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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 24.01.2006
Aktenzeichen: VII B 173/05
Rechtsgebiete: FGO


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) wird vom Beklagten und Beschwerdegegner (Hauptzollamt --HZA--) für Einfuhrabgaben für Zigaretten in Anspruch genommen. Der wegen gewerbsmäßiger Steuerhehlerei und Beihilfe zum gewerbsmäßigen Schmuggel zu einer Freiheitsstrafe verurteilte D gab im Januar 2001 bei seiner Vernehmung durch Beamte des Zollfahndungsamts (ZFA) an, im Februar 2000 dem Kläger 1 000 Stangen Zigaretten und bei einer späteren Lieferung nochmals 500 Stangen Zigaretten zu einem Preis von 22,50 DM pro Stange verkauft zu haben.

Das HZA setzte mit Steuerbescheid Einfuhrabgaben (Zoll, Tabaksteuer und Einfuhrumsatzsteuer) für 1 500 Stangen Zigaretten gegen den Kläger fest. Die hiergegen nach erfolglosem Einspruchsverfahren erhobene Klage wies das Finanzgericht (FG) aufgrund mündlicher Verhandlung, in der es D als Zeugen vernommen hatte, ab.

Das FG urteilte, dass die Einfuhrabgaben nach Art. 202 des Zollkodex entstanden seien und der Kläger zu Recht als Abgabenschuldner in Anspruch genommen worden sei, weil er die Zigaretten erworben und dabei habe wissen müssen, dass es sich um unverzollte und unversteuerte Ware gehandelt habe. Es stehe nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme zur Überzeugung des Gerichts fest, dass der Kläger die Zigaretten von D erworben habe, obwohl er wegen der fehlenden Steuerzeichen und des erheblich unter dem Marktpreis liegenden Kaufpreises vernünftigerweise hätte wissen müssen, dass die Zigaretten vorschriftswidrig in das Zollgebiet der Gemeinschaft verbracht worden waren. Die früheren Angaben des D gegenüber dem ZFA seien glaubhaft. Dass D bei seiner gerichtlichen Zeugenvernehmung zu Einzelheiten nichts mehr habe sagen können, sei in Anbetracht der seither vergangenen Zeit nachvollziehbar. Er habe aber bekundet, dass er davon ausgehe, dass seine Angaben vom Januar 2001 aus damaliger Sicht zutreffend erfolgt seien. Ein Grund zu der Annahme, dass D den Kläger um des eigenen Vorteils willen habe übermäßig belasten wollen, sei nicht ersichtlich.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund des Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Er rügt, dass es das FG trotz der offenkundigen Zweifel am Wahrheitsgehalt der Aussage des D unterlassen habe, die Vernehmungsbeamten des ZFA als Zeugen zu vernehmen.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil der vom Kläger geltend gemachte Verfahrensmangel der mangelnden Sachaufklärung nicht schlüssig dargelegt ist, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

Die schlüssige Darlegung des Verfahrensmangels einer Verletzung der dem FG von Amts wegen obliegenden Sachaufklärungspflicht (§ 76 Abs. 1 Satz 1 FGO) erfordert Angaben, welche Tatsachen das FG mit welchen Beweismitteln noch hätte aufklären sollen und weshalb sich dem FG eine Aufklärung unter Berücksichtigung seines --insoweit maßgeblichen-- Rechtsstandpunktes hätte aufdrängen müssen, obwohl der Kläger selbst keinen entsprechenden Beweisantrag gestellt hat; schließlich, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen und inwiefern dieses zu einer für den Kläger günstigeren Entscheidung hätte führen können (vgl. Senatsurteil vom 5. Oktober 1999 VII R 152/97, BFHE 191, 140, BStBl II 2000, 93).

An solchen Darlegungen fehlt es im Streitfall. Anders als es die Beschwerde sieht, ist das FG bei seiner Entscheidung weder von offenkundigen Zweifeln am Wahrheitsgehalt der Aussage des D noch davon ausgegangen, dass D den Kläger ohne Grund habe beschuldigen wollen oder dass ihm für seine damalige Aussage vom Januar 2001 Vorteile in Aussicht gestellt worden seien. Vielmehr hat das FG die früheren Angaben des D gegenüber dem ZFA für glaubhaft gehalten und hat in Anbetracht des Umstandes, dass seinerzeit das Strafverfahren gegen D bereits rechtskräftig abgeschlossen war, keinen Grund gesehen, weshalb D den Kläger um des eigenen Vorteils willen zu Unrecht hätte belasten wollen. Die Beschwerde zeigt somit nicht auf, weshalb sich dem FG eine Vernehmung der Beamten des ZFA hätte aufdrängen müssen, sondern wendet sich in Wahrheit gegen die Beweiswürdigung durch das FG, womit sie jedoch keinen Verfahrensmangel darzulegen vermag. Darüber hinaus wird von der Beschwerde auch nicht dargelegt, welches genaue Ergebnis die Beweiserhebung hätte erwarten lassen. Es ist nicht erkennbar, mit welchen konkreten Angaben die Vernehmungsbeamten hätten bezeugen können, "dass der Zeuge unter massivem Druck ausgesagt hatte, obwohl er sich an die Vorgänge nicht erinnern konnte".

Ende der Entscheidung

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