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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 03.02.2003
Aktenzeichen: VII B 184/02
Rechtsgebiete: FGO
Vorschriften:
FGO § 115 Abs. 2 | |
FGO § 115 Abs. 2 Nr. 2 |
Gründe:
Die Beschwerde ist unzulässig, weil in ihrer Begründung ein Grund, der nach § 115 Abs. 2 der Finanzgerichtsordnung (FGO) zur Zulassung der Revision führen kann, nicht dargelegt ist (§ 116 Abs. 3 Satz 3 FGO).
Die Zulassung der Revision ist nicht nach § 115 Abs. 2 Nr. 2 FGO geboten, weil zur Sicherung einer einheitlichen Rechtsprechung oder zur Fortbildung des Rechts eine Entscheidung des Bundesfinanzhofs (BFH) erforderlich wäre. Denn nach welchen Maßstäben kraftfahrzeugsteuerrechtlich ein (Klein-)LKW von einem PKW zu unterscheiden ist, hat der beschließende Senat in einer Reihe von Entscheidungen geklärt. In der Beschwerdebegründung ist keine Rechtsfrage dargelegt, deren Beantwortung in einem Revisionsverfahren eine weiter gehende rechtsgrundsätzliche Klärung erwarten ließe oder das Recht fortbilden könnte. Ob das Fahrzeug des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) vom Finanzgericht (FG) mit Recht als PKW eingestuft worden ist, ist eine Frage des Einzelfalls, die, selbst wenn sie das FG falsch beantwortet hätte, eine Zulassung der Revision nicht rechtfertigen könnte. Dass die Einheitlichkeit der Rechtsprechung nicht, wie die Beschwerde meint, dadurch bedroht ist, dass ein für die Besteuerung des Klägers nicht zuständiges Finanzamt (FA) zu der vorgenannten kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Frage eine andere Auffassung vertreten haben mag, liegt auf der Hand.
Ebenso wenig wie aus kraftfahrzeugsteuerrechtlichen Gründen ist eine Zulassung der Revision deshalb geboten, weil die Reichweite des Vertrauensschutzanspruchs "im steuerlichen Bereich", wie die Beschwerde offenbar meint, durch eine Entscheidung des BFH geklärt werden müsste und anhand des Streitfalls geklärt werden könnte. Es bedarf nicht der Klärung in einem Revisionsverfahren, dass der Steuerpflichtige grundsätzlich nicht darauf vertrauen kann, dass die Rechtsanwendung eines für seine Besteuerung nicht zuständigen FA in einem bestimmten Einzelfall zutreffend ist und dessen Rechtsansicht von dem für ihn zuständigen FA geteilt wird, mag er auch bei seinen wirtschaftlichen Dispositionen --hier: dem Erwerb eines Kfz-- gerade darauf setzen, dass sein FA die Rechtslage ebenso wie das andere FA beurteilt.
Ende der Entscheidung
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