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Gericht: Bundesfinanzhof
Beschluss verkündet am 27.10.2003
Aktenzeichen: VII B 196/03
Rechtsgebiete: FGO, StBerG


Vorschriften:

FGO § 116 Abs. 3 Satz 3
FGO § 16
FGO § 115 Abs. 2
StBerG § 46 Abs. 2 Nr. 4
Diese Entscheidung enthält keinen zur Veröffentlichung bestimmten Leitsatz.
Gründe:

I. Das Finanzgericht (FG) hat die Klage des Klägers und Beschwerdeführers (Kläger) gegen den Widerruf seiner Bestellung als Steuerberater wegen Vermögensverfalls (§ 46 Abs. 2 Nr. 4 des Steuerberatungsgesetzes --StBerG--) als unbegründet abgewiesen. Das FG hat die Voraussetzungen für den Widerruf der Bestellung als Steuerberater als gegeben angesehen, da der Kläger nach Abgabe der eidesstattlichen Versicherung im Schuldnerverzeichnis eingetragen worden und die daraus folgende Vermutung des Vermögensverfalls vom Kläger nicht widerlegt worden sei, er vielmehr nach wie vor in schlechten wirtschaftlichen Verhältnissen lebe, die er in absehbarer Zeit nicht ordnen könne, und da sich auch nicht habe feststellen lassen, dass eine Gefährdung der Interessen der Auftraggeber durch den Vermögensverfall des Klägers ausgeschlossen sei.

Hiergegen richtet sich die Nichtzulassungsbeschwerde des Klägers, welche er im Wesentlichen auf die Zulassungsgründe der grundsätzlichen Bedeutung der Rechtssache sowie des Vorliegens eines Verfahrensmangels (§ 115 Abs. 2 Nr. 1 und 3 der Finanzgerichtsordnung --FGO--) stützt.

II. Die Beschwerde ist unzulässig, weil in der Beschwerdeschrift die vom Kläger geltend gemachten Gründe für die Zulassung der Revision nicht schlüssig dargelegt sind, wie es § 116 Abs. 3 Satz 3 FGO verlangt.

1. Einer Rechtsfrage ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesfinanzhofs (BFH) grundsätzliche Bedeutung beizumessen, wenn die für die Beurteilung des Streitfalles maßgebliche Rechtsfrage das (abstrakte) Interesse der Gesamtheit an der einheitlichen Entwicklung und Handhabung des Rechts berührt. Dabei muss es sich um eine aus rechtssystematischen Gründen bedeutsame und auch für die einheitliche Rechtsanwendung wichtige Frage handeln, die klärungsbedürftig und im konkreten Streitfall auch klärungsfähig ist (vgl. BFH-Beschluss vom 14. Juni 1995 II B 5/95, BFH/NV 1996, 141, m.w.N.). Das Vorliegen dieser Zulassungsvoraussetzungen muss der Beschwerdeführer in der Beschwerdeschrift oder innerhalb der Begründungsfrist schlüssig und substantiiert darlegen (§ 116 Abs. 3 Satz 1 und 3 FGO). Dazu ist es erforderlich, dass der Beschwerdeführer eine konkrete Rechtsfrage formuliert und substantiiert auf ihre Klärungsbedürftigkeit, ihre über den Einzelfall hinausgehende Bedeutung sowie darauf eingeht, weshalb von der Beantwortung der Rechtsfrage die Entscheidung über die Rechtssache abhängt (ständige Rechtsprechung, vgl. BFH-Beschlüsse in BFH/NV 1996, 141, m.w.N.; vom 14. März 2000 V B 23/00, BFH/NV 2000, 1148).

Diesen Anforderungen wird die Beschwerde nicht gerecht. Die Beschwerde formuliert zwar sinngemäß die Rechtsfrage, ob ein Vermögensverfall i.S. des § 46 Abs. 2 Nr. 4 StBerG auch dann anzunehmen ist, wenn --was der Kläger für sich in Anspruch nimmt-- die Zahlungsunfähigkeit des Steuerberaters nicht durch eigenes, sondern durch fremdes Verschulden hervorgerufen worden ist. Darüber hinaus enthält die Beschwerdebegründung jedoch kein Vorbringen dazu, dass und weshalb es sich hierbei um eine entscheidungserhebliche, klärungsbedürftige und klärungsfähige Rechtsfrage handelt, die über den Einzelfall hinaus Bedeutung für die Allgemeinheit hat.

