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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 07.08.2002
Aktenzeichen: VII B 182/02
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 116
FGO § 62a
StBerG § 3 Nr. 1
StBerG § 3 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

Der Kläger und Beschwerdeführer (Kläger) hat gegen das Urteil des Finanzgerichts "jedes zulässige Rechtsmittel" eingelegt. Der Senat sieht das Rechtsmittel als Nichtzulassungsbeschwerde i.S. von § 116 der Finanzgerichtsordnung (FGO) an, weil diese das einzige im Streitfall in Betracht kommende Rechtsmittel ist.

Die Nichtzulassungsbeschwerde ist unzulässig.

Vor dem Bundesfinanzhof (BFH) muss sich --wie auch aus der Rechtsmittelbelehrung in dem vorbezeichneten Urteil hervorgeht-- jeder Beteiligte, sofern es sich nicht um eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder um eine Behörde handelt, durch einen Steuerberater, Steuerbevollmächtigten, Rechtsanwalt, niedergelassenen europäischen Rechtsanwalt, Wirtschaftsprüfer oder vereidigten Buchprüfer als Bevollmächtigten vertreten lassen; zur Vertretung berechtigt sind ferner Steuerberatungsgesellschaften, Rechtsanwaltsgesellschaften, Wirtschaftsprüfungsgesellschaften und Buchprüfungsgesellschaften sowie zur geschäftsmäßigen Hilfeleistung in Steuersachen befugte Partnerschaftsgesellschaften, die durch einen der in dem vorherigen Halbsatz aufgeführten Berufsangehörigen tätig werden (§ 62a FGO).

Im Streitfall ist die Beschwerde nicht von einer solchen Person oder Gesellschaft eingelegt worden. Der Prozessbevollmächtigte des Klägers gehört als "Belasting Adviseur" (nach niederländischem Recht) nicht zu dem genannten Personenkreis. Denn nach § 62a FGO sind nur die in § 3 Nr. 1 des Steuerberatungsgesetzes (StBerG) genannten Personengruppen, nicht aber die in § 3 Nr. 4 StBerG genannten Personen oder Vereinigungen, zu denen der Prozessbevollmächtigte des Klägers unter Umständen gehören könnte, vor dem BFH vertretungsbefugt (vgl. BFH, Beschluss vom 28. April 2000 V B 68/00, BFH/NV 2000, 1348). Die Einlegung der Beschwerde ist daher unwirksam.

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