf Gewährung des rechtlichen Gehörs auch in einer unzutreffenden Behandlung eines Antrags auf Verlegung des anberaumten Termins zur mündlichen Verhandlung gesehen werden (§ 155 FGO i.V.m. § 227 der Zivilprozessordnung; BFH-Beschluss vom 15. Juni 2001 IV B 25/00, BFH/NV 2001, 1579). Im Streitfall hat der Kläger jedoch weder schlüssig dargelegt, dass die Ablehnung der vom ihm beantragten Terminsverlegung ungerechtfertigt gewesen ist, noch lässt sich dem Akteninhalt eine unzutreffende Behandlung seines Terminsänderungsantrags entnehmen. Anhand der bloßen, nicht näher substantiierten Angabe des Klägers gegenüber dem FG, sich "im Urlaub" zu befinden, konnte dieses nicht erkennen, weshalb es dem Kläger nicht möglich war, zu dem anberaumten Termin zu erscheinen. Nach den Umständen konnte es vielmehr annehmen, dass der Antrag auch zur Prozessverschleppung gestellt worden ist.

4. Die grundsätzliche Bedeutung einer Rechtssache i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N., und vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148). Hieran fehlt es im Streitfall. Die Beschwerde behauptet lediglich, dass die grundsätzliche Bedeutung der Frage, ob auf Säumniszuschläge der Verschuldensgrundsatz anwendbar ist, "auf der Hand" liege. Mit diesem Vorbringen wird jedoch zum einen die grundsätzliche Bedeutung der Frage nicht schlüssig begründet; zum anderen ist die Frage nicht klärungsbedürftig, da sie bereits vom BFH beantwortet --und verneint-- worden ist (BFH-Urteil vom 17. Juli 1985 I R 172/79, BFHE 145, 1, BStBl II 1986, 122).

5. Da mit der Beschwerde keine klärungsbedürftige Rechtsfrage formuliert wird, ist auch der Zulassungsgrund der Fortbildung des Rechts (§ 115 Abs. 2 Nr. 2 1. Alternative FGO) nicht ausreichend dargelegt (vgl. BFH-Beschluss vom 12. Dezember 2001 III B 103/01, BFH/NV 2002, 652; Senatsbeschluss vom 27. Februar 2003 VII B 263/02, BFH/NV 2003, 835).

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