Im Übrigen ist die von der Beschwerde aufgeworfene Rechtsfrage auch nicht klärungsbedürftig, da sie sich nach dem Wortlaut des Gesetzes nur in der Weise beantworten lässt, dass es bei der Prüfung, ob das Tatbestandsmerkmal der Eintragung in das Schuldnerverzeichnis vorliegt, welches die Vermutung des Vermögensverfalls begründet, auf die Frage des Verschuldens des Steuerberaters bzw. Steuerbevollmächtigten nicht ankommt.

2. Der von der Beschwerde geltend gemachte Verfahrensmangel ist ebenfalls nicht in schlüssiger Weise dargelegt, da mit dem entsprechenden Vorbringen des Klägers --seine Richtigkeit unterstellt-- kein Mangel im finanzgerichtlichen Verfahren aufgezeigt wird.

Dass die ehrenamtliche Richterin A vor ihrer ersten Dienstleistung in öffentlicher Sitzung vereidigt worden ist, entspricht dem Gesetz (§ 45 Abs. 2 Satz 1 des Deutschen Richtergesetzes). Dass die Vereidigung --wie es die Beschwerde rügt-- erst fünf Minuten vor Beginn der mündlichen Verhandlung über den Streitfall erfolgte, so dass für die ehrenamtliche Richterin keine Möglichkeit zur Akteneinsicht bestanden haben kann, stellt keinen Verfahrensmangel dar. Nach § 16 FGO wirkt der ehrenamtliche Richter bei der mündlichen Verhandlung mit gleichen Rechten wie der (Berufs-)Richter mit. Daraus folgt zwar ein Recht des ehrenamtlichen Richters auf umfassende Information über den Prozessstoff (Gräber/Koch, Finanzgerichtsordnung, 5. Aufl., § 16 Rz. 2); es ist jedoch Sache des Einzelfalls, wie diesem Informationsanspruch Genüge getan wird. Die FGO schreibt insoweit eine Einsichtnahme des ehrenamtlichen Richters in die Prozessakten vor Eintritt in die mündliche Verhandlung jedenfalls nicht vor. Im Regelfall ist der Sachvortrag in der mündlichen Verhandlung (§ 92 Abs. 2 FGO) ggf. verbunden mit Ergänzungen in einem Gespräch vor der Sitzung oder während der Beratung ausreichende Grundlage für die Sachinformation der ehrenamtlichen Richter (vgl. Tipke/Kruse, Abgabenordnung- Finanzgerichtsordnung, 16. Aufl., § 16 FGO Rz. 4; Gräber/Koch, a.a.O., § 92 Rz. 6).

Ausweislich des Sitzungsprotokolls ist im Streitfall der Sachvortrag vom Vorsitzenden abgegeben worden und es hat anschließend eine umfangreiche Erörterung der Sach- und Rechtslage stattgefunden. Dass gleichwohl das Informationsrecht der ehrenamtlichen Richter verletzt wurde und diese nicht in der Lage waren, den Prozessstoff zu erfassen, wird von der Beschwerde nicht dargelegt.

3. Im Übrigen macht die Beschwerde geltend, dass erhebliche Bedenken hinsichtlich der Richtigkeit des angefochtenen Urteils bestünden, weil die Würdigung der vorgelegten Vermögensaufstellung durch das Gericht ebenso wenig nachzuvollziehen sei wie die Rechtsauffassung des FG, dass durch den Vermögensverfall Mandanteninteressen gefährdet sein könnten. Damit wendet sich der Kläger aber allein gegen die materielle Richtigkeit der Entscheidung des FG, was jedoch nicht zur Zulassung der Revision führen kann, weil damit kein Zulassungsgrund gemäß § 115 Abs. 2 FGO dargetan wird (BFH-Beschluss vom 4. Juli 2002 IX B 169/01, BFH/NV 2002, 1476, m.w.N.).



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