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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 26.06.2006
Aktenzeichen: VII B 18/06
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 115 Abs. 2 Nr. 1
FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) durch den Bescheid der Beklagten und Beschwerdegegnerin (Steuerberaterkammer) vom 26. August 2005 als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger in das Schuldnerverzeichnis eingetragen und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei. Seine im Zeitpunkt des Widerrufs bestehenden Schulden und mehrere vergebliche Vollstreckungsversuche des Finanzamts sprächen für seine mangelnde wirtschaftliche Leistungsfähigkeit. Es habe sich auch nicht feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei. Vielmehr sei von einer solchen Gefährdung wegen der aufgelaufenen Umsatz- und Lohnsteuerschulden sowie in erheblichem Umfang nicht abgeführter Sozialversicherungsbeiträge auszugehen. An dem Vermögensverfall habe sich auch im Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung nichts geändert; der Kläger lebe nach wie vor in ungeordneten wirtschaftlichen Verhältnissen.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er auf den Zulassungsgrund der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt. Von grundsätzlicher Bedeutung sei die Frage, ob ein Vermögensverfall bereits durch Zahlungsunfähigkeit und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorliege, wenn beim Steuerberater noch Vermögensgegenstände vorhanden seien, durch deren Veräußerung die Schulden getilgt werden könnten.

II. Die Beschwerde ist unzulässig. Der Kläger hat die Voraussetzungen für den geltend gemachten Zulassungsgrund nicht schlüssig dargelegt, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO erfordert.

Grundsätzliche Bedeutung i.S. des § 115 Abs. 2 Nr. 1 FGO ist einer Rechtsfrage beizumessen, wenn ihre Beantwortung in dem angestrebten Revisionsverfahren aus Gründen der Rechtssicherheit, der Rechtseinheitlichkeit und/oder Rechtsentwicklung im allgemeinen Interesse liegt. Dabei muss es sich um eine Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. Beschluss des Bundesfinanzhofs --BFH-- vom 29. April 2002 IV B 29/01, BFHE 198, 316, BStBl II 2002, 581, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148; Senatsbeschluss vom 22. Oktober 2002 VII B 178/02, BFH/NV 2003, 214).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Es fehlt an Ausführungen zur Klärungsbedürftigkeit der bezeichneten Rechtsfrage, die ohnehin bereits nach dem Wortlaut des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG nur so zu beantworten ist, wie es das FG getan hat.

Dass die Eröffnung des Insolvenzverfahrens über sein Vermögen beantragt worden ist, dass die Eröffnung erfolgen und Restschuldbefreiung erteilt werden wird und dass er eine Tätigkeit als angestellter Steuerberater aufzunehmen beabsichtigt, hat der Kläger erst nach Ablauf der Frist für die Begründung der Beschwerde (§ 116 Abs. 3 Satz 1 FGO) vorgetragen, so dass schon deshalb dieses Vorbringen nicht berücksichtigt werden kann. Im Übrigen entspricht es der ständigen Rechtsprechung des beschließenden Senats, dass allein die Möglichkeit, die wirtschaftliche Situation des in Vermögensverfall geratenen Steuerberaters im Rahmen eines Insolvenzverfahrens zu bereinigen, noch nicht zur Folge hat, dass die wirtschaftlichen Verhältnisse nunmehr als geordnet zu betrachten wären, und dass Interessen der Auftraggeber des Steuerberaters nicht allein deshalb als nicht gefährdet anzusehen sind, weil der Steuerberater ausschließlich als Angestellter tätig ist bzw. tätig sein will (vgl. Senatsbeschluss vom 28. August 2003 VII B 79/02, BFH/NV 2004, 90).

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