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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 04.11.2003
Aktenzeichen: VII B 171/03 (1)
Rechtsgebiete: ZPO, FGO


Vorschriften:

ZPO § 246 Abs. 1
ZPO § 246
FGO § 76 Abs. 2
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Prozessbevollmächtigte der bislang immer noch nicht namentlich benannten Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wendet sich mit seiner Gegenvorstellung gegen den Beschluss des Senats vom 1. September 2003 VII B 171/03, mit dem der Senat die Beschwerde der Kläger wegen Nichtzulassung der Revision wegen Verfristung des Rechtsmittels verworfen hat. Zur Begründung der Gegenvorstellung wird sinngemäß vorgebracht, die genannte Entscheidung verletze die Kläger in ihrem Recht auf Gehör, weil der Senat den Prozessbevollmächtigten der Kläger zuvor nicht auf die Vorschrift des § 246 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO) hingewiesen hätte, wonach durch den Tod eines Beteiligten, der durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten wird, eine Unterbrechung des Verfahrens nicht eintritt, der Prozessbevollmächtigte jedoch die Möglichkeit hat, bei Gericht einen Antrag auf Aussetzung des Verfahrens zu stellen.

Die Gegenvorstellung ist, ihre Zulässigkeit unterstellt, jedenfalls unbegründet.

Der Senat hat das Recht der Kläger auf Gehör nicht dadurch verletzt, dass er ihren Prozessbevollmächtigten nicht auf die Vorschrift des § 246 Abs. 1 ZPO hingewiesen und dadurch nichts dazu beigetragen hat, die rechtsirrige Auffassung ihres Prozessbevollmächtigten, durch den Tod des Mandanten seien die Verfahren über die Nichtzulassungsbeschwerden beim Bundesfinanzhof (BFH) automatisch unterbrochen, zu korrigieren.

Die sich im finanzgerichtlichen Verfahren aus § 76 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) ergebende richterliche Hinweispflicht soll in erster Linie zur Gewährleistung eines fairen Verfahrens, zur Wahrung des Anspruchs auf rechtliches Gehör und zur Vermeidung von Überraschungsentscheidungen Schutz und Hilfestellung für den Beteiligten geben, ohne dass indessen dessen Eigenverantwortlichkeit dadurch eingeschränkt oder beseitigt wird (BFH-Beschlüsse vom 14. November 1995 VII B 186/95, BFH/NV 1996, 416, und vom 4. August 1999 VIII B 51/98, BFH/NV 2000, 204). Die Rechtsverwirklichung soll grundsätzlich nicht an der Unkenntnis, Unerfahrenheit oder Unbeholfenheit des Rechtsuchenden scheitern. Daher sind individuelle, von Fall zu Fall bestimmende Maßstäbe an die Beachtung der Hinweispflicht anzulegen, die entscheidend auch von der Rechtskunde der Beteiligten, im Wesentlichen also davon, ob diese fachkundig vertreten sind, abhängen (vgl. Gräber/von Groll, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl. 2002, § 76 Rz. 40, m.w.N.). In der Rechtsprechung des BFH ist anerkannt, dass dann, wenn die rechtliche Bedeutung bestimmter Tatsachen und die sich daraus ergebende Erforderlichkeit, diese Tatsachen bei Gericht vorzubringen, klar auf der Hand liegt, ein unterlassener Hinweis des Gerichts jedenfalls dann keine gegen § 76 Abs. 2 FGO verstoßende Pflichtverletzung darstellt, wenn der Beteiligte --wie die Kläger im Streitfall-- steuerlich beraten und im Prozess entsprechend vertreten wird (BFH in BFH/NV 1996, 416, und BFH/NV 2000, 204, m.w.N.).

Entsprechendes muss gelten, wenn eine gesetzliche Vorschrift auf eine im Verfahren eintretende prozessuale Konstellation (hier: Tod des Mandanten) eine klare und unmissverständliche Antwort gibt und diese Vorschrift --wie der § 246 ZPO-- überdies in einem Gesetz enthalten ist, das zum täglichen Handwerkszeug eines Rechtsanwalts gehört, sodass von jedem Rechtsanwalt zu erwarten ist, dass er diese Vorschrift kennt oder, falls er sie nicht kennt, sie doch jedenfalls mit wenig Mühe und Aufwand auffinden und sein prozessuales Verhalten danach richten kann. In einem solchen Fall dem Revisions- und Beschwerdegericht eine Hinweispflicht auf § 246 ZPO abzuverlangen, hält der Senat nicht für geboten, denn Rechtsberatung ist nicht Aufgabe des Richters, sondern des Rechtsanwalts.

Im Übrigen ist im Streitfall nicht ersichtlich, inwiefern ein Hinweis des Gerichts auf § 246 ZPO dem Rechtsschutzbegehren der Kläger dienlich gewesen wäre, denn es war offenkundig, dass diese ihr Rechtsschutzziel schon deshalb nicht erreichen konnten, weil ihre Nichtzulassungsbeschwerde wegen Verfristung unzulässig war. Ein unzulässiges Rechtsmittel kann, auch wenn das Verfahren ausgesetzt würde, niemals zulässig werden. Auf die nach Auffassung des Berichterstatters sich ergebende Unzulässigkeit des Rechtsmittels wegen Verfristung ohne Aussicht auf eine mögliche Wiedereinsetzung in den vorigen Stand hatte die Geschäftsstelle des Senats den Prozessbevollmächtigten der Kläger im richterlichen Auftrag sogar hingewiesen, ohne dass dieser hierauf im wohlverstandenen Interesse der Kläger mit der noch möglichen kostengünstigen Zurücknahme der Beschwerde reagiert hätte. Auch zu diesem rechtlichen Hinweis wäre der Berichterstatter bzw. der Senat nicht verpflichtet gewesen (BFH-Urteil vom 27. September 1994 VIII R 36/89, BFHE 176, 289, 297, BStBl II 1995, 353, 356).

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